Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101066/5/Fra/Ka

Linz, 27.07.1993

VwSen - 101066/5/Fra/Ka Linz, am 27.Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dipl.-Ing. K.M., gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 14. Dezember 1992, VerkR96/8509/1992/Ga, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 S. Für das Berufungsverfahren hat der Beschuldigte keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 1992, VerkR96/8509/1992/Ga, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 500 S (im NEF 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, .. mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft .. vom 22. Juni 1992, welches ihm am 24. Juni 1992 zu eigenen Handen zugestellt wurde, aufgefordert wurde, der Behörde binnen 14 Tage ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, der das Fahrzeug am 9. September 1991 um 14.00 Uhr überlassen gewesen ist. Da er eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt hat, ist er seiner gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs.2 des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 nicht nachgekommen.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten erster Instanz in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Ziffer I.1. angeführte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Anläßlich einer persönlichen Vorsprache beim unabhängigen Verwaltungssenat am 30. März 1993 wurde das Rechtsmittel dahingehend konkretisiert, daß der Berufungswerber die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von 500 S auf einen Betrag von 200 S beantragt hat.

Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer solchen Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (monatliche Bruttopension von ca. 21.000 S, Vermögen: Einfamilienhaus, Wald; Sorgepflicht für ein Kind) entsprechend Bedacht genommen zu haben. Straferschwerende Umstände hat sie nicht herangezogen. Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Die Behörde hat ausgeführt, daß die verhängte Strafe im untersten Bereich des bis zu 3.000 S reichenden Strafrahmens angesetzt und dem Unrechtsgehalt der Übertretung angepaßt sowie schuldangemessen sei.

Die Erstbehörde hat in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufgezeigt. Eine Herabsetzung der Strafe auf den nunmehr festgesetzten Betrag war jedoch aus folgenden Gründen angezeigt:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann die Behörde durch Verordnung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 VStG im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1.000 S vorschreiben darf. Für den hier relevanten Tatbestand hat die Erstbehörde durch Verordnung bestimmt, daß ein Geldbetrag in Höhe von 200 S durch Anonymverfügung vorgeschrieben werden kann. Der Anonymverfügungsbetrag spiegelt somit den Unrechtsgehalt der Übertretung wider. Im ordentlichen Verfahren bezüglich der Strafbemessung sind gemäß § 19 Abs.2 VStG - wie oben ausgeführt - überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Liegen nun somit - wie im gegenständlichen Fall - keine Erschwerungsgründe vor, sondern lediglich der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, so scheint aus der Sicht der Berufungsbehörde der gegenständliche Strafbetrag als nicht dem Verschuldensgehalt der Übertretung angemessen festgesetzt, weshalb eine entsprechende Reduzierung zu erfolgen hatte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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