Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730609/6/Wg/WU

Linz, 03.05.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, dzt. JA X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. April 2012, GZ: Sich40-11769, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich der Anordnung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot abgeändert wird und wie folgt zu lauten hat: "Gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes AUFENTHALTSVERBOT für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen."

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) erließ mit Bescheid vom 4. April 2012, GZ: Sich40-11769, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gem. § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Rückkehrentscheidung. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 des FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum erlassen. Gem. § 57 Abs. 1 des FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die belangte Behörde stützt diesen Bescheid insbesondere auf die strafrechtliche Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 6. September 2010 zu Zahl 37 Gv 99/10h.

Dagegen richtet sich die Berufung vom 17. April 2012. Der Bw stellt darin die Anträge, die Berufungsbehörde möge seiner Berufung Folge geben und den oben bezeichneten Bescheid restlos beheben, in eventu möge die Berufungsbehörde die Dauer des Einreiseverbotes einschränken, in eventu möge die Behörde das Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum aufheben. Begründend führte er aus, er sei derzeit mit einer deutschen Staatsangehörigen (X, geb. X) verheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind habe (X, geb. X). Seine Ehefrau und sein Sohn würden in Regensburg (Deutschland) leben. Sie würden zwar in Scheidung leben, der Kontakt zu seinem Sohn bestehe aber nach wie vor und solle auch unbedingt weiter bestehen bleiben. Auch seine Ehefrau lege Wert darauf, dass sein Sohn weiterhin zu ihm Kontakt habe. Es sei richtig, dass ihm seine Ehefrau und sein Sohn nicht in der JA X besucht hätten, jedoch mehrmals in der JA X, wo er vorher in Haft gewesen sei. Da sein Sohn schon fast 3 Jahre alt sei und schon viel mitkriege, möchte er ihm die Atmosphäre im Gefängnis nicht zumuten. Da die Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor problematisch sei, wäre eine Reise – zumal für ein Kleinkind – dorthin zu gefährlich. Mit einem 10-jährigen Einreiseverbot in den gesamten Schengen Raum würde daher die Verbindung zu seinem Sohn abreißen. Zur Wahrung seines Privat- und Familienlebens ersuche er dringend, seiner Berufung stattzugeben. Er habe sich bereits zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland angemeldet und strebe auch in Zukunft keinen Aufenthalt in Österreich an, die Möglichkeit seinen Sohn in Deutschland zu besuchen, sei aber existentiell für ihn. Bezüglich der Gültigkeit des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen Raum verwies er auf eine Entscheidung des UVS Wien vom 14. November 2011, FRG/46/12805/2011. Sollte die Behörde sich außerstande sehen, gänzlich von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen, regte er an, die Gültigkeitsdauer angemessen zu verkürzen.

 

Die belangte Behröde legte dem Verwaltungssenat den Akt zur Entscheidung vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw ist Staatsangehöriger des Kosovo. Vor den österreichischen Behörden verwendete er folgende Identitäten: X, geb. X alias X, geb. X.

 

Er reiste am 19. September 2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Der Asylantrag wurde im Rechtsmittelverfahren vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Juni 2011 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo zulässig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 wurde der Bw aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

 

Während des anhängigen Asylverfahrens leitete die Bezirkshauptmannschaft Sch wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Bw durch das Landesgericht I vom 21. Jänner 2010, 35 Hv 109/09v (zum Urteilstenor siehe unten), ein Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes ein und erließ mit Bescheid vom 12. April 2010, GZ: Fw-22799, gegen den Bw ein unbefristetes Rückkehrverbot. Der Unabhängige Verwaltungssenat gab der dagegen erhobenen Berufung mit Berufungserkenntnis vom 25. November 2011, GZ: UVS-2011/11/2515-2, Folge und behob den angefochtenen Bescheid. Dies mit der Begründung, dass dem Bw in Hinblick auf das seit 16. Juni 2011 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens der Status als Asylwerber nicht (mehr) zukomme. Voraussetzung für die Erlassung eines Rückkehrverbotes gemäß § 54 FPG sei allerdings, dass der Fremde den Status als Asylwerber aufweise. Das sei beim Bw nicht mehr der Fall und damit sei die Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen den Bw nicht mehr möglich.

 

Da der Bw seit 2. Februar 2011 die Haft in der JA X verbüßt, wurde der Akt zuständigkeitshalber der belangten Behörde übermittelt. Diese erließ daraufhin den bekämpften Bescheid.

 

Der Tenor des bereits erwähnten Urteils des Landesgerichtes I vom 21. Jänner 2010, 35 Hv 209/09v, lautet wie folgt:

 

" Die Angeklagten

1. X

geboren am X (Kosovo),

Staatsangehöriger des Kosovo,

zuletzt ohne Beschäftigung,

derzeit Untersuchungshäftling,

zuletzt wohnhaft in X,

derzeit Justizanstalt X,

 

2. X,

geboren am X im ehemaligen Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Staatsangehöriger des Kosovo, Trockenbauer,

derzeit ohne Beschäftigung,

wohnhaft in X,

sind

s c h u l d i g ,

es haben zu datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in der Zeit zwischen Sommer 2008 bis zum 13.09.2009 im Großraum I Sch und an anderen Orten

A)

X durch den im Zuge einer Vielzahl an Teilhandlungen erfolgenden gewinnbringenden Verkauf von insgesamt cirka 780 g Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 25 % an abgesondert verfolgten X, X, X und X vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, wobei er die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen hat;

B)

X zu unbekannten Zeitpunkten im Sommer 2009 zur Ausführung der unter Pkt. A) angeführten Tat des X beigetragen indem er für diesen cirka 200 g Heroin mit einem durchschnittlich Reinheitsgehalt von zumindest 25 % in einer Dose in einem Versteck in der Nähe seiner Wohnung vergrub und im Zuge von drei Teilhandlung insgesamt cirka 150 g Heroin wiederum ausgrub und an X übergab, welches dieser anschließend Dritten überließ, wobei er die Taten in Bezug auf eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) jedenfalls mehrfach, das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) im Zweifel aber gerade noch nicht übersteigenden Menge beging;

C)

X und X im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 13.09.2809 durch das Innehaben von cirka 50 g Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 25 % anlässlich ihrer Verhaftung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) jedenfalls übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.

 

Es haben hiedurch

X

zu A):

das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG,

zu C):

das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG,

X

zu B):

das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 3. Fall StGB,

zu C):

das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall SMG,

 

begangen und es werden hiefür

X nach § 28a Abs. 4 SMG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

4 (vier) Jahren,

X nach § 28a Abs. 1 SMG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

15 (fünfzehn) Monaten

 

sowie beide Angeklagte gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

 

Gemäß § 38 StGB wird hinsichtlich X die erlittene Vorhaft vom 13.09.2009, 12.53 Uhr, bis 21.01.2010, 09.50 Uhr, auf de ausgesprochene Strafe angerechnet.

 

Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird hinsichtlich X ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Gemäß § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift, nämlich cirka 50 g Heroin, eingezogen.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 StGB wird der Angeklagte X; zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 11.400,-- (Betrag entspricht dem bei den Angeklagten sichergestellten Bargeldbeträgen, die wirtschaftlich dem Erstangeklagten zuzurechnen sind) verurteilt."

 

Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts geht hervor: "Die österreichische Strafregisterauskunft des jetzt 38-jährigen Erstangeklagten X weist noch keine Eintragung auf. Er ist vermögenslos und hat für seine nicht berufstätige Gattin und ein mj. Kleinkind zu sorge. Nach seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung geht er schon 2 Jahre lang keiner geregelten Beschäftigung mehr nach. … Weil der Erstangeklagte X mit massiven finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, fasste er noch im Sommer 2008 den Entschluss, durch den Verkauf von Heroin seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. … Bei der Strafbemessung wirken sich jeweils das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die wiederholte Begehung des Verbrechenstatbestandes als erschwerend aus. Mildernd waren bei beiden Angeklagten die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes zu werten. Beim Zweit-Angeklagten war zusätzlich in diesem Zusammenhang die untergeordnete Beteiligung zu berücksichtigen."

 

Zu den privaten und familiären Verhältnissen des Bw ist festzustellen, dass er mit der deutschen Staatsangehörigen X, geb. X, verheiratet ist und mit ihr ein gemeinsames Kind hat (X, geb. X). Seine Ehefrau und sein Sohn leben in Regensburg (Deutschland). Die beiden leben getrennt, der Kontakt zu seinem Sohn besteht aber nach wie vor.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des AGH, dem Berufungserkenntnis des UVS Tirol, dem angeführten Strafurteil und dem Vorbringen des Bw.

 

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits nach der Aktenlage feststeht, war eine mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Die Zuständigkeit des Verwaltungssenates ergibt sich aus § 9 Abs. 1a FPG bzw § 9 Abs 1 Z 1 FPG.

 

Nach der st. Rsp des VwGH ist ein – wie im Falle eines Strafhäftlings – zwangsweise begründeter Aufenthaltsort kein Wohnsitz (vgl VwGH vom 24.11.2009, 2009/21/0267). Da sich der Bw zur Zeit in Haft befindet und damit über keinen Wohnsitz iSd § 6 Abs 1 FPG verfügt, richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 6 Abs 2 FPG nach dem Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz. Das Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes endete mit dem Berufungserkenntnis des UVS Tirol vom 25. November 2011. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ein und war somit gemäß § 6 Abs 2 FPG zuständige Behörde.

 

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 12 FPG Familienangehöriger: Wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder mj. lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsangehörige sind.

 

Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12) von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer-Bürgern und Österreichern unterliegen gemäß § 65 b der Visumpflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 61 a, 65 a Abs. 2, 66, 67 und 70 Abs. 3.

 

Der Bw ist unstrittig Ehegatte und damit Familienangehöriger einer deutschen Staatsbürgerin. In einem solchen Fall ist gemäß § 65 b FPG – unabhängig von der Frage, ob die EWR-Bürgerin freizügigkeitsberechtigt ist oder nicht – keine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 ff FPG zu erlassen, sondern ist nach § 67 Abs. 1 FPG vorzugehen.

 

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist gemäß § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 2 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 3 FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen den Fremden gemäß § 67 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, kann auf den Katalog des § 53 Abs. 2 und 3 leg cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vlg. VwGH vom 27. März 2007, GZ: 2007/18/0135).

 

Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbe-schäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechts-kräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Aufgrund des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Jänner 2010 ist der Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

 

Im Fall der Verwirklichung von Suchtgiftdelikten muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass wegen der besonderen Gefährlichkeit dieser Kriminalitätsformen ein Grundinteresse der Gesellschaft iSd. § 67 Abs. 1 FPG berührt ist (vgl. VwGH vom 31. März 2008, 2007/21/0547).

 

Der Bw wird gemäß dem Beschluss des LG Ried im Innkreis vom 5. März 2012, AZ 13 BE 36/12i, am 13. Mai 2012 bedingt entlassen werden. Unter den Blickwinkeln des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohl verhalten hat (vgl. VwGH vom 19. Mai 2011, GZ: 2008/21/0486). Im Hinblick auf den erst anstehenden Termin der bedingten Entlassung kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Bw nachhaltig gebessert hätte. Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten (wiederholte Begehung des Verbrechenstatbestandes) stellt sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Tatbestand für ein Aufenthaltsverbot iSd. §§ 65 b iVm 67 Abs. 1 FPG ist erfüllt.

 

Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bezieht sich auf den gesamten Schengen-Raum und geht daher über ein Aufenthaltsverbot iSd § 67 Abs 1 FPG, das sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt, hinaus. Die Berufungsbehörde hat daher die im bekämpften Bescheid enthaltene Anordnung in ein Aufenthaltsverbot umzuwandeln, sofern dieses gemäß § 61 Abs 1 iVm Artikel 8 EMRK zulässig ist.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Der Bw erklärte, auch in Zukunft keinen Aufenthalt in Österreich anstreben zu wollen. Mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Sohn besteht kein gemeinsamer Haushalt.

 

Das auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkte Aufenthaltsverbot stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw dar. Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei derart schwerwiegenden Verbrechen gegen das SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich, noch eine soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegen stehen würden (vgl. VwGH vom 19. Mai 2011, GZ: 2008/21/0486).

 

Im Ergebnis ist das Aufenthaltsverbot gemäß § 61 FPG iVm. Artikel 8 EMRK zulässig. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes war zu beachten, dass dieses gemäß § 67 Abs. 2 FPG für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden darf.

 

Entscheidend ist, bis zu welchem Zeitpunkt vom Bw eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgeht bzw wann eine nachhaltige Besserung des Bw angenommen werden kann. Die Fremdenpolizeibehörde hat dabei das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über die bedingte Nachsicht der Strafe oder eine bedingte Entlassung, zu beurteilen (vgl. VwGH vom 7. Mai 1999, 99/18/0056).

 

Insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung des Verbrechenstatbestandes (vgl. Straferschwerungsgrund im Urteil vom 21. Jänner 2010) ist für die Dauer von 10 Jahren eine Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 FPG gegeben. Bei einer Gesamtwertung ist ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot angemessen.

 

Die BH Schärding hat der Berufung gemäß der für Rückkehrentscheidungen maßgeblichen Bestimmung des § 57 Abs 1 Z 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Richtigerweise wäre ein Aufenthaltsverbot iSd § 67 zu erlassen gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG ist in § 68 Abs 3 und § 70 FPG geregelt. Gerade bei derartig schweren Verbrechen nach dem SMG ist die sofortige Ausreise des Täters nach der Entlassung aus der Haft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unbedingt erforderlich. Es lagen daher nicht nur die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 Z 1 FPG, sondern darüber hinaus auch die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß den §§ 68 Abs 3 und 70 FPG vor.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Da der Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, ist eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

                                               

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen, ein Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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