Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730321/13/Wg/Gru

Linz, 03.01.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2. März 2011, Zl. 1-1014381/FP/10, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. November 2011 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot festgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

يُوافق جزئيا على إعتراضك، ويؤكد القرار المعترض عليه أن قرار منع الرجوع إلى النمسا المحدد بـ 5 سنوات يسرى مفعوله. والجدير بالذكر يُرفض الإعتراض حيث لا أساس له.

 

 

Rechtsgrundlagen:

الأساس القانونى:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 54 Fremden­polizei­gesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 2. März 2011, Zl. 1-1014381/FP/10, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 60 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Es wurde angeordnet, dass der Bw nach der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides aus dem Bundesgebiet unverzüglich auszureisen hat. Die Behörde argumentierte, der Bw sei mit Frau X eine "Scheinehe" eingegangen. Es liege daher der Tatbestand für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG vor.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 9. März 2011. Darin bat der Bw um die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

 

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat den Verfahrensakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungs­gesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011- in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion OÖ. dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. November 2011. In der mündlichen Verhandlung wurde der Bw als Partei einvernommen. Er erstattete abschließend folgendes Vorbringen: "Ich bitte den österreichischen Staat um Verzeihung, dass ich die Behörden betrogen habe. Ich möchte unbedingt in Österreich bleiben, da ich ja doch schon einige Zeit hier bin. Des weiteren sind alle Brüder und damit meine nähere Verwandtschaft in Österreich aufhältig. Sie werden mich auch unterstützen, daher werde ich dem österreichischen Staat nicht finanziell zur Last fallen."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist StA von Syrien.

 

Er reiste am 4. Jänner 2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. Februar 2006 einen Asylantrag.

 

Der Asylantrag wurde am 16. Mai 2008 vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen. Dem Bw wurde kein subsidiärer Schutz gewährt. Weiters erwuchs mit diesem Zeitpunkt die asylrechtliche Ausweisung in Rechtskraft.

 

Der Bw verfügte während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

 

Am 2. Mai 2008 heiratete er die nicht freizügigkeitsberechtigte österreichische Staatsbürgerin X, geb. X. Am 6. Juni 2008 flog er nach Damaskus. Am 17. Juni 2008 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufent­haltstitels "Familienangehöriger" zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehegattin X.

 

Daraufhin wurde ihm der beantragte Aufenthaltstitel am 2. Juli 2009 (gültig bis 1. Juli 2010) ausgestellt.

 

Mit 27. Juli 2009 begründete der Bw seinen Hauptwohnsitz an der Adresse X, X, und hält sich seither im Bundesgebiet der Republik Österreich auf.

 

Im Jänner 2011 wurde die Ehe mit Frau X geschieden. Gerade wegen der sprachlichen Probleme wurde nie eine Lebensgemeinschaft geführt. Weder im psychischen, seelischen Sinn noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Der Bw hat daher eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit seiner österreichischen Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt.

 

Zur Zeit lebt er alleine mit einem Bruder zusammen. Auch die syrische Kirche nimmt sich um ihn an. Abgesehen davon leben noch drei weitere Brüder im Bundesgebiet. Seine Eltern halten sich manchmal in Syrien auf, manchmal aber auch in Österreich. Er besuchte in Syrien die Volksschule. Nach der Volksschule arbeitete er in diversen Restaurants. Der Bw ist gesund und nicht auf regelmäßige ärztliche Behandlung angewiesen. Er hat keine Freunde im Bundesgebiet. Er hat auch keine Kinder.

 

Am 25. November 2011 stellte der Bw einen Asyl-Folgeantrag und ist seither wieder Asylwerber.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Bw.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 9 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor.  Aus dem erwähnten Erkenntnis des VwGH vom  31. Mai 2011, GZ. 2011/22/0097 folgt aber letztlich, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – wie z.B. Ausweisung, Rückkehrverbot, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

 

Der Bw ist seit dem 25. November 2011 wieder Asylwerber. Gegen einen Asylwerber ist gemäß § 54 Abs 1 FPG ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.

 

Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 54 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.

 

Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 54 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

 

Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs 9 FPG als Einreiseverbot.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

 

Er hat mit X eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt. Er erhoffte sich ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

 

Es ist daher der Tatbestand für ein Rückkehrverbot nach dem § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG erfüllt. Anders als noch bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist in einem solchen Fall kein zehnjähriges Aufenthaltsverbot mehr möglich, sondern lediglich ein höchstens fünfjähriges Rückkehrverbot.

 

Die lt. dem Bw "angespannte Lage" in Syrien steht der Erlassung eines Rückkehrverbotes nicht entgegen. Derartiges Vorbringen ist von den Asylbehörden zu prüfen.

 

Das Rückkehrverbot stellt zweifelsohne einen Eingriff in das Privatleben des Bw dar, zumal im Falle der Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung im Asylverfahren gemäß § 54 Abs. 9 FPG die Einreise für die festgesetzte Dauer nicht möglich ist.

 

Der Bw hat den größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Er hat dort die Volksschule besucht und auch in diversen Restaurants gearbeitet. Es besteht daher zweifelsohne eine starke Bindung zum Herkunftsstaat.

 

Die Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass sich hier seine Brüder aufhalten.

 

Der Bw hat dadurch, dass er sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe mit X berufen hat, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erheblich beeinträchtigt. Er muss im öffentlichen Interesse die Erlassung des Rückkehrverbotes hinnehmen.

 

Es ist nach Ablauf der Dauer des fünfjährigen Rückkehrverbotes zu erwarten, dass sich der Bw nachhaltig gebessert hat.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Sollte dem Bw der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, wird das Rückkehrverbot gemäß § 60 Abs 4 Z 1 FPG gegenstandslos.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

تعليمــات قانونيــة

 

لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.

 

ملحوظــة

 

يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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