Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523059/8/Fra/Bb/Th

Linz, 15.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der x, x, x ,x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, vom 9. Jänner 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. Dezember 2011, GZ VerkR21-518-2011/Wi, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 21. Dezember 2011, GZ VerkR21-518-2011/Wi, x (der nunmehrigen Berufungswerberin), die für die Führerscheingruppe 1, Klasse B, erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 und 4 FSG mangels gesundheitlicher Eignung (§ 3 Abs.1 Z3 FSG) für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Dauer der Nichteignung auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gemäß § 24 Abs.1 letzter Satz FSG untersagt ist. Des weiteren wurde die Berufungswerberin  gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, ihren Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion Schwanenstadt abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 28. Dezember 2011, hat die Berufungswerberin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2012 - Berufung erhoben und beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, eine Beobachtungsfahrt durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Als Berufungsgründe werden materielle Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.

 

Zur näheren Begründung führt die Berufungswerber im Wesentlichen an, dass sich die zum Teil nur unterdurchschnittlichen Ergebnisse zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung daraus erklären ließen, dass diese eine außergewöhnliche Stresssituation für sie dargestellt habe und sie nicht so schnell lesen habe können, als sie Fragen hätte beantworten sollen. Dies erkläre sich auch daraus, dass sie keine Computererfahrung habe und das völlig ungewohnte Handling zusätzlichen Stress bedeutet habe.

 

Die Empfehlung der Durchführung einer Beobachtungsfahrt in der verkehrspsychologischen Stellungnahme sei nur so zu verstehen, dass eine sichere Entscheidung im Hinblick auf ihre gesundheitliche Eignung auf Grund der Testergebnisse nicht getroffen werden könne. Dazu sei festzuhalten, dass sie seit Jahrzehnten Pkw-Lenkerin sei, über entsprechende Fahrpraxis verfüge und über 40 Jahre nur zwei Sachschadenunfälle mit geringen Streifschäden verursacht habe. Allfällige altersbedingte "defizitäre Werte" würde sie durch langjährige Fahrpraxis und Geübtheit im Umgang mit ihrem Fahrzeug kompensieren. Durch eine Beobachtungsfahrt hätte sie das sichere Beherrschen des Fahrzeuges im Verkehrsalltag nachweisen können.

 

Bei richtiger Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse hätte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht von ihrer mangelnden gesundheitlichen Eignung ausgehen dürfen. Die Unterlassung der Beobachtungsfahrt stelle jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.   

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung würde bedeuten, dass sie ihren Wohnsitz aufgeben müsste, da sie abgelegen wohne, keine öffentliche Anbindung vorhanden sei und die lebensnotwendige Mobilität für sie mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre, die sie nicht zu finanzieren in der Lage sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 11. Jänner 2012, GZ VerkR21-518-2011/Wi, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und in die Berufung sowie in die - nach Durchführung einer von der Erstinstanz veranlassten Beobachtungsfahrt am 25. Jänner 2012 - mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Februar 2012, GZ VerkR21-518-2011/Wi, übermittelte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26. Jänner 2012 der Firma x, Landesstelle x und das aktuelle amtsärztliche Gutachten vom 9. Februar 2012, GZ San20-22680-2011.

 

Die Durchführung der im Berufungsschriftsatz beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte auf Grund der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt auf Grund der im Nachhang übermittelten Beweisergebnisse ausreichend geklärt vorliegt und sich daraus ergibt, dass der angefochtenen Bescheid aufzuheben ist, unterbleiben. Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Berufungswerberin im Schriftsatz vom 24. Februar 2012 ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Die Berufungswerberin wurde am 4. Oktober 2011 durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck amtsärztlich untersucht.

 

Anlass für diese Untersuchung war ein von der Berufungswerberin beim Einparken verursachter Verkehrsunfall mit Sachschaden am 13. September 2011 in Schwanenstadt. Im darüber verfassten Verkehrsunfallbericht vom 13. September 2011, GZ C2/24117/2011-HJ, wurde von Exekutivbeamten der Polizeiinspektion Schwanenstadt angeregt, bei der Berufungswerberin auf Grund ihres hohen Lebensalters (x Jahre) eine amtsärztliche Überprüfung durchzuführen. 

 

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung (derzeitige Nichteignung für die Klasse B – Empfehlung Beobachtungsfahrt), der sich die Berufungswerberin am 3. November 2011 bei der Landesstelle x der Firma x (Institut für x) unterzog, beurteilte die Amtärztin die Berufungswerberin in ihrem amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 1. Dezember 2011, GZ San20-22680-2011, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 (Klasse B) als nicht geeignet.

 

Begründet wurde die Nichteignung mit den im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellten insgesamt deutlich reduzierten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen der Berufungswerberin, insbesondere ihrer herabgesetzten Wahrnehmbarkeit, ihres unterdurchschnittlichen Reaktionspotentials, der nicht ausreichenden Belastbarkeit und der unterdurchschnittlichen Qualität der Koordination.

 

Auf Grundlage dieses amtärztlichen Gutachtens erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zunächst den nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheid vom 21. Dezember 2011, wogegen die Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ergriff.

 

In der Folge wurde am 25. Jänner 2012 im Beisein der Verkehrspsychologin Mag. x der Firma x, Landesstelle x, eine - durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck veranlasste - 30-minütige Beobachtungsfahrt mit der Berufungswerberin mit einem Fahrschulfahrzeug in der näheren Umgebung von Vöcklabruck – Timelkam durchgeführt. Die Berufungswerberin zeigte anlässlich dieser Beobachtungsfahrt eine insgesamt ausreichende Fahrleistung und konnte die in der Testsituation der verkehrspsychologischen Untersuchung gezeigten Mängel kompensieren, sodass die von der Berufungswerberin gezeigte Leistung für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr aus Sicht der Verkehrspsychologin als ausreichend beurteilt wurde.

 

Im Einzelnen führt die Verkehrspsychologin in ihrer Stellungnahme vom 26. Jänner 2012 an, dass im Umgang mit Kupplung, Bremse, Gas und Lenkung kaum Mängel festgestellt werden hätten können. Die Berufungswerberin habe zwar teilweise eine leichte Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzungen von ca. 5 bis 10 km/h begangen, die Verkehrsvorschriften seien aber ansonsten eingehalten worden, bei den Spurwechsel habe sie rechtzeitig geblinkt und auch in den Spiegel geblickt und den Kreuzungsbereich habe sie immer sicher und zügig verlassen. Es seien keine verkehrsbehindernden Situationen aufgetreten und auch keine plötzlichen überraschenden Fahrmanöver entstanden.

 

Gemäß des hierauf erstatteten aktuellen amtsärztlichen Gutachtens der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Februar 2012, GZ San20-22680-2011, ist die Berufungswerberin nunmehr zeitlich befristet im Ausmaß der Dauer von drei Jahren und unter der Auflage der Verwendung einer Brille zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet. Als Grundlage für ihre Beurteilung verwies die Amtsärztin auf die durchgeführte Beobachtungsfahrt. Die vorgeschlagene zeitliche Befristung begründete sie mit der möglichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Berufungswerberin auf Grund ihres erhöhten Lebensalters.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 8 Abs.1 erster Satz FSG hat der Antragsteller der Behörde daher vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen (§ 8 Abs.2 FSG).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1.     gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;

2.     zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.1 FSG von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

5.2. Nach den Feststellungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 26. Jänner 2012 kann die Berufungswerberin ihre in der verkehrspsychologischen Testung vom 3. November 2011 festgestellten  herabgesetzten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B ausreichend kompensieren. Dies hat die durchgeführte Beobachtungsfahrt am 25. Jänner 2012 auf Straßen mit öffentlichen Verkehr in der Umgebung von Vöcklabruck – Timelkam gezeigt, bei der die Berufungswerberin eine insgesamt ausreichende Fahrleistung erzielte, die für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr als ausreichend zu beurteilen ist.

 

Die Berufungswerberin ist daher amtsärztlicherseits nach dem aktuellen Gutachten gemäß § 8 FSG vom 9. Februar 2012 grundsätzlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B geeignet, jedoch wurde die Auflage der Verwendung einer Sehbrille beim Lenken und auf Grund des fortgeschrittenen Lebensalters der Berufungswerberin von x Jahren eine dreijährige Befristung der Lenkberechtigung vorgeschlagen.

 

Die Auflage des Tragens einer Brille (Code 01.01) ist schlüssig und nachvollziehbar und ergibt sich auf Grund des bei der amtsärztlichen Untersuchung festgestellten Sehvermögens der Berufungswerberin gesetzlich zwingend aus den Bestimmungen der §§ 7 und 8 FSG-GV.

 

 

Die vorgeschlagene zeitliche Befristung der Lenkberechtigung vermag der Unabhängige Verwaltungssenat aber nicht zu teilen.

 

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 25. April 2006, 2006/11/0042; 15. September 2009, 2009/11/0084) ist eine Befristung der Lenkberechtigung nämlich nur dann zulässig, wenn eine "Krankheit" vorliegt bzw. festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss.

 

Solche konkrete Fakten können weder dem Amtsarztgutachten noch der aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme abgeleitet werden. Aus den Untersuchungsergebnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass bei der Berufungswerberin eine fortschreitende Erkrankung vorliegen würde. Das amtsärztliche Gutachten enthält keine nachvollziehbare Begründung für die vorgeschlagene Maßnahme einer zeitlichen Befristung, sondern bloß den Hinweis mit einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes sei auf Grund des erhöhten Lebensalters zu rechnen. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung können jedoch nicht ohne zusätzlichen Anhaltspunkt bloß mit dem Alter des Inhabers einer Lenkberechtigung begründet werden (VwGH 2. März 2010, 2006/11/0125).

 

Das fortgeschrittene Alter der Berufungswerberin (Lebensalter von x Jahren) mit der bloßen Möglichkeit des Eintrittes einer "Krankheit" stellt für sich alleine keinen ausreichenden Grund für eine Befristung der Lenkberechtigung dar (vgl. z. B. VwGH 21. Jänner 1997, 96/11/0267; 15. Dezember 1995, 95/11/0318).

 

Ausgehend davon kann zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat, der die Änderungen der Sach- und Beweislage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, abgesehen von der Verpflichtung zur Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken, grundsätzlich von der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin im Hinblick auf die Führerscheingruppe 1 (Klasse B) ausgegangen werden, sodass als Folge hievon der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben ist.

 

Es ist nunmehr Sache der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der Berufungswerberin eine unter Berücksichtigung der amtsärztlicherseits für erforderlich erachteten Auflage (Code 01.01 Brille) und unter Bedachtnahme auf die dargestellte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entsprechende (zeitlich unbefristete) Lenkberechtigung und zu erteilen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

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