Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166838/2/Kei/Eg

Linz, 20.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn R. M., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. März 2012, Zl. VerkR96-3439-2011, zu Recht:

 

 

I.                               Der Berufung wird keine Folge gegeben.      

II.                            Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 73 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs. 1 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Mai 2011, Zl. VerkR96-3439-2011, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: Gemeinde Utzenaich, A8 bei km 57.000, Innkreisautobahn A 8, Fahrtrichtung Suben;

Tatzeit:            12.04.2011, 16.40 Uhr

Fahrzeug:        LKW, KZ /Anhänger , KZ

1. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gem. § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Bescheiddaten: VerkSO-456.941/26-2011-Pej. Nicht erfüllte Auflage: Es wurde ein anderes Sattelzugfahrzeug als im Bescheid vorgesehen war verwendet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit d KFG

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG                                               365,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

Gegen diese Strafverfügung richtet sich der nur gegen das Ausmaß der Strafe gerichtete Einspruch.

 

Das in der Präambel angeführte Straferkenntnis lautet (auszugsweise Wiedergabe):

" Auf Grund Ihres Einspruches vom 26.05.2011 gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 09.05.2011, Zahl VerkR96-3439-2011, verhängten Strafhöhe ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. als Organ der Landesverwaltung I. Instanz folgender

S p r u c h :

Dem Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 09.05.2011, VerkR96-3439-2011, verhängten Strafe wird nicht stattgegeben.

Wegen der Ihnen in der angeführten Strafverfügung vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 365,00 Euro verhängt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 49 Abs. 2 iVm. § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991, BGBl. Nr. 1991/52 idgF. iVm. § 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl.Nr. 1967/267 idgF.

Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit wird mit 3 Tage festgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 16 Abs. 1 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 401,50 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26. März 2012, Zl. VerkR96-3439-2011, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt eine die Person des Berufungswerbers (Bw) betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für zwei Kinder und für die Ehefrau.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt.

Im Unterschied zur belangten Behörde wird durch den Oö. Verwaltungssenat berücksichtigt, dass der Bw auch eine Sorgepflicht für die Ehefrau hat und auch der Aspekt der Generalprävention.

Im Unterschied zur belangten Behörde wird durch den Oö. Verwaltungssenat berücksichtigt, dass der Bw auch eine Sorgepflicht für die Ehefrau hat und auch der Aspekt der Generalprävention.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Es wird bemerkt, dass der Bw die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung bei der belangten Behörde zu stellen.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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