Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252387/52/Lg/Ba

Linz, 28.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Steyr-Land vom 21. Jänner 2010, Zl. SV96-31-2009, betreffend die Einstellung des Verwaltungs­strafverfahrens wegen illegaler Ausländerbeschäftigung gegen G O, vertreten durch Dr. M S, Rechtsanwalt in S, P, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm § 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das mit Aufforderung zur Recht­fertigung am 1.12.2009 eingeleitete Verfahren gegen den Beschuldigten O G wegen Verstoßes gegen das AuslBG eingestellt. Gegen diesen Einstellungs­bescheid erhob das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass bei Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems dem Berufungswerber die Tätigkeit des Ausländers auf der Baustelle nicht entgangen wäre. Der Unab­hängige Verwaltungssenat gab mit Bescheid vom 3. Februar 2011, Zl. VwSen-252387/44/Lg/Sta/Ba, der Berufung Folge und verhängte über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro und eine Ersatzfreiheits­strafe in Höhe von 17 Stunden. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsge­richtshof mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0041-5, aufgehoben unter Hinweis auf die Vertretungsfunktion des Ausländers für einen Beschäftigten des Unternehmens des Berufungswerbers. Im Hinblick darauf war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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