Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166748/2/Ki/CG

Linz, 05.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn ES, DX, vom 19. Jänner 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Jänner 2012, VerkR96-8394-2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Beitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 32,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1           Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat Herrn ES mit Straferkenntnis vom 9. Jänner 2012, VerkR96-8394-2011, vorgeworfen, am 17. Februar 2011 um 05.14 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von R bei StrKm. X in Fahrtrichtung S gelenkt zu haben. Er habe im angeführten Bereich, der außerhalb eines Ortsgebiets liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 60 km/h um 41 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz  sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch §§ 52 lit.a Z. 10a iVm 99 Abs. 2d StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 160,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 85 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 16,00 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 19. Jänner 2012 Berufung erhoben und ersucht die Sachlage noch einmal zu überprüfen.

 

Er vermeint, die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung erscheine ihm zu hoch. Er könne die Qualität des Messgerätes zwar nicht beurteilen, weil er ohnehin keine österreichischen Produkte verwende. Möglicherweise sei die Messung "von hinten" methodisch fragwürdig. Ganz sicher sei seinerzeit um 5.00 Uhr morgens keine "gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit" erfolgt.

 

Weiters vermeint er, dass die Schätzung hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse nicht richtig sei, er sei seit kurzem Rentenbezieher.

 

Ferner bitte er um Aufklärung hinsichtlich in der Begründung angeführter Verwaltungsvorstrafen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezugshabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 28. Februar 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil im angefochtenen Straferkenntnis keine 500,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG). Überdies ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Lt. Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 8. März 2011 lenkte der Berufungswerber am 17. Februar 2011 um 05.14 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X (D) auf der Westautobahn A1 bei Straßenkilometer X in Fahrtrichtung S. In diesem Straßenbereich war zum Tatzeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h festgesetzt. Der Berufungswerber überschritt mit dem von ihm gelenkten PKW bei Straßenkilometer X diese durch Straßenverkehrszeichen  kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mittels stationärem Radarmessgerät, Type MUVR 6FA 1975, Messgerät Nr. 04 und wurde fotografisch durch ein Radarlichtbild festgehalten. Das Radarmessgerät wurde lt. Eichschein Nr. 1975 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 3. November 2010 am 14. Oktober 2010 geeicht, die gesetzliche Nacheichfrist wurde mit 31. Dezember 2013 festgesetzt. Die Messung ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 107 km/h. Abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz verblieb eine tatsächliche vorwerfbare Fahrtgeschwindigkeit von 101 km/h. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 km/h.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht, den tatgegenständlichen PKW zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes gelenkt zu haben.

 

Die Messung der Fahrgeschwindigkeit des betreffenden, vom Berufungswerber gelenkten PKW`s erfolgte mit einem stationären Radarmessgerät der Type MUVR 6FA. Hiebei handelt es sich nach verwaltungsgerichtlicher Rechtssprechung um ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit. Für die Radaranlage lag zum Tatzeitpunkt eine gültige Eichung (Eichdatum: 14. Oktober 2010) vor. Der betreffende Eichschein mit der Nr. 1975 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, datiert vom 3. November 2010, bezieht sich eindeutig auf das bei der Radarmessung verwendete Messgerät MUVR 6FA 1975. Aufgrund der Eichung ist auch die Funktionsfähigkeit des Gerätes bei der Messung belegt, zumal keine Umstände hervorgekommen sind, die diesbezüglich Zweifel erwecken könnten. Die Messung betraf dem Radarlichtbild zufolge auch unzweifelhaft den vom Berufungswerber gelenkten PKW. Es ergeben sich sohin keine Zweifel daran, dass eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung erfolgte.

 

Weder im erstbehördlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren sind Hinweise hervorgetreten, die Zweifel am Messergebnis rechtfertigen könnten. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, letztlich konnte er aber keine konkreten die Messung widerlegenden Argumente vorbringen. Nur hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer bei einer Radarmessung aus. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach als erwiesen anzusehen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter Pkt. 2.5. dargelegten – Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

3.2. Entsprechend der Feststellungen zum Sachverhalt und den dargestellten Überlegungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung lenkte der Berufungswerber am 17. Februar 2011 um 05.14 Uhr den PKW, Kennzeichen X, auf der Westautobahn A1 im Bereich StrKm. X in Fahrtrichtung S, wobei dessen Geschwindigkeit im Bereich des Tatortes mittels ordnungsgemäß geeichter Radaranlage MUVR 6FA 1975 mit 107 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz war der Berufungswerber mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h unterwegs und überschritt somit die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 km/h. Der Berufungswerber hat somit  den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass ihm gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung verwirklicht.

 

3.3. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70,00 bis 2.180,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen,  zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar, sind eine der häufigsten Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschäden und zählen daher zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer bedarf es sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit daraufhin zu weisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % ist der Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber begangenen Übertretung als ausgesprochen hoch einzuschätzen.

 

Was die in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses festgehaltenen einschlägigen Vormerkungen anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass diese im vorliegenden konkreten Falle nicht berücksichtigt werden dürfen, zumal offensichtlich die nunmehr zu beurteilende Übertretung bereits vor den anderen Übertretungen begangen wurde. Es kann daher im vorliegenden Falle von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche einen Milderungsgrund darstellen würde, ausgegangen werden.

 

Dennoch vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass in Anbetracht der oben dargelegten potentiellen Gefährdung trotz des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit einerseits und auch unter Berücksichtigung ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmes sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt sind und somit eine Herabsetzung nicht als für vertretbar erkannt wird.

 

Die festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe liegt im Rahmen des gesetzlichen Ermessens, der Berufungswerber wurde daher auch durch die Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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