Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730086/2/BP/MZ/Jo

Linz, 17.01.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Mazedonien, X, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 8. Juli 2010, Zl. 1-1012090/FP/10, betreffend einer Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid        ersatzlos behoben.

 

II.     Gleichzeitig wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung      gegen den Berufungswerber auf Dauer unzulässig ist.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 125 Abs. 14 iVm. §§ 52 und 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2011/38

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 8. Juli 2010, Zl. 1-1012090/FP/10, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung eine Ausweisung verfügt und gemäß § 58 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.

 

Zusammengefasst führt die belangte Behörde im ggst Bescheid nach Wiedergabe der §§ 2 Abs. 4 Z 1 und 66 FPG sowie des Art. 8 Abs. 2 EMRK begründend aus, der Bw sei am 29. März 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 2. April 2002 einen Asylantrag eingebracht, welcher am 1. April 2010 rechtskräftig vom Asylgerichtshof negativ entschieden worden sei. Der Bw halte sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, womit der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.

 

Im Anschluss führt die belangte Behörde aus, dem Bw würde bereits seit der negativen asylrechtlichen Entscheidung der Behörde I. Instanz am 18. Dezember 2003 sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein. Während seines Aufenthalts in Österreich sei der Bw von 29. Juli 2004 bis 16. Mai 2006 von der Grundversorgung des Landes unterstützt worden. Am 2. Mai 2006 habe der Bw laut eigenen Angaben eine Beschäftigungsbewilligung erlangt und besitze derzeit auch eine solche. Von einer gelungenen beruflichen Integration sei daher nicht in vollem Umfang auszugehen. Insofern mindere sich die aufgrund der doch längeren Aufenthaltsdauer entstandene soziale Integration. Der Bw habe einen Großteil seines Lebens im Ursprungsland verbracht, spreche albanisch, mazedonisch und deutsch. Laut AI-Auszug würden die Eltern des Bw, die geschiedene Gattin sowie dessen drei Kinder im Heimatland leben. Es sei dem Bw daher zuzumuten, "sich mit der Heimat oder außerhalb auseinanderzusetzen."

 

Am 15. Dezember 2003 sei von der BPD Wels über den Bw ein Waffenverbot verhängt und der Bw mit Urteil des OLG Linz vom 30. März 2004 in einer Berufungsverhandlung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, wegen des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung und des Vergehens dach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz verurteilt worden. Diese Tatsachen würden eine gravierende Gleichgültigkeit bezüglich der in Österreich geltenden Rechtsnormen zeigen, was "eine Verfestigung mit dem Bundesgebiet der Republik Österreich" nicht erkennen lasse.

 

Es folgen weitere Ausführungen hinsichtlich des Art. 8 EMRK. Schließlich stellt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass angesichts der Umstände zwar von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw auszugehen, dieser jedoch zulässig sei, weil er zur Erreichung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten wäre.

 

Abschließend erfolgen Ausführungen hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels.

 

1.2. Gegen diesen – am 13. Juli 2010 der rechtsfreundlichen Vertretung des Bw zugestellten – Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 27. Juli 2010, zur Post gegeben am gleichen Tage, rechtzeitig Berufung. Darin bringt der Bw – auf die für dieses Verfahren relevanten Punkte verkürzt – vor, dass die Ausweisung sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht berechtigt sei. Er macht geltend, mit der (besachwalterten) österreichischen Staatsbürgerin X, wohnhaft in X, eine Beziehung zu führen und diese – vermutlich noch während des Berufungsverfahrens – ehelichen zu wollen.

 

Zum von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt führt der Bw aus, dass die Aussage, seine "Berufung bzw. Beschwerde [wurde] mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.3.2010, rechtkräftig am 1.4.2010, abgewiesen", unpräzise sei. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes sei sein Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. November 2003 sei als verspätet zurückgewiesen worden. In der Sache selbst habe der Asylgerichtshof daher keine Entscheidung getroffen. Es folgen weitere Ausführungen zum Asylverfahren.

 

Weiters bringt der Bw vor, aufgrund seiner Kenntnisse der deutschen Sprache einen höheren Integrationsgrad als von der Behörde angenommen zu erreichen und in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer näher genannten Firma zu stehen. Er verdiene seit über vier Jahren seinen Lebensunterhalt selbst und sei nicht auf die Grundversorgung angewiesen. In Österreich hätte der Bw am Arbeitsplatz viele Kontakte mit Österreichern und anderen Arbeitskollegen. In Mazedonien wäre er hingegen arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen.

 

Ferner versuche der Bw, seinen Aufenthalt zu legalisieren, und habe deshalb nach Abschluss des Asylverfahrens am 13. April 2010 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung - beschränkt beim Magistrat der Stadt Wels eingebracht.

 

Abschließend legt der Bw dar, dass er aufgrund der langen Aufenthaltsdauer verschiedene Integrationsschritte gesetzt hat, weshalb eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

 

Der Bw stellt daher den Antrag, "die Sicherheitsdirektion möge der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben, allenfalls aussprechen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist."

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38, in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Gemäß § 125 Abs. 14 FPG in der zitierten Fassung gelten "[v]or Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 […] als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist."

 

Da im ggst Fall vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 eine Ausweisung gemäß § 53 erlassen wurde, ist diese nunmehr als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen, weshalb gemäß § 9 Abs. 1a leg cit eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben ist, und der in Rede stehende Verwaltungsakt zuständigkeitshalber von der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Oberösterreich dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem, Einholung eines Versicherungsdatenauszugs sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3.  Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1. und 2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt aus.

 

Zudem geht aus dem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem hervor, dass die von der belangten Behörde zur Untermauerung ihrer Entscheidung herangezogene strafrechtliche Verurteilung durch das OLG Linz, aufgrund des langjährigen Wohlverhaltens des Bw, getilgt wurde. Der Bw ist daher strafrechtlich als unbescholten anzusehen. Ferner ist dem eingeholten Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass der Bw im Zeitpunkt der Erstentscheidung sowie über weite Strecken des Berufungsverfahrens erwerbswirtschaftlich tätig war.

 

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG , BGBl I 2005/100 in der Fassung BGBl I 2011/38, gelten "[v]or Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 […] als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist."

 

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist "[g]egen einen Drittstaatsangehörigen […], sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält."

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.2. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gilt es daher zuvorderst, die Zulässigkeit des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Bw dem Grunde nach zu prüfen. Dabei ist auf die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und die Verbringung einer Person außer Landes grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 FPG 2005 nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw führt:

 

Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG 2005 (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG 2005 (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa 10 Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall ist der Bw nunmehr seit knapp 10 Jahren in der Republik Österreich aufhältig. Hinzu tritt, dass er einen nicht unbeträchtlichen Teil seines Aufenthaltes lang einen Beruf in Österreich ausgeübt und dabei zweifellos soziale Kontakte geknüpft hat sowie dass er die deutsche Sprache beherrscht. Vor allem aber ist der Bw auch – aufgrund erfolgter Tilgung seiner Verurteilung wegen der im Jahr 2003 begangenen Straftaten – strafrechtlich unbescholten. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

 

3.5. Aufgrund des im vorigen Punkt erlangten Ergebnisses ist gemäß § 61 Abs. 3 FPG auch festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Bw auf Dauer unzulässig ist.

 

3.6. Vor Hintergrund des in Punkt 3.4. erlangten Ergebnisses erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt ist.

 

3.7. Nachdem der Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Bernhard Pree

 

Beschlagwortung:

Ausweisung; langer Aufenthalt; § 64 FPG

 

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