Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165916/16/Kei/Th

Linz, 30.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des C. W., vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. Februar 2011, Zl. VerkR96-5374-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Lengau, Landesstraße Ortsgebiet, Heiligenstatt Braunauer Bundesstraße, Nr. 147 bei km 6.900, OG Heiligenstatt.

Tatzeit: 09.07.2010, 12:36 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, FIAT x, blau

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00                           36 Stunden                                        § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 88,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. März 2011, Zl. VerkR96-5374-2010, Einsicht genommen und am 13. Februar 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen x und y einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im gegenständlichen Zusammenhang wurde ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E (Laser-VKGM) verwendet.

Gemäß Punkt 2.1 der Verwendungsrichtlinien für den gegenständlichen Laser-VKGM soll der Laser-VKGM bevorzugt von einer eigenen Batterie versorgt werden und die Batterie darf während der Messungen nicht gepuffert werden, auch dürfen an ihr nicht gleichzeitig andere Geräte, wie z.B. Funkgeräte, betrieben werden.

Im gegenständlichen Zusammenhang ist zur Zeit der Messung die Stromversorgung über die Fahrzeugbatterie des DienstKFZ erfolgt. In diesem DienstKFZ war auch ein Funkgerät installiert. Es kann der Fall gewesen sein bzw. nicht ausgeschlossen werden, dass dieses im DienstKFZ installierte Funkgerät zur Zeit der Messung nicht ausgeschaltet war.

 

Wenn die in den Verwendungsrichtlinien angeführten Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiterverwendet werden.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des OÖ. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass die Verwendungsrichtlinien für das Laser-VKGM eingehalten worden sind.

Vor diesem Hintergrund kann das gegenständliche Messergebnis nicht für ein Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden.

Es ist nicht gesichert, dass der Berufungswerber (Bw) mit dem durch ihn gelenkten PKW die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist und es ist nicht bekannt, welche Geschwindigkeit der Bw im gegenständlichen Zusammenhang gefahren ist.

Vor dem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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