Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166365/7/Sch/Eg

Linz, 26.01.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C. L., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. September 2011, Zl. S-24769/11-VS1, wegen Übertretung nach der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 19. September 2011, Zl. S-24769/11-VS1, über Herrn C. L., geb. x, wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1600 Euro, 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verhängt, weil er sich am 22.5.2011 um 2.50 Uhr in Linz, Krankenhausstraße Nr. 9 (AKH) –Unfallambulanz, geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden war, weil er verdächtig war, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden. Er hat dabei glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass er beim Berufungswerber, nachdem dieser wegen seiner Verletzungen nach einem Sturz mit seinem Fahrrad ins Krankenhaus eingeliefert worden und er ihm zur weiteren Unfallaufnahme dorthin nachgefahren war, Alkoholisierungssymptome in Form von Alkoholgeruch aus dem Mund und geröteten Augenbindehäuten festgestellt hat. Aufgrund dessen erfolgte eine Aufforderung zur Durchführung der Alkomatuntersuchung, dies mehrmals. Der Berufungswerber wurde auch dahingehend belehrt, dass die Verweigerung der Alkomatuntersuchung gravierende Folgen nach sich ziehen würde, nämlich in der Form, dass er von Gesetzes wegen einem Fahrzeuglenker mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 %° oder darüber gleichgestellt sei. Diese Untersuchung wurde vom Berufungswerber dezidiert verweigert, als Begründung wurde angegeben, dass er das Fahrrad vor seinem Sturz nicht gelenkt, sondern bloß geschoben habe. Demgegenüber hatte der Meldungsleger von einem unbeteiligten Zeugen die Information gehabt, dass der Berufungswerber sehr wohl beim Lenken des Fahrrades zu Sturz kam. Es ist daher nachvollziehbar, dass ihn der Meldungsleger als Fahrzeuglenker betrachtete, weshalb er eine Alkomatuntersuchung verlangte. Der Meldungsleger hat zudem bei der Berufungsverhandlung angegeben, dass mit dem Rechtsmittelwerber ein zielgerichtetes Gespräch möglich war und dieser auch verstanden hatte, worum es dabei ging. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar, zumal der Berufungswerber die Alkomatuntersuchung mit einer dezidierten Begründung, nämlich das Fahrrad bloß geschoben zu haben, verweigert hatte. Er musste demnach verstanden haben, dass von ihm ein sogenannter Alkotest verlangt wird, zu dem er eben nicht bereit war, wofür er eine aus seiner Sicht zweckdienliche Begründung verwendete.

 

Der oben angeführte Zeuge des Unfalles ist bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren zeugenschaftlich einvernommen worden und hat dabei dezidiert auf die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers hingewiesen. Auch die nicht unbeträchtlichen Verletzungen des Genannten sprechen eindeutig dafür, dass der Berufungswerber sein Fahrrad gelenkt, also nicht geschoben hatte. An der Lenkereigenschaft ist somit nach der gegebenen Beweislage keinesfalls zu zweifeln. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass dieser Umstand dem Berufungswerber nicht nachzuweisen wäre, würde auch der Verdacht des Lenkens, der beim Meldungsleger jedenfalls zu Recht entstehen durfte, ausgereicht haben, um ihn zur Alkomatuntersuchung aufzufordern (vgl. VwGH 20.4.2004, 2001/02/0099 uva).

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1600 Euro entspricht also der gesetzlichen Mindeststrafe. Solche Mindeststrafen dürfen, wie der Name schon sagt, von einer Behörde in einem Strafbescheid nicht unterschritten werden. Gegenständlich liegt auch kein Anwendungsfall des § 20 VStG vor.

 

Sohin haftet dem angefochtenen Straferkenntnis auch im Hinblick auf die Strafbemessung kein Mangel an.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzufügen:

 

Angesichts der vom Berufungswerber in der Begründung seines Rechtsmittels angeführten eingeschränkten finanziellen Verhältnissen wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung ihm die einschlägige Rechtslage ausführlich dargelegt und ihm erläutert, dass er mit der kostenpflichtigen Abweisung seines Rechtsmittels zu rechnen hätte. Unbeschadet dessen wurde die Berufung aufrecht erhalten.

 

Sohin wurde der Berufungswerber bei der Verhandlung abschließend auf die Möglichkeit verwiesen, die Verwaltungsstrafe, den Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz und den dazugekommenen Beitrag zum Verfahren zweiter Instanz im Ratenwege zu begleichen, wofür er einen entsprechenden Antrag bei der Erstbehörde einzubringen hätte.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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