Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100996/3/Fra/Ka

Linz, 01.03.1993

VwSen - 100996/3/Fra/Ka Linz, am 1. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A K, W, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. Dezember 1992, VerkR96/4102/1992/Stei/He, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 2. Dezember 1992, VerkR96/4102/1992/Stei/He, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er es verabsäumt hat, sich vor Fahrtantritt, obwohl es zumutbar war, davon zu überzeugen, ob der S, Kennzeichen , , den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da am 15.7.1992 um 10.45 Uhr in S auf der L bei Kilometer 4,200 festgestellt wurde, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38.000 kg um 4.800 kg überschritten worden war.

Ferner wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenäußerung wurde nicht abgegeben. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, es verabsäumt zu haben, sich vor Fahrtantritt, obwohl es zumutbar war, sich davon zu überzeugen, ob der "Sattelzug" den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Hiezu ist festzustellen, daß das KFG 1967 den Begriff "Sattelzug", nicht enthält, weshalb die Nichtüberzeugung dahin, ob dieser den in Betracht kommende Vorschriften entspricht, auch nicht das Tatbild einer Verwaltungsübertretung zu erfüllen vermag.

I.3.2. Wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Subsumtion einer Verwaltungsübertretung unter § 102 Abs.1 erster Satz KFG 1967 (auch unter § 103 Abs.1 KFG 1967), ist, in welcher Eigenschaft gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Sowohl beim Tatbestand des § 102 Abs.1 KFG 1967 als auch des § 103 Abs.1 leg.cit. ist die spruchgemäße Feststellung, daß der Beschuldigte "als Lenker" oder "als Zulassungsbesitzer" eines Kraftfahrzeuges zur Verantwortung gezogen wird, im Sinne des § 44a Z1 VStG unerläßlich (vgl. VwGH vom 3. April 1985, 84/03/0208 uva).

I.3.3. Da die Norm des § 101 Abs.1 KFG 1967 in vier lit. untergliedert ist, ist es notwendig, bei einer Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 eine genaue Subsumtion unter die entsprechende lit. durchzuführen.

Zu den aufgezeigten Mängeln des angefochtenen Straferkenntnisses ist nun folgendes festzustellen:

I.3.4. Unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ist eine Änderung oder Präzisierung der Subsumtion der Tat ohne Belang. Der unabhängige Verwaltungssenat wäre daher berechtigt und verpflichtet gewesen, die Bestimmung des § 101 Abs.1 durch Einfügung der "lit.a" zu ergänzen. Er wäre weiters berechtigt gewesen, den Schuldspruch durch die Einfügung "als Lenker" zu ergänzen, da die Eigenschaft des Lenkens in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.8.1992, welche eine taugliche und rechtzeitige Verfolgungshandlung bildet, aufgenommen wurde. Nicht berechtigt war die Berufungsbehörde jedoch zur Aufnahme des erforderlichen Tatbestandsmerkmales "Sattelkraftfahrzeug", denn dieses Merkmal wurde dem Beschuldigten während der Verfolgungsverjährungsfrist mittels tauglicher Verfolgungshandlung nicht vorgeworfen; es kommt weder in der Strafverfügung vom 10.8.1992 noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.8.1992 noch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 6.10.1992 und auch nicht im angefochtenen Straferkenntnis vor. Die Zeugenvernehmungen stellen im gegenständlichen Zusammenhang nun auch keine tauglichen Verfolgungshandlungen dar, da in diesen Vernehmungen das hier wesentliche Begriffsmerkmal ebenfalls nicht vorkommt und andererseits in der Anzeige - auf diese wird verwiesen - nicht sämtliche der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthalten sind.

I.3.5. Aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Schuldspruch entsprechenden Anforderung des § 44a Z1 VStG zu ergänzen, weshalb von der weiteren Verfolgung des Beschuldigten abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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