Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523082/5/Br/Th

Linz, 28.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. G K, geb. x, B, L, vertreten durch Mag.a S W, W, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 06.02.2012, Zl. 11/461864, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als

  1. die Lenkberechtigung  bis zum 27.2.2014 befristet wird;
  2. die Auflage erteilt wird – neben dem nicht bekämpften Auflagepunkt betr. Brille oder Kontaktlinsen – der Bundespolizeidirektion Linz als Führerscheinbehörde I. Instanz unaufgefordert bis spätestens 27.2.2013 eine internistische fachärztliche Stellungnahme vorzulegen (Diabetes mellitus, Cardiomyopathie mit Vorhofflimmern, Hypertonie lt. amtsärztlichen Gutachten v. 19.1.2012 in Verbindung dessen Ergänzung per 27.2.2012) und
  3. vor Ablauf der Befristung hat sich der Berufungswerber unter abermaliger Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme [lt. Punkt 2.] sich auch einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, § 8, § 5 Abs.5 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 117/2010 iVm § 2 Abs.3 u. § 11 Abs.2 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II. Nr. 280/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten und mündlich verkündeten Bescheid hat die Behörde erster Instanz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 Führerscheingesetz - FSG die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz, ZI. x, für die Klasse(n) B erteilten Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz-FSG bis 19.1.2013 befristet. Neben der unangefochten bleibenden Auflage wurde dem Berufungswerber aufgetragen sich bis spätestens 19.1.2013 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines  Facharztgutachtens für Innere Medizin wegen Diabetes mellitus, einer Cardiomyopathie mit Vorhofflimmern sowie einer Hypertonie lt. amtsärztlichem Gutachten v. 19.1.2012, zu unterziehen.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

§ 3 Abs. 1 Z. 3 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken

 

§ 5 Abs. 5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

 

§ 24 Abs. 1 Ziff. 2 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung(§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken, Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen.

 

Amtsärztliches Gutachten wurde bei der Niederschrift ausführlich besprochen.

 

Auf Grund des im Spruch angeführten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war die Lenkberechtigung nur unter den vom Amtsarzt vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen.

                …..

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bei Nichterfüllen der Auflagen ein Verfahren zum Entzug der befristet bzw. bedingt erteilten Lenkerberechtigung eingeleitet wird."

 

 

2. Der Berufungswerber tritt der Behörde erster Instanz mit seiner binnen offener Frist durch seine Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung mit dem Hinweis entgegen, wonach mit Bezug auf den Tenor des Facharztgutachtens eine Befristung auf zwei Jahre vertretbar wäre.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Beweis geführt wurde durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme zum Aktengutachten, am 27.2.2012 vom Amtsarzt Dr. G.

 

 

4. Das internistisches Gutachten Dr. F D:

Anamnese: Der Patient kommt wieder zur geplanten Führerschein-Untersuchung. Zwischenzeitl. stationärer Aufenthalt im AKH Linz wg. eines Erysipels. Darüber hinaus auch die regelmäßigen Kontrollen an der Nephrologie des Elisabethinen-KH. Subjektiv gibt sich der Patient in stabiler Verfassung.

 

Status: Körpergewicht: 99 kg, RR 135/80. Das Herz arrhythmisch mit einer Frequenz um 100, die Lunge frei, deutl. indurierte Unterschenkelödeme re > Ii.

 

Blutbild: Leukocyten 6.6, Erythrozyten 3.24<, Hämoglobin 10.K, Hämatokrit 30.6<, MCV 94.4, MCH 31.2, Thrombocyten 182

 

BSR: 49/

 

Serologie: GPT 14, GGT 10, Blutzucker 186> , Kalium 4.67, Kreatinin 3 25>, Harnsäure 7.9>, Cholesterin 152 , Triglyceride 103.

 

EKG: 12.01.2012 eher Vh-Flimmern, Frequenz um 90/Min., überdrehter Li-typ, LSB.

 

Diagnose:             DM II mit diabetischen Spätsyndrom (Nephropathie) mit Ödemneigung CMP mit Vorhofflimmern beh. Hypertonie

 

Stellungnahme:

Ich habe den Patienten zuletzt vor 1/2 Jahr begutachtet, die klin. Situation ist im Wesentlichen unverändert, wenngleich eine gewisse somatische Beeinträchtigung wg. der diabetischen Nephropathie u. der beträchtl. Ödem-Neigung vorliegt.

 

Die laufende Medikation mit Amlodipin, Acemin, Torasemid, Supressin, Rocaltrol u. Glurenorm soll unverändert beibehalten werden.

 

Im Internist. Sinne ist die Situation soweit stabil, dass die Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Führerscheinklasse I weiterhin zumind. für 1 Jahr gegeben ist.

 

 

4.1. Der darauf gestützten amtsärztlichen Gutachtensergänzung folgend besteht beim Berufungswerber, bei altersentsprechendem AEZ und kognitiver Unauffälligkeit, eine Polymorbidität aus chronischem Vorhofflimmern mit Decompensationsneigung sowie diabetische Nephropathie mit kompensierter renaler Insuffizienz. Aus der Sicht des Amtsarztes erscheint eine Befristungsmaßnahme daher unabdingbar.

Als Kompromiss aufgrund der Dekompensationsneigung wird laut ergänzender gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen des Berufungsverfahrens einer Befristung auf höchstens  zwei Jahre als  vertretbar erachtet. Dies mit jährlicher Beibringung einer zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 Klasse B befürwortenden internistische fachärztliche Stellungnahme.

 

Im Anschluss daran wird auch zwecks Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten eine amtsärztliche Begutachtung als erforderliche erachtet (Stellungnahme des Amtsarztes ON 4).

 

 

4.2. Die Berufungsbehörde folgt der Sichtweise des Amtsarztes. Diese entspricht im Ergebnis auch dem Berufungsbegehren, sodass es keiner weiteren beweiswürdigenden Ausführungen bedarf.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (FSG idF BGBl. I Nr. 117/2010 und FSG-GV idF BGBl. II Nr.  280/2011).

§ 3 Abs.1 leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

            1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

            2. die nötige Körpergröße besitzt,

            3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

            4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische  Leistungsfähigkeit verfügt.

   ...“

Gesundheit

Nach § 11 Abs.1 FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.

 

     ..."

 

Nach § 2 Abs.3 FSG-GV ist für den Fall, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Das für einen Antrag auf weitere (wohl befristete) Erteilung der Lenkberechtigung sind im Sinne des Gutachtens die Eignungsvoraussetzungen durch Vorlage von Befunden und Gutachten zu belegen.

 

Sohin war der Berufung teilweise Folge zu geben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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