Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166605/10/Sch/Eg

Linz, 28.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. H., geb. x, x, gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Dezember 2011, Zl. VerkR96-17635-2011, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. März 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.               Die Berufung hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird abgewiesen und dieses in diesem Punkt bestätigt.

 

II.            Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat unter Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 7. Dezember 2011, VerkR96-17635-2011, über Herrn A. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG, eine Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro, 350 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG verhängt, weil er am 29. Oktober 2011, 21:15 Uhr, in Bad Schallerbach, Welser Straße 3, Parkplatz des Tanzlokals "X" das Kraftfahrzeug PKW, Mercedes 300E, weiß, Kennzeichen x, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen Faktum 1. dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Kammerzuständigkeit des OÖ. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung (VwSen-166606/9/Sch/Eg vom 26. März 2012) ergangen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der weder der Berufungswerber (unentschuldigt) noch die Erstbehörde (entschuldigt) erschienen sind, wurde Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Einvernahme der zweitbeteiligten Fahrzeugbesitzerin und des Meldungslegers.

 

Beide Zeugen haben schlüssige Angaben gemacht und einen völlig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Ihre Angaben konnten daher der Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

 

Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 29. Oktober 2011 gegen 21:15 Uhr seinen PKW auf dem Parkplatz eines Tanzlokales in Bad Schallerbach, als er dabei ein abgestelltes Fahrzeug streifte und beschädigte. Die Zeugin Hofer, welche ihr Fahrzeug vor dem Lokal abgestellt hatte, begab sich, nachdem sie auf den Unfall aufmerksam gemacht worden war, vor das Lokal und tauschte mit dem Berufungswerber die jeweiligen persönlichen Daten aus.

 

Es steht also nach der Beweislage völlig außer Zweifel und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten, dass er im Parkplatzbereich des Tanzlokals in Bad Schallerbach einen PKW gelenkt hatte. Nach dem oben geschilderten Vorfall ist er dann mit dem Fahrzeug auch wieder weggefahren und hat es schließlich bei sich zu Hause in X abgestellt. Der Umstand, dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war bzw. ist, steht gleichfalls fest. Somit hat er die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkberechtigung, zu verantworten.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FSG reicht der Strafrahmen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch eine Person, die keine Lenkberechtigung besitzt, von 363 Euro bis 2180 Euro sowie in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen. Der Berufungswerber weist bereits drei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Es muss also bei ihm ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit festgestellt werden, zumal er sich bislang durch die schon verhängten Verwaltungsstrafen, zuletzt im Ausmaß von 900 Euro, nicht davon abhalten ließ, wiederum ein gleichartiges Delikt zu begehen. Wenn die Erstbehörde nunmehr eine Geldstrafe von 1000 Euro verhängt hat, so kann darin keinerlei Unangemessenheit erblickt werden.

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Berufungswerber, wie er behauptet, mit eingeschränkten finanziellen Mitteln das Auslagen finden muss, ändert dies nichts daran, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe keinesfalls herabgesetzt werden kann. Neben dem schon erwähnten spezialpräventiven Aspekt soll auch bei der Allgemeinheit nicht der Eindruck entstehen, dass das wiederholte Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung, also die Begehung gravierender Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften, nicht angemessen bestraft würde.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 FSG kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Im Falle einer zweimaligen Bestrafung können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Auf diese Bestimmung wird der Berufungswerber ausdrücklich hingewiesen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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