Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166580/5/Kof/Rei

Linz, 31.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E S,
geb. x, T, A vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M K, B, B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.11.2011, VerkR96-10579-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 30. Jänner 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist –

durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 1) und 3) gesamt:    150 Euro  bzw.  30 Stunden

Zu 2):                             150 Euro  bzw.  30 Stunden

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009

§§ 20, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe  (150 + 150 =) ..................................................... 300 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 30 Euro

                                                                                                                           330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (30 + 30 =) ...... 60 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeindegebiet A, auf der A 1, bei Straßenkilometer 182.500,

           in Fahrtrichtung Salzburg

Tatzeit bzw. Kontrollzeit: 28.12.2010 um 08:10 Uhr

 

Fahrzeug: LKW, pol. Kennzeichen: x

               Anhänger, pol. Kennzeichen: y

 

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1)            Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhzeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindesten 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24 Stundenzeitraumes 02.12.2010 um 17:50 Uhr.

Ruhezeit von 06:52 Stunden.

 

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs.1b KFG

 

2)            Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben,
obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

1. Am 03.12.2010 wurde von 07:04 Uhr bis 03.12.2010 15:26 Uhr mit einer Lenkzeit von 05:43 Stunden nur 00:23 Stunden Lenkpause eingehalten.

2. Am 10.12.2010 wurde von 04:40 Uhr bis 10.12.2010 10:32 Uhr mit einer  

    Lenkzeit von 05:07 Stunden nur 00:17 Stunden Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 Art. 7 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs.1b KFG

 

3) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 10.12.2010 um 00:11 Uhr.

Ruhezeit von 08:01 Stunden.

 

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1b KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,                                gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

300 €                120 Stunden              § 134 Abs.1 KFG iVm §134 Abs.1b KFG

300 €                120 Stunden                       § 134 Abs.1 KFG iVm §134 Abs.1b KFG

200 €                   72 Stunden                       § 134 Abs.1 KFG iVm §134 Abs.1b KFG

800 €

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 880 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 12. Dezember 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. Dezember 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 30. Jänner 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreter (Substitut) teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage –folgende Stellungnahme abgegeben haben:

 

Betreffend Punkt 1) und Punkt 3) handelt es sich jeweils um die "tägliche Ruhezeit".

Es hätten daher nicht 2 Einzelstrafen, sondern 1 Gesamtstrafe verhängt werden müssen.

In der Nacht vom 02. auf den 03.12.2010 hat die Lenkzeit erst um 04.13 Uhr begonnen. Zuvor hatte ich Bereitschaft. Soweit erinnerlich habe ich in dieser Zeit keine Arbeiten durchgeführt und konnte mich daher ausruhen.

Lediglich am 02.12.2010 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr habe ich für

ca. eine halbe Stunde geringfügige Arbeiten durchgeführt.

 

Am 10.12.2010 hat die Lenkzeit erst um 04.40 Uhr begonnen.

Zuvor hatte ich ebenfalls Bereitschaft und – von einer geringfügigen Ausnahme abgesehen – keine Arbeiten zu verrichten.

Ich konnte mich daher – soweit erinnerlich – ebenfalls ausruhen.

 

Zu Punkt 2) Lenkpausen:

Am 03.12.2010 von 07.04 Uhr bis 15.26 Uhr habe ich folgende Lenkpausen

eingehalten:  23 Minuten + 13 Minuten + 19 Minuten + 21 Minuten.

 

Erforderlich gewesen wäre eine Lenkpause von entweder durchgehend 45 Minuten oder ein "Splitting" von 15 Minuten + 30 Minuten.

 

Dies hab ich zwar formalrechtlich nicht erfüllt, in der Gesamtheit habe ich jedoch die erforderlichen Lenkpausen eindeutig eingehalten.

 

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Beantragt wird die Anwendung des § 20 VStG.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch die in der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw sowie dessen Rechtsvertreter haben betreffend Punkte 1) und 3) zutreffend ausgeführt, dass es sich um ein "fortgesetztes Delikt" handelt und daher nicht 2 Einzelstrafen, sondern 1 Gesamtstrafe zu verhängen ist;

VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;

          vom 28.06.2005, 2004/11/0928; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.

 

Sämtliche Vorbringen des Bw in der mVh

-         zu Punkt 1) und 3) einerseits sowie

-         zu Punkt 2) andererseits

stimmen mit der Auswertung aus dem digitalen Kontrollgerät überein bzw.

sind glaubhaft.

 

 

Betreffend Punkt 2) Z2 ist ergänzend anzuführen, dass der Bw nicht nur eine Lenkpause von 17 Minuten, sondern auch eine weitere Lenkpause von 14 Minuten eingehalten hat.

 

Rein formalrechtlich hat der Bw sowohl betreffend Punkte 1) und 3) als auch betreffend Punkt 2) jeweils einen "sehr schwerwiegenden Verstoß" begangen
und beträgt gemäß § 134 Abs.1b KFG die Mindestgeldstrafe ………………. 300 Euro.

 

Für Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua.

 

Unter Berücksichtigung der zutreffenden sowie glaubwürdigen Vorbringen des Bw in der mVh sowie dessen bisherige Unbescholtenheit ist es – wie vom Bw beantragt – gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf

   zu 1) und 3): gesamt   150 Euro bzw. 30 Stunden

   zu 2):                         150 Euro bzw. 30 Stunden

herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum