Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166702/2/Sch/Eg

Linz, 22.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn MMag. J. H., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Jänner 2012, Zl. VerkR96-7998-2011-Heme, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Jänner 2012, Zl. VerkR96-7998-2011-Heme, wurde über Herrn MMag. J. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro, 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen x der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf Verlangen vom 3.5.2011 nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens überprüfbare Beweise vorgelegt habe, aus denen der tatsächliche Aufenthalt des von ihm angegebenen Lenkers zum Tatzeitpunkt in Österreich ersichtlich ist. Er habe die Nachweise nicht erbracht und sei somit seiner Mitwirkungspflicht an der Lenkerauskunft nicht nachgekommen (Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12.3.2011 in S.). Als Tatzeit ist der 17.5.2011 und als Tatort die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angeführt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967, die der Berufungswerber laut Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis übertreten haben soll, lautet wie folgt:

 

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Die von der Erstbehörde als strafbar beurteilte vermeintliche oder tatsächliche Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht seitens des Berufungswerbers im Verwaltungsstrafverfahren kann unter die obzitierte Bestimmung nicht subsumiert werden. Die Frage, ob ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren ausreichend mitwirkt oder nicht, kann bei der Beurteilung des Sachverhaltes und bei der Beweiswürdigung im Einzelfall naturgemäß eine Rolle spielen. Keinesfalls ist es aber so, dass die bloße Nichtmitwirkung schon einen Straftatbestand darstellt. Die Behörde hat beim Verdacht einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 durch ein Beweisverfahren und die anschließende Beweiswürdigung zu klären und zu begründen, ob jemand die Auskunftspflicht verletzt hat oder nicht.

 

Aus Anlass der Berufung war sohin das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Ob das Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt oder zur Einstellung gebracht wird, ist von der Erstbehörde zu beurteilen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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