Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111022/11/Kl/BRe

Linz, 06.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Jänner 2012, VerkGe96-303-1-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Günterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1. März 2012 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis  mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch im Einleitungssatz vor dem Wort "Geschäftsführer" das Wort "handelsrechtlicher" einzufügen ist und die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44 a Z 2 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs. 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütBefG, BGBl Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2006 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 "

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 145,30 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Jänner 2012, VerkGe96-303-1-2011, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 726,50 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z8 GütBefG verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x GmbH (Unternehmerin) mit dem Sitz in x, am 12.10.2011 gegen 07.00 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x GmbH, x, Lenker: x, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: x) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (8.400 kg Leergut) von x mit einem Zielort in x (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu das Absehen von einer Strafe beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte ein Geschäftsführer eines Kleinbetriebes mit 7 Fahrern sei, wobei ausschließlich für den konkreten x Fahrer eine einzige Fahrerbescheinigung erforderlich gewesen sei. Der Beschuldigte habe regelmäßig entsprechende Weisungen zwecks Einhaltung der Bestimmungen nach dem Güterbeförderungsgesetz erteilt und auch in regelmäßigen Abständen persönlich kontrolliert. Für den Fall des Nichtführens der Fahrerbescheinigung seien dem Lenker Sanktionen angekündigt worden. Der konkrete Wechsel des Zugfahrzeuges am 12.10.2011 habe bewirkt, dass vom Lenker versehentlich die Fahrerbescheinigung nicht mitgenommen worden sei. Dies wäre vom Beschuldigten nicht vermeidbar gewesen, weil der Fahrzeugwechsel nicht am Firmensitz erfolgt sei. Für die interne funktionierende Organisation spreche, dass noch am selben Tag die fehlende Fahrerbescheinigung dem kontrollierenden Beamten in Originalfassung nachgereicht worden sei. Wäre der Betrieb des Berufungswerbers nicht entsprechend organisiert, wäre eine derart kurzfristige und prompte Nachreichung der Fahrerbescheinigung wohl unmöglich gewesen. Auch sei dem kontrollierenden Beamten per Telefon die Übermittlung der Fahrerbescheinigung per Fax angeboten worden. Dies sei aber abgelehnt worden. Dies sei daher eine ausschließliche Nachlässigkeit und ein lebensnahes Versehen des Fahrers, der aufgrund der Fahrzeugprobleme eines Kollegen das Zugfahrzeug kurzfristig wechseln musste, so dass auf die Mitnahme der Fahrerbescheinigung aus seinem bisherigen Zugfahrzeug vergessen wurde. Selbst bei einem perfekten Kotrollsystem wäre ein derart menschliches und nachvollziehbares Versehen eines ansonsten zuverlässigen Mitarbeiters nicht vermeidbar. Dies habe die erkennende Behörde auch bei der Strafzumessung berücksichtigt. Es hätte allerdings die erkennende Behörde auch nach § 21 VStG vorgehen können, weil das Verschulden des Beschuldigten nur geringfügig sei. Auch sei der Beschuldigte unbescholten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. März 2012, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter haben an der Verhandlung teilgenommen. Die belangte Behörde ist nicht erschienen. Weiters wurde der Zeuge und Meldungsleger x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x. Er verfügt über 8 LKW und russische Lenker, wobei lediglich der Lenker x nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Hinsichtlich dieses Lenkers wurde bereits im Frühling 2011 nach einer diesbezüglichen Betretung und einem rechtskräftigen abgeschlossenen Strafverfahren sofort die Fahrerbescheinigung beantragt und wurde diese auch ausgestellt. Auch wurde dem Lenker mitgeteilt, dass er sie bei der Güterbeförderung mitzuführen hat. Die Fahrzeuge befinden sich jedoch nicht am Firmensitz sondern am Sitz von x, zumal Ersatzteile von dort nach Österreich an verschiedene Standorte wie x, x usw. transportiert werden. Immer wenn der Berufungswerber zum x Standort in x in Deutschland kommt, werden auch die Kraftfahrzeuge und Fahrzeugpapiere von ihm kontrolliert. Dies findet alle 3-4 Wochen statt.

Am 12.10.2011 hat ein anderer Lenker mit seiner Fahrerkarte bei seinem Fahrzeug Probleme, sodass das Zugfahrzeug getauscht wurde. Dabei hat der Lenker x die Fahrerbescheinigung im anderen Zugfahrzeug vergessen. Es konnte daher der Lenker x, der für die x GmbH einen grenzüberschreitenden Gütertransport von x nach x am 12.10.2011 durchführte, bei der Kontrolle am Amtsplatz der Zollstelle Suben  zwar eine gültige Gemeinschaftslizenz, aber keine Fahrerbescheinigung vorweisen. Er hat diese nicht mitgeführt und gab an, dass er sie vergessen hat.

 

Der Meldungsleger hat mit dem Berufungswerber anlässlich der Kontrolle auch telefoniert, eine Übermittlung der Fahrerbescheinigung per Fax aber abgelehnt. Am 12.10.2011 gegen Mittag wurde dann die Originalfahrerbescheinigung dem Kontrollorgan vorgelegt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der im Akt befindlichen und bei der Kontrolle vorgelegten Papiere, sowie der nachträglich vorgelegten Fahrerbescheinigung erwiesen. Auch besteht kein Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit und Richtigkeit der Aussage des einvernommenen Zeugen. Auch wird der Sachverhalt vom Berufungswerber nicht bestritten. Der Sachverhalt konnte daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist -  mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütBefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Strafbar nach Abs. 1 Z8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs. 3 GütBefG).

Gemäß § 23 Abs. 4 GütBefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes wurde der gewerbliche Gütertransport am 12.10.2011 unter Verwendung einer auf die x GmbH ausgestellten gültigen Gemeinschaftslizenz – eine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz wurde mitgeführt und vorgewiesen – durchgeführt, allerdings wurde die Fahrt durch einen russischen Staatsangehörigen als Lenker vorgenommen und konnte bei der Kontrolle eine Fahrerbescheinigung nicht vorgewiesen werden. Diese wurde zum Tatzeitpunkt nicht mitgeführt. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt, weil bei Verwendung eines Fahrers, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt und der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass der von ihm eingesetzte Lenker die Fahrerbescheinigung mitführt und vorweist.

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH und hat daher die Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Weil dem Spruch des Straferkenntnisses die verletzte Rechtsvorschrift fehlt, war der Spruch entsprechend zu ergänzen. Auch war die Funktion des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu berichtigen. Da es sich bei den Korrekturen um die rechtliche Beurteilung handelt, unterliegt diese auch nicht der Verfolgungsverjährungsfrist.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkret der Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne dieser Judikatur war daher auch die belangte Behörde nicht gehalten, ihn zur Geltendmachung eines wirksamen Kotrollsystems aufzufordern und sie war auch nicht verpflichtet, initiativ selbst Beweise hinsichtlich des Kontrollsystems zu erkunden.

Wenn hingegen vom Berufungswerber eingewendet wird, dass der Lenker angewiesen ist, die Fahrerbescheinigung stets mitzuführen, und aber im konkreten Fall ein rascher Wechsel des Fahrzeuges stattgefunden hat, wobei dieser Wechsel nicht am Firmenstandort stattgefunden hat, sodass der Berufungswerber keine Gelegenheit zu einer Kontrolle gehabt hat, so reicht dies zu einer Entlastung des Berufungswerbers nicht aus. Vielmehr hätte der Berufungswerber Maßnahmen vorbringen müssen und diese auch durch Nennung von Beweismitteln nachweisen müssen, die unter den konkreten Verhältnissen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten können. So hätte er unter Beweis stellen müssen, dass er vor Abfahrt des konkreten Transportes auch die Mitnahme der Papiere kontrolliert hat. Dies wurde aber dezidiert vom Berufungswerber ausgeschlossen. Der Berufungswerber bringt vielmehr vor, dass er aufgrund des anderen Standortes des Fahrzeuges nicht in der Lage war, die Einhaltung der Vorschrift zu kontrollieren. Genau dies widerspricht aber der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil nach dieser Judikatur der Unternehmer gehalten ist, seinen Betrieb so einzurichten und ein lückenloses Kontrollsystem so zu schaffen, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften jederzeit gewährleistet ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar dem Unternehmer zuzubilligen, dass der Unternehmer sich nicht aller Belange und Angelegenheiten persönlich annehmen kann. Es ist dem Unternehmer vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbst verantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der Unternehmer ist dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Unternehmer nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht alleine dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hierzu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129). Der Unternehmer hat sohin konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um solche Verstöße wie die Gegenständlichen zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden. (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0157, 23.9.2009, 2004/03/0144). Detaillierte Angaben hinsichtlich seines im Betrieb installierten Kontrollsystems wurden vom Berufungswerber keine gemacht. Zu dem hat das Kontrollsystem auch in Fällen "kurzfristiger" Arbeiten Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0002). Es reicht daher nicht aus, dass der Berufungswerber den Lenker anweist, die nötigen Papiere stets mitzuführen und vorzuweisen, sondern ist der Berufungswerber oder eine von ihm beauftragte Person gehalten, die Einhaltung der Anweisung auch konkret und lückenlos zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle wurde aber nicht vorgebracht und unter Beweis gestellt, sodass auch schuldhaftes Verhalten, nämlich zumindest Fahrlässigkeit gegeben ist.

Daran ändert auch der Umstand nicht, dass die Fahrerbescheinigung grundsätzlich vorliegt und auch noch nach der Kontrolle in zeitlich geringem Abstand vorgelegt wurde. Vielmehr ist die Fahrerbescheinigung stets – nämlich zum Zweck der erleichterten Kontrolle – mitzuführen und vorzuweisen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen, nämlich dass der Zweck der Strafbestimmung, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung von Fahrern außerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, erleichtert wird, durch die Übertretung nicht erreicht wird bzw. beeinträchtigt wird. Auch dient der Schutzzweck der Norm zur Aufrechterhaltung eines geregelten Marktes und zur Hintanhaltung von Wettbewerbsverzerrungen. Allerdings wurde zu Gute gehalten, dass der Berufungswerber eine Fahrerbescheinigung erwirkt hat und daher eine Umgehung von Rechtsvorschriften nicht vor lag. Dies wurde daher entsprechend bei der Strafbemessung berücksichtigt. Auch wurde berücksichtigt, dass noch im Verlauf der Kontrolle das Original der Fahrerbescheinigung nachgereicht wurde. Als Strafmilderungsgrund wertete die belangte Behörde auch die Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Da die Milderungsgründe erheblich überwiegen machte sie von der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG Gebrauch, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Auch wurde ein Einkommen von netto zirka 1.500 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Diesen Ausführungen wurde auch in der Berufung nicht widersprochen. Es konnten daher diese Gründe auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Angesichts dieser Umstände kann daher auch vom . Verwaltungssenat nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermässen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Es war daher die festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Ein Absehen von der Strafe bzw. eine Ermahnung gemäß § 21 VStG war hingegen nicht auszusprechen, weil die wesentliche Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens nicht vorgelegen ist. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem fehlenden Verschulden nach § 5 Abs. 1 VStG – bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt - nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschuldigte im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jeder Zeit sichergestellt werden konnte. Im diesem Zusammenhang lag es beim Beschuldigten konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind. Blieb aber unbestritten, dass seitens des Beschuldigten keine Kontrollen vorgenommen wurden, sodass schon deshalb ein wirksames Kontrollsystem nicht nachgewiesen werden konnte, so kann von einem geringfügigen Verschulden im Sinn des § 21 VStG nicht gesprochen werden. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von § 21 VStG nicht Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 22.6.2011, 2009/04/0152). Da auch der Berufungswerber Kontrollen anlässlich dieses Vorfalles nicht behauptet und unter Beweis gestellt hat und daher kein Kontrollsystem vorhanden war, war daher nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von geringfügigen Verschulden auszugehen und daher eine Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem . Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind konkret 145,30 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Kontrollsystem

 

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