Linz, 21.02.2012
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X & Partner Rechtsanwälte GmbH, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 11. Jänner 2012, Zl. VerkR96-2858-2011, nach der am 21. Februar 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Hinweis auf den Abzug der Messtoleranz hat im Spruch zu entfallen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 32 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 20, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o. a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2d StVO eine Geldstrafe von 160 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden verhängt.
Sinngemäß wurde ihm zur Last gelegt, am 16.11.2011, 13:44 Uhr, in Kollerschlag auf der Böhmerwald Straße B38 bei km 172.351, als Lenker des Audi A4 mit dem Kennzeichen X die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h überschritten zu haben.
1.1. Die Behörde erster Instanz war von nachfolgenden Erwägungen geleitet:
„§ 20 Abs. 2 StVO lautet: "Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."
Die angeführte Verwaltungsübertretung wird durch die Aktenlage und der Anzeige der Polizeiinspektion Lembach als erwiesen angenommen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 20 Abs 2 StVO dient der Verringerung aller im Ortsgebiet vorhandenen Gefahren im Straßenverkehr. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Ihren Beweisanträgen und zwar Einvernahme des Beschuldigten im Rechtshilfeweg sowie
die Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde unter anderem aus folgenden Gründen keine Folge gegeben:
Ihre Einvernahme würde kein anderes Ergebnis als die Angaben der Polizeibeamten bringen. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines braucht nicht durchgeführt werden, da die Örtlichkeit dem unterzeichnenden Beamten aus verkehrstechnischen und straßenpolizeilichen Überprüfungen bestens bekannt ist und keine neuen Erkenntnisse gewonnen würden. Abschließend hält die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach fest, dass Ihren Beweisanträge vermutlich nur dazu dienen sollen, das gegenständliche Strafverfahren möglichst lange hinauszuzögern, um argumentieren zu können, dass sie sich seit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wohlverhalten haben.
Die von Ihnen ins Treffen geführten Gründe stellen jedoch keinen Schuldausschließungsgrund dar.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zukommt, erschwerend war das beträchtliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten.
Wie bereits dargelegt wurde, liegt dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Anzeige eines Polizeibeamten zugrunde, diese Anzeige wurde von dem Beamten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich bestätigt. Auch, der die Lasermessungen durchführende Beamte gab nachvollziehbare Sachen an. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vertritt die Auffassung, dass die Angaben der Meldungsleger schlüssig sind und der Wahrheit entsprechen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei sonstiger strafrechtlicher und dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet ist, es besteht auch kein Hinweis, dass die Zeugen einem Irrtum unterlegen wären, wobei darauf hinzuweisen ist, dass von einem Polizeibeamten erwartet werden kann, dass er einen Sachverhalt entsprechend feststellt. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Anzeige bzw. die zeugenschaftlichen Aussagen der Polizeibeamten der Entscheidung zugrunde zu legen.
Zur zeugenschaftlichen Aussage des Polizeibeamten ist folgendes festzustellen: Aus den Bestimmungen des § 50 AVG im Zusammenhalt mit § 289 StGB (strafbarer Tatbestand der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) ergibt sich, dass jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde, sohin auch vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, tätigt, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des § 289 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist so gravierend, dass es wohl gewichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedarf, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Liegen keine Anhaltspunkte für derartige Interessen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Anzeigers und Zeugen den Tatsachen entsprechen und - in Abwägung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sowie mit allen übrigen Beweismitteln - im Rahmen der Rechtsfindung heranzuziehen sind. Eine allenfalls - wie im gegenständlichen Verfahren - gegebene Beamtenstellung desjenigen, der die Beweisaussage tätigt, bedeutet zwar keinesfalls von vornherein eine besondere Qualifikation seiner Beweisaussage, es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Beamter in bestimmter Funktion aufgrund seiner Ausbildung und Diensterfahrung Geschehnisse und Sachverhaltsabläufe genauer wiedergeben kann, als eine andere Person. Auch diese Erwägungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei ihrer Beweiswürdigung beachtet.
Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen angesehen werden müssen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, weiche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.
Sie haben daher die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.
§ 99 Abs. 2d StVO 1960 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe von 70,- bis 2.180,- Euro vor.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 78 % erscheint die verhängte Geldstrafe als gerechtfertigt. Ihnen ist im Hinblick auf das hohe Ausmaß der festgestellten und als erwiesen anzusehenden Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h vorsätzliches Verhalten anzulasten.
Als Inhaber einer Lenkerberechtigung ist ihnen nicht nur die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, sondern auch ein demgemäßes Verhalten zuzumuten.
Gleichzeitig war auf ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen. Von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurden als monatliches Einkommen 1.400 Euro, keine Sorgepflichten und durchschnittliches Vermögen angenommen. Diese Schätzung wurde von Ihnen nicht widersprochen.
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihrem Verschulden ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen.
Eine Strafe muß geeignet sein, Sie von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
1.2. In diesen Ausführungen war der Behörde erster Instanz zu Folgen!
2. Der Berufungswerber tritt dem angefochtenen Straferkenntnis mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen und führt folgendes aus:
3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung war angesichts des dem Inhalt nach bestrittenen Sachverhaltes insbesondere in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Dem angeschlossen findet sich der Eichschein, die Verordnung des Ortsgebietes, ein Luftbild aus dem System DORIS, worauf die Straßenkilometrierung des fraglichen Streckenabschnittes sowie der Messort ersichtlich ist.
Beweis erhoben wurde ferner durch abgesonderte Einvernahme des GrInsp. X und GrInsp. X anlässlich der Berufungsverhandlung. Vom Meldungsleger wurde noch eine Kopie des Messprotokolls vorgelegt und als Beilage 3 zum Akt genommen. Vom Zeugen X wurden zwei Übersichtsaufnahme in Messrichtung und in Fahrtrichtung des Berufungswerbers vom Bereich des Tatortes übermittelt (Beilagen 1 u. 2).
Der Berufungswerber nahm trotz des ausdrücklichen Antrages auf seine Vernehmung und seiner persönlichen Ladung aus angeblich beruflichen Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teil.
4. Zum Sachverhalt:
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zu den oben angeführten Zeit und Örtlichkeiten mit seinem Pkw auf der B38 unterwegs war. Im Ortsgebiet von Hanging wurde seine Fahrgeschwindigkeit vom Meldungslegers GrInsp. X mittels geeichtem Lasermessgerät aus einer Entfernung von 309 m, im Ausmaß von 92 km/h festgestellt. Der Messpunkt lag fast noch 200 m im Orts- bzw. verbauten Gebiet.
Anlässlich der unmittelbar darauf erfolgten Anhaltung wurde vom Berufungswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung auch gar nicht bestritten. Er ersuchte um Begleichung im Wege eines Organmandates, was jedoch mit Blick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung um (verkehrsfehlerberichtigt) 39 km/h nicht möglich war.
4.1. Auf Grund der erhobenen Beweise, insbesondere der Luft- u. Lichtbilder besteht an der Richtigkeit der Bezeichnung des Tatortes, der Messentfernung, der Verordnung des Ortsgebietes keine Zweifel. Die Messung wurde von beiden Beamten auch gegenüber der Berufungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar beschrieben. Es fanden sich kein Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Darstellungen der Polizeibeamten. Die erforderlichen Gerätefunktionskontrollen wurden vom Zeugen GrInsp. X beschrieben. Der Eichschein befindet sich im Akt, was auch die rechtsgültige Eignung des Gerätes belegt.
Die Sicht vom Standort des Meldungslegers in das den Ortschaftsbereich von Hanging zu Strkm 172,371 war offenkundig hindernisfrei gegeben. Eine Fehlfunktion wurde vom Messbeamten nicht festgestellt.
Im Gegensatz dazu reduziert sich das weitwendige und letztlich nur in formelhaft anmutenden Textbausteine gehaltene Berufungsvorbringen ohne erkennbaren Sachbezug, sodass diesem lediglich der Charakter einer Schutzbehauptung zuzuordnen ist. Hätte der Berufungswerber ernsthafte Zweifel an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung gehabt, wäre er wohl der Verhandlung trotz des ausdrücklichen Antrages seines Rechtsvertreters auf seine Anhörung und der an ihn persönlich ergangenen Ladung nicht fern geblieben.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die oben zitierten zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.
Da hier die Frage der Zielerfassung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag - wie bereits dargelegt - mit der bloßen Behauptung einer Fehlmessung die Richtigkeit derselben auf sachlicher Ebene nicht erschüttert werden. Damit kann keinesfalls ein mit dem Stand der Technik in Einklang stehendes und behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden.
Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtssprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 8. September 1998, 98/03/0144 u.v.a.).
Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM ist als taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit anerkannt (VwGH 28.06.2001, ZI. 99/11/0261). Dies gilt ebenso für das neuere Modell TruSpeed.
Den noch in der Berufung gestellten Beweisanträgen bzw. die darin zum Ausdruck gebrachten Verfahrensrügen wurde durch das beigeschaffte Bildmaterial und den im Rahmen des Berufungsverfahrens ergänzend geführten Beweisen nachgekommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.
Da es sich beim sogenannten Verkehrsfehler um kein Tatbestandselement handelt, sondern dies vielmehr den Gegenstand einer Beweisbeurteilung bildet, war diesbezüglich der Spruch iSd. § 44a VStG durch Entfernung dieses Hinweises auf dessen Berücksichtigung zu korrigieren.
6.1. Zum Strafausspruch
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.2. Die nachteiligen Folgen einer derart in einem Ortsgebiet als eklatant zu bezeichnenden Geschwindigkeitsüberschreitung finden sich empirisch darin begründet, dass bei Einhaltung der hier erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h der Anhalteweg mit ~ 28 m anzunehmen ist, während er bei der hier zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit bei über 71,64 m liegt. Dieser Schlussfolgerung wird eine realistische Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 und eine Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden zu Grunde gelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangen würde, wird bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch ungebremst durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.5). Da jedermann darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz) wird damit die im Konfliktfall zu Buche schlagende Gefahrenpotenzierung evident. Dies trifft insbesondere bei eingeschränkten Gefahrensichtweiten im verbauten Gebieten zu.
Selbst bei der eher geringen Einkommensannahme von 1.400 Euro und dem Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit ist die hier ausgesprochene Geldstrafe immer als noch sehr milde bemessen zu beurteilen. Daher musste der Berufung auch im Strafausspruch ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r