Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166290/7/Sch/Eg

Linz, 15.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A. D., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. August 2012, Zl. VerkR96-47906-Dae/Pi, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. März 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. August 2012, VerkR96-47906-Dae/Pi, wurden über Frau A. D. wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 folgende Strafen verhängt:
1) Sie habe am 28.10.2009, 14:43 Uhr in Leonding, Landesstraße Freiland Nr. 129 bei km 4.500, Fahrtrichtung Eferding, zu einem vor ihr am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, weshalb sie eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1060 verhängt wurde.     
2) Weiters habe sie am 28.10.2009, 14:45 Uhr, in Leonding, Landesstraße Freiland, Nr. 1386 bei km 10.400, Fahrtrichtung Leonding, zu einem vor ihr am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde, weshalb sie eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe und über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin, die zur oben angeführten Berufungsverhandlung in Begleitung ihres Gatten J. D. erschienen ist, welcher für sie bei der Verhandlung vollständig die Wortführung übernahm, bestreitet die ihr zur Last gelegten Übertretungen. Sie habe demnach zu keinem Zeitpunkt bei der Hintereinanderfahrt hinter dem Zivilstreifenfahrzeug der Polizei den gesetzlichen Mindestsicherheitsabstand unterschritten.

 

Der als Zeuge zur Berufungsverhandlung geladene Meldungsleger x ist zu dieser nicht erschienen. Der Zeuge hat sich am Tag nach der Verhandlung für sein Nichterscheinen mit einem Irrtum bei der Terminvormerkung entschuldigt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich dadurch jedenfalls, dass eine direkte Aussage des Zeugen im Sinne des § 51i VStG der Berufungsbehörde nicht vorliegt.

 

Es bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, einen neuerlichen Verhandlungstermin unter nochmaliger Ladung des Meldungslegers anzuberaumen. Nach Ansicht des OÖ. Verwaltungssenates wäre diese Vorgangsweise allerdings verwaltungsökonomisch nicht zu vertreten. Dies zum einen aus dem Grund, da der relevante Vorgang bereits etwa zweieinhalb Jahre zurückliegt und daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sich ein Zeuge hiebei noch an Details zurückerinnern kann. Auch darf nicht unbeachtet bleiben, dass für die Übertretungen von der Erstbehörde Geldstrafen im Bagatellbereich verhängt wurden und daher auch deshalb ein weiterer Verhandlungstermin mit dem entsprechenden Aufwand für alle Beteiligten nicht gerechtfertigt erscheint.

 

Ausgehend von dem im Rahmen einer verwaltungsökonomisch angemessenen Vorgangsweise nicht gänzlich zu erbringenden Schuldbeweis der Berufungswerberin war sohin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum