Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166746/4/Sch/Eg

Linz, 22.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn K. H., vom 28. Februar 2012, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Februar 2012, Zl. VerkR96-20364-2011-Hai, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16. Februar 2012, VerkR96-20364-2011-Hai, über Herrn K. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 280 Euro, 108 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen x der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf Verlangen vom 13.9.2011 nicht binnen zwei Wochen nach der am 16.9.2011 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt habe, von wem dieses Fahrzeug am 20.8.2011 um 21.20 Uhr in Niederthalheim Imming, B135, Strkm 18,6 gelenkt worden war und auch jene Person nicht benannt habe, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 28 Euro verpflichtet.

 

2. Das oben angeführte Straferkenntnis wurde dem Antragsteller laut Postrückschein am 22. Februar 2012 zugestellt, am 1. März 2012 ist folgende mit 28. Februar 2012 datierte Eingabe des Obgenannten beim OÖ. Verwaltungssenat eingelangt:

 

"1. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfange und auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers für die Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis VerkR96-20364-2011-Hai, vom 16.2.2012 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck für das Berufungsverfahren gemäß § 51a Abs. 1 und Abs. 2 VStG.

2. Antrag auf Unterbrechung des obigen Verfahrens und Erstreckung der Rechtsmittelfrist bis zur rechtskräftigen Erledigung der beantragten Verfahrenshilfe."

 

Begründend führt der Antragsteller im wesentlichen aus, dass er juristischer Laie und Sozialhilfeempfänger sei, weshalb er keine finanziellen Mittel für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes besitze. Die Rechtssache sei äußerst kompliziert und sei für einen Nichtjuristen die Einbringung einer fundierten, gesetzesbezogenen und faktengemäßen Berufung nicht möglich.

 

3. Die einschlägige Bestimmung im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers stellt § 51a VStG dar.

Dort heißt es in Abs. 1:

Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und insoweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die erwähnte Bestimmung sieht also zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen vor, bei denen dem Antragsteller ein Recht auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zukommt.

 

Eine der beiden Voraussetzungen für die Bewilligung eines entsprechenden Antrages ist das Interesse an der Verwaltungsrechtspflege in Form einer zweckentsprechenden Verteidigung. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.1.2001, 2001/02/0012, ausgeführt:

 

Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein.

 

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren geht es darum, dass der Berufungswerber mit Schreiben der Erstbehörde vom 13. September 2011 gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert worden ist, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x bekanntzugeben, wer das Fahrzeug zu einem in der Anfrage näher umschriebenen Zeitpunkt gelenkt habe.

 

Die Aufforderung ist dem Berufungswerber laut Postrückschein am 16. September 2011 zugestellt worden, eine Reaktion seinerseits ist nicht erfolgt.

 

In der Folge wurde von der Erstbehörde mit Strafverfügung vom 27. Oktober 2011 über den Berufungswerber wegen der Nichterteilung der geforderten Auskunft eine Geldstrafe von 280 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt. In dem dagegen erhobenen Einspruch führt der Berufungswerber an, er könne nicht angeben, welche Person zum angefragten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Er führe kein Fahrtenbuch und werde sein Fahrzeug von verschiedenen Personen, auch von solchen, die aus Rumänien stammen, gefahren.

 

Im Einspruch heißt es dann noch wörtlich wie folgt:

"Ich kann mich nur ganz leicht erinnern, dass ich in diesem Monat Sept. einem Rumäner, der angeblich von Craiova stammt, mein Fahrzeug geborgt habe, weil er mit einem hier bekannten Rumäner – die Nachnamen und die Adresse ich nicht kenne, sondern nur die Vornamen eines bekannten Rumäners – angeblich einen rumänischen Landsmann besuchen wollte."

 

Der Berufungswerber ist also offenkundig nicht in der Lage oder willens, einen konkreten Fahrzeuglenker zu benennen. Dieser Umstand stellt allerdings nach Ansicht der Berufungsbehörde weder besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage oder eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller, wie etwa die Höhe der drohenden Strafe, dar. Wenn die Kraftfahrbehörde einen Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 auffordert, den Lenker seines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt zu geben, so ist dies kein Sachverhalt, der als schwierig bezeichnet werden könnte. Der befragte Zulassungsbesitzer hat zwei Wochen Zeit, entsprechende Ermittlungen durchzuführen, wenn tatsächlich, wie behauptet, das Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird. Geht man davon aus, dass sich ein Fahrzeugbesitzer wie gesetzlich verlangt, vom potentiellen Lenker seinen Führerschein zeigen lässt, dann ist ihm zumindest der Name dieser Person bekannt. Auch ist es zumutbar, eine Adresse zu erfragen, bevor man jemandem sein Fahrzeug überlässt. Der zu beurteilende Sachverhalt ist also weder dann schwierig, wenn diese Vorgangsweise eingehalten wurde, noch dann, wenn dies nicht der Fall war.

 

Auch die Rechtslage des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist nicht dergestalt kompliziert, dass sie für einen rechtlichen Laien nicht verständlich wäre. Es geht hier bloß darum, dass der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges verpflichtet wird, auf entsprechende Anfrage der Behörde hin Auskunft zu erteilen.

 

Letztlich kann auch nicht von einer besonderen Tragweite des Rechtsfalles beim gegenständlichen Vorgang gesprochen werden. Die von der Erstbehörde – wie schon in der Strafverfügung –im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in der Höhe von 280 Euro stellt, sollte der Antragsteller diese letztlich zu bezahlen haben, keinen Umstand dar, der für ihn von besonderer nachteiliger Tragweite wäre. Zudem besteht die Möglichkeit, über Antrag bei der Strafbehörde eine Verwaltungsstrafe im Ratenwege zu bezahlen.

 

Nachdem gegenständlich bereits eine der beiden geforderten Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe nicht vorliegt, braucht auf die weitere, nämlich die finanzielle Situation des Berufungswerbers, nicht eingegangen zu werden.

 

Mit der gegenständlichen Entscheidung ist auch der unter Punkt 2. der Eingabe vom 28. Februar 2012 gestellte Antrag auf "Unterbrechung des obigen Verfahrens und Erstreckung der Rechtsmittelfrist" obsolet geworden.

 

4. Gemäß § 51 Abs. 5 VStG beginnt die Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis im Falle der Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Verteidigers mit der Zustellung dieses Bescheides an den Antragsteller zu laufen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

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