Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166818/2/Sch/Eg

Linz, 08.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn D. D., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Februar 2012, Zl. VerkR96-26046-2011/Wi, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 14. Februar 2012, VerkR96-26046-2011/Wi, über Herrn D. D. wegen nachstehender Übertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

1) Der Berufungswerber habe am 19.10.2011, 17:15 Uhr, in der Gemeinde Vöcklamarkt, Gemeindestraße Ortsgebiet, Blumenstraße 13 im Kreuzungsbereich Herrnwiesweg, den PKW mit dem Kennzeichen x mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,31 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt, weshalb er eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 8 FSG begangen habe.

2) Er habe am 19.10.2011, 17:15 Uhr, in der Gemeinde Vöcklamarkt, Blumenstraße 13 im Kreuzungsbereich Herrnwiesweg als Zulassungsbesitzer des oben angeführten PKW, diesen D L zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt worden, weshalb er eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 begangen habe.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber folgende Strafen verhängt:

1)    300 Euro Geldstrafe, 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 37a FSG

2)    200 Euro Geldstrafe, 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche sich ausschließlich auf das Strafausmaß beschränkt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen dem Grunde nach nicht, findet allerdings, die Höhe der verhängten Geldstrafen von insgesamt 500 Euro sei eine "Frechheit".

 

Dieser aus der Sicht des Berufungswerbers also unerhörten Bestrafung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Nach der Aktenlage war am Vorfallstag nach dem Berufungswerber und seinem Bruder im Raum Vöcklamarkt polizeilich gefahndet worden, da sie in Verdacht standen, aus dem Hallenbadbuffet Vöcklamarkt Süßigkeiten gestohlen zu haben (ein Vorwurf, der sich letztlich bestätigte).

 

Im Zuge der Streifenfahndung konnte der Meldungsleger das Fahrzeug des Berufungswerbers, besetzt mit dem Bruder als Lenker und dem Berufungswerber als Beifahrer, wahrnehmen. Zumal der Lenker nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, versuchten die beiden den Vorgang insofern zu vertuschen, als sie bei der Anhaltung schnell einen Fahrerwechsel durchführten. Dies war letztlich ein nutzloses Unterfangen, da der Vorgang vom Meldungsleger beobachtet worden war. Hierauf wurde der Berufungswerber aufgefordert, mit seinem Fahrzeug zur Polizeiinspektion Vöcklamarkt zu fahren, diesmal war der Bruder der Beifahrer, um eine Befragung durchzuführen. Mit dem Berufungswerber wurde eine Alkomatuntersuchung durchgeführt, die einen relevanten Messwert von 0,31 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab.

 

Angesichts dieser klaren Sachlage ließ der Berufungswerber im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren – wie im übrigen auch in der Berufungsschrift – die beiden ihm zur Last gelegten Übertretungen dem Grunde nach unbestritten, verwies aber auf seine eingeschränkten finanziellen Verhältnisse. Von der Erstbehörde aufgefordert, diese entsprechend zu belegten, reagierte er mit dem Hinweis, die Behörde solle beim AMS, bei der Volksbank und bei "der Versicherung" selbst Erkundigungen einholen. Hierauf wurde der Berufungswerber von der Erstbehörde informiert, dass dies nicht möglich sei und er wiederum aufgefordert, selbst die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Auch dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, sodass das nunmehr im Hinblick auf die Strafbemessung angefochtene Straferkenntnis erging.

 

Zu der vom Berufungswerber gerügten Strafhöhe hinsichtlich der beiden Übertretungen ist Folgendes zu bemerken:

 

Für das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt ab 0,25 mg/l Atmluftalkoholgehalt – sofern nicht ohnedies eine entsprechende Übertretung der StVO 1960 vorliegt - sieht § 37a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor. Die von der Erstbehörde hinsichtlich Faktum 1) des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro entspricht also der gesetzlichen Mindeststrafe. Gesetzliche Mindeststrafen dürfen – wie der Name schon sagt – in Strafbescheiden nicht unterschritten werden. Eine Ausnahme bildet lediglich § 20 VStG, hier müssen aber die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann gegenständlich nicht die Rede sein. Dem Berufungswerber kommt nämlich keinerlei Milderungsgrund, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute, zumal er wegen zweier Geschwindigkeitsdelikte vorgemerkt aufscheint. Somit konnte die gesetzliche Untergrenze von 300 Euro im gegenständlichen Fall nicht  unterschritten werden.

 

Zu Faktum 2) des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass das Überlassen des Kraftfahrzeuges an eine Person, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist, einen gravierenden Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften darstellt. Der Berufungswerber wusste naturgemäß, dass sein Bruder nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war und ließ ihn unbeschadet dessen an das Steuer seines PKW. Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfen solche Übertretungen nicht mit "Bagatellstrafen" abgetan werden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 200 Euro bewegt sich zudem ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967, der bis zu 5000 Euro reicht. Dem Berufungswerber kann keinerlei Umstand zugute gehalten werden, der eine Reduzierung der ohnehin als milde zu bezeichnenden Geldstrafe rechtfertigen könnte.

 

Auch wenn man, obwohl vom Berufungswerber nicht näher belegt, bei ihm von eingeschränkten finanziellen Verhältnissen ausgeht, muss ihm dennoch angesichts der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und dem Grad des Verschuldens die Bezahlung der Strafen zugemutet werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (hier insgesamt 240 Stunden) vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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