Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523143/4/Sch/Eg

Linz, 11.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E. H., geb. x, wh, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. März 2012, Zl. VerkR21-601-2010/Wi, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 26. März 2012, Zl. VerkR96-601-2010/Wi, die Herrn E. H. am 21. Juni 2011 unter GZ. 11215248 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AV, A, B, BE und F wegen gesundheitlicher Nichteignung für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber während der Dauer der Entziehung auch das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Motorfahrrades verboten.

Als gesetzliche Grundlagen wurden die §§ 24 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2 und 32 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG sowie die § 5 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 1, § 12a Abs. 1 und 2 FSG-GV genannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 30. April 2012, VerkR21-601-2010, dem Berufungswerber eine Lenkberechtigung für die Klassen A, B, E und F erteilt. Diese Lenkberechtigung ist befristet bis 30. April 2013 und unterliegt der Auflage, dass der Berufungswerber im Bescheid näher umschriebene Kontrolluntersuchungen zu absolvieren hat. Der erwähnte Bescheid fußt auf einem entsprechenden amtsärztlichen Gutachten und wurde dem Berufungswerber am selben Tag verkündet. Dieser hat auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichtet.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass seitens der Berufungsbehörde jene Sach- und Rechtslage zu beachten ist, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegt, war von der nunmehr wieder hergestellten gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers auszugehen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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