Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166674/4/Ki/CG

Linz, 19.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, x, vom 31. Jänner 2012 gegen Punkt 1 des  Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft  Urfahr-Umgebung vom 18. Jänner 2012, VerkR96-4190-2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19. März 2012 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.               Der Berufung gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 600,00 Euro herabgesetzt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

 

II.           Der Verfahrenkostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich hinsichtlich Faktum 1 auf 60,00 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 19, 20, 24 und 51 VStG

Zu II. § 64 f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde unter anderem über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 b StVO 1960 eine Geldstrafe von 800,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 200 Stunden) verhängt und ihm diesbezüglich ein Verfahrenskostenbeitrag von 80,00 Euro auferlegt. Es wurde ihm in diesem Punkt zur Last gelegt, er habe am 02.08.2011, 23:25 Uhr, in der Gemeinde x, Gemeindestraße Ortsgebiet, x, x, x, Fahrtrichtung x, das Fahrzeug "Kennzeichen x, x, x, x" in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l ergeben. Er habe dadurch § 99 Abs.1 b i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt.

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht gegen das Straferkenntnis Berufung eingebracht die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Februar 2012 vorgelegt wurde. Da keine 2.000,00 Euro übersteigenden Geldstrafen bzw. primäre Freiheitsstrafen verhängt wurden, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19. März 2012.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung machte der Rechtsvertreter geltend, seinem Mandanten sei im erstinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Er wies darauf hin, dass sein am x geborener Mandant zum Tatzeitpunkt noch Jugendlicher war bzw. dass dieser als Lehrling lediglich eine Lehrlingsentschädigung von 558,18 Euro netto (Februar 2012) erhält. Er ersuche daher um Anwendung des § 20 VStG.

 

Gleichzeitig erklärte der Rechtsvertreter, die Berufung hinsichtlich der Fakten 2, 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses zurückzuziehen und er nahm zur Kenntnis, dass diese Punkte somit rechtskräftig sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800,00 Euro bis 3.700,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, die Mindeststrafe bis zur Hälfte gestrichen werden.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ausgeführt, die Strafbemessung sei unter Berücksichtung der geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Verhältnisse erfolgt. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen sowie das Ausmaß des Verschuldens hätten bei der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden müssen. Mildernd habe das Nichtvorliegen von Verwaltungsübertretungen gewertet werden können, erschwerend sei zu werten gewesen, dass die Erhöhung der Bauartgeschwindigkeit vorsätzlich veranlasst wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkohol- und Drogendelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher in hohem Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigen Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses die Mindestgeldstrafe festgelegt, sodass eine Herabsetzung grundsätzlich nicht möglich wäre. Allerdings war der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung noch Jugendlicher, weshalb ihm, auch unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der geringen Einkommensverhältnisse die Anwendung des § 20 VStG zugestanden werden kann, wobei allerdings sowohl als generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung um die Hälfte nicht in Erwägung gezogen werden konnte.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht den Kriterien einer gesetzeskonformen Strafbemessung, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

zu II.

 

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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