Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166596/17/Zo/REI

Linz, 19.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 1. Kammer (Vorsitzende: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Dr. Michael Keinberger, Berichter Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 15.12.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17.11.2011, Zl. VerkR96-13363-2011, wegen zweier Über-tretungen des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. März 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafen bestätigt.

 

II.           Bzgl. der Verfahrenskosten wird der Berufung teilweise stattgegeben. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 484 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er den PKW mit dem Kennzeichen X in St. Georgen im Attergau, auf der Gemeindestraße Doblergasse 20 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

Diese Übertretung habe er 1) am 22.04.2011 um 14.30 Uhr und nochmals 2) am 29.04.2011 um 13.30 Uhr begangen. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1, Abs.2 zweiter Satz und Abs.3 jeweils Geldstrafen von 2000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen 504 Stunden) sowie primäre Freiheitsstrafen von je 672 Stunden sowohl für die Übertretung 1) als auch für die Übertretung 2) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 1240 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er vom 20.04.2011 bis 03.05.2011 in Wien gewesen sei. Er habe in dieser Zeit keine Fahrzeuge gelenkt. Dies könnten seine Lebensgefährtin, Frau X, und der Besitzer des PKW, mit welchem er angeblich gefahren sei, Herr X, bezeugen. Er habe seine Aufenthaltskarte im Februar 2011 verloren und erst jetzt eine Verlustanzeige gemacht. Er habe auch keine neue Aufenthaltskarte beantragt. Er sei in der Zeit vom 23.05.2011 bis 07.10.2011 in der Justizanstalt Wels inhaftiert gewesen.

 

Von der Betrugsanzeige der Fa. X habe er anlässlich der Berufung zum ersten Mal gehört. Er kenne die Firmeninhaber nicht persönlich und sei dort nie selber hingefahren und habe dort auch nichts eingekauft. Der Besitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X fahre damit täglich zu seinem Arbeitgeber nach Lambach und das Fahrzeug sei auf dem Firmengelände geparkt. Ob Herr X wisse, wer an den angeführten Tagen mit dem Auto gefahren sei, könne er nicht angeben. Ihm gegenüber habe er jedenfalls gesagt, dass er nur selbst mit dem Auto fahre. 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser bei Verhängung von Primärstrafen nach der Geschäftsverteilung durch die zuständige 1. Kammer zu entscheiden hatte (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. März 2012. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Die Zeugen X sowie X und X wurden zum Sachverhalt befragt, auf die Einvernahme der Zeugin X hat der Berufungswerber verzichtet.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Zeuge X erstattete am 29.04.2011 bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau Anzeige gegen den Berufungswerber, weil dieser zum ersten Mal am 22.04.2011 um 14.30 Uhr in sein Geschäft gekommen sei und bei seiner Mutter verschiedene Materialien zum Fliesenlegen auf Lieferschein für eine Firma X in Linz gekauft habe. Am 29.04.2011 um 13.30 Uhr sei der Berufungswerber neuerlich ins Geschäft gekommen und habe bei ihm wiederum Materialien zum Fliesenlegen gekauft, diesmal auf Lieferschein für die Firma X Pflasterungen in Freistadt. Er habe sich einen Ausweis zeigen lassen und X habe ihm den Führerschein vorgelegt, welchen er kopiert habe. X habe den Lieferschein unterschrieben und die Waren in den PKW mit dem Kennzeichen X verladen. Daraufhin sei er weggefahren. Er habe in weiterer Folge festgestellt, dass es die Firma X in Linz nicht gibt und der Berufungswerber auch nicht bei der Fa. X beschäftigt ist und nicht berechtigt ist, für diese einzukaufen. Diese Angaben wurden im Wesentlichen von der Mutter des Berufungswerbers, Frau X, bestätigt.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge X im Wesentlichen diese Angaben, ergänzte jedoch, dass es sich bei jenem Ausweis, welchen er kopiert hatte, nicht um den Führerschein sondern um den Aufenthaltstitel des Berufungswerbers gehandelt hatte. Dieser Ausweis befindet sich in Kopie im Akt. In der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge auch, dass es sich beim Berufungswerber um den damaligen Lenker des PKW handelte. Dieser sei ihm bisher nicht aufgefallen, obwohl er nach eigenen Angaben schon seit mehr als 4 Jahren in St. Georgen wohne.

 

Auch die Zeugin X bestätigte in der Berufungsverhandlung, dass es sich beim Berufungswerber um den damaligen Lenker gehandelt hat.

 

Der Berufungswerber selbst nahm erstmals am 08.11.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Stellung und bestritt, der Lenker des PKW gewesen zu sein. In seiner Berufung sowie in der Berufungsverhandlung machte er geltend, dass er in diesen beiden Fällen nicht mit dem Auto gefahren sei. Er habe sich Ende April zehn Tage lang in Wien bei einem Freund aufgehalten, konnte jedoch in der Berufungsverhandlung den Namen oder die Adresse dieses Freundes auf Befragen nicht bekanntgeben. Er habe, nachdem er von der Anzeige erfahren habe, auch mit dem Zeugen X Kontakt aufgenommen und dieser habe ihm damals gesagt, dass er jenem Mann, welcher die Gegenstände abgeholt habe, ähnlich sehe. Er wohne bereits seit Jahren in St. Georgen und zwar nur ca. 200 Meter vom Geschäft des Herrn X entfernt, diesen kenne er vom Sehen und daher hätte ihn auch Herr X vom Sehen kennen müssen.

 

Zu jenem Ausweis (Aufenthaltstitel) welchen Herr X am 29.04.2011 kopierte, führte der Zeuge aus, dass er diesen bereits lange vorher verloren hatte. Die Verlustanzeige hatte er jedoch am 15. Dezember 2011 beim Stadtamt Vöcklabruck erstattet. Auf Vorhalt der Angaben des Herrn X der Justizanstalt Wels, wonach ihm sein Aufenthaltstitel mit der Nummer A17685009 bei seiner Entlassung am 07. Oktober 2011 wieder ausgefolgt worden war, gab der Berufungswerber an, dass dies nicht stimmen könne. Er habe diesen bereits in etwa im Februar 2011 verloren.

 

Der Zeuge X gab zum Sachverhalt an, dass er Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X ist. Dieses Fahrzeug werde teilweise von ihm, teilweise auch von seinem Bruder verwendet. Er könne daher nicht angeben, ob der PKW am 22. und am 29.04.2011 auf dem Firmenparkplatz seines Arbeitgebers gestanden ist oder ob sein Bruder damit unterwegs war oder ob dieser ihn allenfalls verborgt hatte. Sein Bruder habe mit dem Berufungswerber Kontakt, er wisse jedoch nicht, ob es sich dabei um eine engere Freundschaft handle. Er habe als Zulassungsbesitzer wegen dieses Vorfalles einmal eine Strafe der Bezirkshauptmannschaft bekommen, wonach er ungefähr 700 Euro Strafe zahlen müsse. Diese habe er seinem Bruder weitergegeben, weil er mit der Sache nichts zu tun gehabt habe und sein Bruder habe ihm bestätigt, dass er die Angelegenheit erledigen werde.

 

Dazu ist festzuhalten, dass nach telefonischer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen X als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X mittels Strafverfügung 2 Geldstrafen in Höhe von jeweils 365 Euro verhängt wurden, weil er den PKW einer Person ohne Lenkberechtigung zum Lenken überlassen hatte. Diese Strafen sind rechtskräftig, wurden aber noch nicht bezahlt.

 

Zu diesen unterschiedlichen Angaben hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber wurde von den unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen X und X anlässlich der Berufungsverhandlung als Lenker wiedererkannt. Beim Abholen des Materials am 29.04.2011 hat der Zeuge X den Abholer mit dem Ausweis des Berufungswerbers verglichen und dabei weder im Aussehen noch bei der Unterschrift auffällige Unterschiede feststellen können. Es ist zwar denkbar, dass eine Person, welche dem Berufungswerber ähnlich sieht, mit Hilfe seines Ausweises die Betrügereien im Zusammenhang mit dem Fliesenmaterial begangen hat, allerdings erscheint dies doch unwahrscheinlich. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber erst im Dezember 2011 eine Verlustanzeige betreffend seinen Reisepass und seinen Aufenthaltstitel erstattete, offenbar nachdem ihm bekannt geworden war, dass er anhand des Aufenthaltstitels als Täter identifiziert worden war. Diese Verlustanzeige kann offenbar nicht den Tatsachen entsprechen, weil dem Berufungswerber anlässlich seiner Haftentlassung am 07.10.2011 genau diese Aufenthaltskarte, welche er angeblich bereits im Februar verloren hatte, wieder ausgefolgt wurde. Der Umstand, dass der Berufungswerber dies bestreitet, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit der Wiederausfolgung, weil der Justizbeamte sonst kaum die Seriennummer des Aufenthaltstitels hätte wissen können. Weiters ist es völlig unglaubwürdig, dass der Berufungswerber, welcher nicht österreichischer Staatsbürger ist, den Verlust seines Reisepasses und seines Aufenthaltstitels erst ca. 10 Monate nachher gemeldet hätte. Dies deshalb, weil ihm bekannt sein muss, dass er sich im Besitz eines Dokumentes befinden muss, mit welchem er seine Aufenthaltsberechtigung nachweisen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der am 15.12.2011 erstatteten Verlustanzeige um eine reine Schutzbehauptung handelt.

 

Die Behauptung, sich zum Tatzeitraum in Wien aufgehalten zu haben, erscheint wenig glaubwürdig, weil der Berufungswerber weder den Namen noch die Adresse jenes Freundes angeben konnte, mit welchem er angeblich fast 2 Wochen unterwegs war. Die Einvernahme seiner Lebensgefährtin, auf welche der Berufungswerber ohnedies verzichtet hatte, hätte dazu auch nichts Wesentliches beitragen können, weil diese wohl nur hätte bestätigen können, dass sich der Berufungswerber nicht bei ihr aufgehalten hat, seinen konkreten Aufenthaltsort jedoch nicht wissen konnte. Selbst wenn er ihr gegenüber angegeben hatte, 2 Wochen in Wien zu sein, würde das keineswegs bedeuten, dass er auch tatsächlich dort gewesen ist.

 

Der Zeuge X konnte zum Sachverhalt im Wesentlichen keine brauchbaren Angaben machen und wirkte insgesamt sehr unsicher und wenig glaubwürdig.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber sowohl am 22.04.2011 um 14.30 Uhr als auch am 29.04.2011 um 13.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in St. Georgen auf der Doblergasse im Bereich des Hauses Nr. 20 gelenkt hatte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

 

5.2. Der Berufungswerber ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung. Dennoch hat er zu den im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkten einen PKW auf öffentlichen Straßen gelenkt, weshalb er die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Bzgl. seines Verschuldens ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, weil ihm der Umstand, dass er nicht in Besitz einer Lenkberechtigung ist, bekannt ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

§ 37 Abs.2 FSG lautet:

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerber weist sechzehn rechtskräftige Vorstrafen wegen des Lenkens eines PKW ohne gültige Lenkberechtigung auf. Diese bilden einen ganz massiven Straferschwerungsgrund.

 

Die beiden Übertretungen haben zwar keine konkreten negativen Folgen nach sich gezogen, der Unrechtsgehalt von "Schwarzfahrten" ist jedoch hoch. Für beide Fahrten liegen auch keinerlei nachvollziehbare Gründe vor, welche sie verständlich machen würden. Strafmilderungsgründe fehlen hingegen zur Gänze. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände erscheinen die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils 2000 Euro nicht überhöht. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Berufungswerbers bedarf es darüber hinaus offenkundig jeweils einer empfindlichen Primärarreststrafe von jeweils 28 Tagen, um ihm das Unrecht seiner "Schwarzfahrten" ausdrücklich vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Es waren daher auch diese primären Freiheitsstrafen, welche den gesetzlichen Strafrahmen zu 2/3 ausschöpfen, zu bestätigen.

 

Zu II.:

Zur Berechnung der Verfahrenskosten ist auf § 64 Abs.2 VStG zu verweisen. Entsprechend dieser Bestimmung ist der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 1,50 Euro zu bemessen. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen.

 

Daraus ergibt sich, dass bei der Verhängung von Freiheitsstrafen der Kostenbeitrag pro Tag nicht 15 Euro beträgt sondern pro Tag Freiheitsstrafe ein Betrag von 15 Euro für die Berechnung der Kosten zu Grunde zu legen ist. Von diesen 15 Euro beträgt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz 10 %, der Beitrag für das Berufungsverfahren 20 %. Aus diesem Grund reduziert sich der von der Erstinstanz vorgeschriebene Kostenbeitrag auf insgesamt 484 Euro (Für die Primärarreststrafe von insgesamt 56 Tagen ergibt sich ein Betrag von 56 x 15 Euro, das sind 840 Euro. Von diesem Betrag ist der 10%ige Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz zu berechnen und beträgt dieser daher 84 Euro.)

 

Gem. § 64 Abs. 1 VStG ist ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren dann vorzuschreiben, wenn das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird. Da im gegenständlichen Fall der Berufung – wenn auch nur hinsichtlich des Kostenausspruches – Berechtigung zukam, wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht zur Gänze bestätigt, weshalb für das Berufungsverfahren keine Kosten zu bezahlen sind.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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