Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-531226/11/BMa/REI

Linz, 11.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X,  vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28. Dezember 2011, GE BA-20/2011, mit dem der X Grundstücksverwaltungs-GesmbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagen-genehmigung zur Errichtung eines X-Restaurants sowie von PKW-Stellplätzen und einer Drive-in-Autospur am Standort X, X, Grundbuch X, Grundstück-Nr.: X, erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die auf Seite 3 des angefochtenen Bescheids angeführten Betriebszeiten entfallen und durch folgende ersetzt werden:

 

"Werktags (montags bis einschließlich samstags): 06.00 Uhr (morgens) – 01.00 Uhr (in der Nacht); sonn- und feiertags: 08.00 Uhr (morgens) – 01.00 Uhr (in der Nacht)"

 

Weiters wird die Auflage 1. der Maschinenbautechnik (Seite 10 und 11 des bekämpften Bescheids) durch folgende Auflagen ersetzt:

 

"1a) Die Lüftungsanlage samt luftführenden Leitungen sind mindestens 1 Mal jährlich durch eine dazu befugte Stelle zu überprüfen und entsprechend der Herstellerangaben zu reinigen. Im Zuge dieser Überprüfung und Reinigung sind auch die erforderlichen Filterwechsel vorzunehmen.

 

1b) Für die Lüftungsanlage ist ein Prüfbuch, welches in der Betriebsanlage aufzubewahren ist, und in das sämtliche Prüfungen und Wartungsarbeiten (auch die eigenen Wartungsarbeiten) einzutragen sind, aufzulegen. Dieses Prüfbuch ist den Organen der Gewerbebehörde und Lebensmittelaufsicht auf Verlangen vorzulegen."

 

Zusätzlich werden zu den Auflagen "B) Maschinenbautechnik" des bekämpften Bescheids folgende Auflagen vorgeschrieben:

 

"5. Die Abluftmündung ist so zu situieren, dass sie im nordwestlichen Bereich (zwischen DriveIn-Kassa und DriveIn-Ausgabe) und 3 m über Flachdach zu liegen kommt.

 

6. Die Abluftgeschwindigkeit hat mindestens 10 m/s zu betragen und es ist ein ungehinderter Austritt der Abluft senkrecht nach oben jederzeit zu gewährleisten."

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67b und 58 sowie § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 111/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid über Antrag der X Grundstücksverwaltungs-GesmbH, X, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung eines X-Restaurants sowie von PKW-Stellplätzen und einer Drive-in-Autospur auf dem Grundstück X, Grundbuch X, X, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.  

 

1.2. Dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des AVG. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 07. Juli 2011 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt. Die Berufungswerberin X hat bereits am Tag vor der Verhandlung schriftliche Einwendungen im Sinne des § 74 GewO erhoben und auf diese Einwendungen in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen. Nachträglich wurde vom Arbeitsinspektorat Linz eine Stellungnahme abgegeben, das schalltechnische Projekt der X vom 15. September 2011 wurde der belangten Behörde vorgelegt und darauf basierend eine amtsärztliche Lärmbeurteilung durchgeführt.  

 

1.3. Gegen den in der Folge ergangenen Genehmigungsbescheid vom 28.12.2011, GE BA-20/2011 hat die Rechtsmittelwerberin innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Die Berufung weist zunächst auf den Verfahrensmangel hin, dass das entscheidungswesentliche Gutachten der X vom 15.09.2011 ihr nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Weiters wandte sie sich gegen die beantragten Betriebszeiten wegen unzumutbarer Lärmbelästigung und die widmungswidrige Verwendung der Parkflächen des Betriebes durch Aufstellen von Campingsesseln und Durchführung von Feiern. In diesem Zusammenhang wurde auch die Errichtung einer Schallschutzwand gefordert. Die Berufung macht weiters die Gefährdung der Dienstbarkeit der Berufungswerberin geltend, nämlich des Nutzungsrechts für drei konkret gekennzeichnete Parkplätze, sei doch die Unmöglichkeit der Nutzung dieser Parkplätze während der beabsichtigten Errichtung der Betriebsanlage zwingend indiziert.

Darüber hinaus wurde unzumutbare Geruchsbelästigung geltend gemacht und das Entstehen eines Ölfilms auf den zur Betriebsanlage hin situierten Fenstern und auf dem gesamten Gebäude durch den Betrieb der Anlage.

Abschließend wurde beantragt, den Antrag auf die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung abzuweisen, eventualiter den bekämpften Bescheid zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens aufzuheben.

 

2. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch gemäß § 67h AVG erhoben.

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde am 27. April 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Vor der Verhandlung wurde eine gutachtliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung zur Frage der Eignung des lärmtechnischen Projektes zur Erstellung einer tauglichen Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen für die Anrainer bei Neuerrichtung und Betrieb der X-Filiale und zur Beurteilung aus lärmtechnischer Sicht, ob weitere Maßnahmen zur Vermeidung von unzumutbaren Lärmbelästigungen basierend auf dem vorliegenden Lärmprojekt notwendig sind, erstattet. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2012 erörtert und lautet im Wesentlichen wie folgt:

 

"In den Projektsunterlagen ist unter anderem auch ein Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. Dr. X über lärmtechnische Messungen in diesem Bereich enthalten. Die Messungen wurden am 8. August 2011 und zwischen 20. und 21. August 2011 vorgenommen. Dieses Gutachten ist nur ansatzweise für die Durchführung einer Beurteilung geeignet. Es werden deshalb auch nur auszugsweise Messergebnisse daraus für die weitere schalltechnische Beurteilung verwendet.

Relevant für die Beurteilung ist vor allem die Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Zu dieser Zeit, vor allem im Bereich zwischen 02.00 und 03.00 Uhr, ist die geringste Umgebungslärmsituation vorhanden und es soll die Betriebszeit des Restaurants am Samstag und Sonntag bis 04.00 Uhr in diesen Zeitbereich fallen. Derzeit beträgt die Betriebszeit bis maximal 01.00 Uhr.

 

Schallsituation Bestand

Vorwiegend relevante Emittenten sind einerseits die Fahr- und Parkbewegungen und andererseits die Lüftungs-, Klima- und Kältegeräte. Die Messung der Bestandslärmsituation durch Dr. X in einer Nachtstunde werktags zwischen 22.00 und 23.00 Uhr, während der 46 Drive-In-Fahrten stattfanden, ergab einen Schallpegel von LA,eq = 70 dB, Bemerkt wird, dass sich dieser Messpunkt unmittelbar neben dem Bestellschalter an der Grundgrenze zum Berufungswerber befand. Bei der Messung am Wochenende wurde während 42 Drive-In-Fahrten zwischen 22.00 und 23.00 Uhr ein Schallpegel von LA,eq  = 68 dB gemessen. Zu dieser Zeit fand auch um 22.54 Uhr eine Vorbeifahrt der Bahn statt, wodurch der Dauerschallpegel angehoben wurde. Ohne diese Vorbeifahrt ist von einem Schallpegel von rund LA,eq = 59 dB auszugehen. Der Basispegel wurde mit rund LA,95 = 45 dB aufgezeichnet. Mittlere Spitzenpegel durch den Verkehr der Gäste liegen im Bereich von rund LA,01  = 70 dB.

 

Künftige Schallsituation

Der Bestellvorgang soll künftig nicht mehr vor dem Grundstück der Berufungswerberin stattfinden, sondern an der X, sodass durch die damit entfallenen Start-/Stopvorgänge tendenziell geringere Schallpegel zu erwarten sind. Das bedeutet, dass sich innerhalb der derzeitigen Betriebszeiten (zwischen 08.00 und 01.00 Uhr) durch den Pkw-Verkehr keine wesentliche Änderung der Schallsituation bzw. sogar eine geringfügige Verbesserung erwarten lässt. Nunmehr soll jedoch die Betriebszeit bis auf 04.00 Uhr erweitert werden. Derzeit wird die örtliche Schallsituation zwischen 01.00 und 04.00 Uhr vor allem durch verkehrsbedingte Immissionen der nahegelegenen öffentlichen Straßen verursacht. Durch die Betriebszeitverlängerung ist zusätzlich auch mit Immissionen durch den Bestell- und Parkverkehr zu rechnen. Zwischen 01.00 und 04.00 Uhr handelt es sich erfahrungsgemäß um die ruhigsten Nachtstunden, sodass zu dieser Zeit von einem Schallpegel im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführerin von rund LA,eq = 47-50 dB ausgegangen werden kann.

 

Auswirkungen des Pkw-Verkehrs der Gäste

Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als eingeschränktes gemischtes Baugebiet ausgewiesen. In dieser Widmungskategorie ist keine allgemeine Wohnnutzung zulässig, es sind jedoch betriebszugehörige Wohnungen möglich, sodass sich dort auch Schlafräume befinden können. Im eingeschränkten gemischten Baugebiet beträgt der Planungsrichtwert für zulässige Immissionen nach der ÖNORM S 5021 in der Nacht LA,eq = 50 dB und liegt dieser Wert damit im Bereich der tatsächlich gegebenen Bestandslärmsituation. Im Vergleich dazu wurden die betrieblichen Immissionen durch den Verkehr der Gäste mit rund 59 dB erhoben, sodass eine Erhöhung von zumindest 9 dB gegeben ist. Um die beantragten Betriebszeiten zwischen 01.00 und 04.00 Uhr ausnützen zu können, wären deshalb aus schalltechnischer Sicht zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Immissionen durch den Pkw-Verkehr am Betriebsgelände erforderlich.

 

Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen

Hinsichtlich der Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen sind in den Einreichunterlagen folgende Angaben enthalten:

Ansaugung Küche                                      40 dB in 5 m

Gewerbekältekondensator                          45 dB in 5 m

Ausblasung Küche, Gast- u. Nebenräume   40 dB in 5 m

Ausblasung Müllräume                               40 dB in 5 m

Kompaktlüftungsgerät                                44 dB in 5 m

Split-Außengerät Getränke                         45 dB in 5 m

Klimakältemaschine                                   54 dB in 5 m  (kein Nachtbetrieb)

Ausgehend von diesen Emissionsangaben und der Entfernung zum Wohngebäude errechnet sich ein Gesamtschallpegel dieser Anlagenteile von LA,eq = 49 dB am Tag und LA,eq = 44 dB in der Nacht. Diese Immissionsanteile liegen im Bereich des örtlichen Basispegels und treten damit nicht in den Vordergrund.

 

Die Immissionen, die bei der Nutzung des Areals für die Durchführung von Feiern entstehen, werden aus schalltechnischer Sicht nicht beurteilt, weil diese nicht Gegenstand der Genehmigung sind. Durch eine entsprechende Überwachung sind derartige Nutzungen jedenfalls zu unterbinden."

 

Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2012 wurde von der Vertreterin der Konsenswerberin der Konsensantrag hinsichtlich der Betriebszeiten, wie aus dem Spruch ersichtlich, eingeschränkt. Daraufhin hat der Amtssachverständige für Schalltechnik folgende gutachtliche Stellungnahme abgegeben:

 

"Wie in der Stellungnahme vom 26.04.2012 angeführt wurde, stellt die Nachtzeit und dabei vor allem die Zeit zwischen 01.00 Uhr und 04.00 Uhr den problemati-schen Bereich dar. Durch die Einschränkung der Betriebszeit bis 01.00 Uhr liegt diese wiederum innerhalb der bereits derzeit genehmigten Betriebszeit. Es ergibt sich damit, wie auch in der Stellungnahme angeführt wurde, während dieser Zeit sogar eine geringfügige Verbesserung der Schallsituation durch den geplanten Umbau. Durch die Änderung der Betriebszeit beginnend von 06.00 Uhr an Werk-tagen und 08.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ergibt sich aus schalltechnischer Sicht keine Änderung der derzeitigen Schallsituation, weil diese Zeiten bereits in die Tageszeit fallen. Insofern bestehen aus schalltechnischer Sicht keine Einwän-de gegen die nunmehr abgeänderten Betriebszeiten.

Durch die eingeschränkten Betriebszeiten kann der erstinstanzliche Befund un-verändert aufrecht erhalten werden."

 

Hinsichtlich der von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Belästigung sowohl durch Geruchsemissionen als auch Aerosol-Emissionen, ausgehend von der Betriebsanlage, hat der zur Verhandlung geladene Amtssachverständige für Luftreinhaltung folgende gutachtliche Stellungnahme abgegeben:

 

"Die im Projekt beschriebene Lüftungsanlage, welche auch vom maschinenbau-technischen Amtssachverständigen in erster Instanz im Befund beschrieben wur-de, entspricht aus luftreinhaltetechnischer Sicht grundsätzlich dem Stand der Technik. Der Stand der Technik wird in einer technischen Grundlage (Koch-, Selch- und Bratrichtlinie) des Ministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend be-schrieben. Diese Art der Abluftreinigung ist auch in dieser Grundlage für derarti-ge Gaststätten vorgesehen. In dieser Grundlage wird weiters auch der Stand der Technik für die Abluftführung und für die anderen Abluftparameter definiert:

•   Ablufthöhe mindestens 10 m über Umgebungsniveau

•   Ablufthöhe mindestens 3 m über Flachdach

•   Ablufthöhe unter Berücksichtigung der Wohngebäude in Umkreis von 50 m.

•   Abluftgeschwindigkeit mindestens 10 m/s.

 

Im konkreten Fall entspricht laut Einreichplan bzw. Beschreibung der Lüftungsan-lage die gegenständliche Abluftführung nicht in jedem Punkt dieser technischen Grundlage. Weiters ist die Abluftführung so situiert, dass das Wohnhaus der Be-rufungswerberin in der Hauptwindrichtung gelegen ist.

Bei Umsituierung der Abluftmündung ca. 10 bis 15 m in Richtung der Landes-straße B 122, gleichzeitiger Erhöhung der Abluftmündung auf 3 m über Flach-dach und bei Einhaltung einer Mindestabluftgeschwindigkeit von 10 m/s kann da-von ausgegangen werden, dass die zu erwartenden möglichen Geruchsimmissio-nen bei der Berufungswerberin im Normalfall unter der Erheblichkeitsschwelle zu liegen kommt. Zur Frage, ob keine Verschlechterung gegenüber der genehmigten Istsituation zu erwarten ist, wird festgestellt, dass derzeit laut Angaben der Kon-senswerberin die Küchenabluft nur über Fettabscheider geführt wird, die Abluft-geschwindigkeit im Bereich von 2 m/s liegt und derzeit die Ablufthöhe einerseits unter 10 m über Umgebungsniveau beträgt und andererseits ebenfalls auf Höhe des Wohngebäudes situiert ist. Im Vergleich der jetzigen beschriebenen, als ge-nehmigt anzusehenden Bestandssituation der Abluftführung zu der projektierten und anlässlich der heutigen Verhandlung geänderten Abluftführung, kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine Verschlechterung der Istsituation zu erwarten ist und üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass eine Ver-besserung zu erwarten ist. Diese Beurteilung gilt sowohl für Geruchsemissionen als auch für mögliche Aerosolemissionen (zB. Fett).

Bezüglich Überwachung derartiger Abluftanlagen wird festgestellt, dass einerseits eine Eigenüberwachung stattzufinden hat, die im ausreichenden Maß im Projekt dargestellt wurde, und andererseits eine regelmäßige Überprüfung durch eine ex-terne Stelle erfolgen sollte. Diese Art von Überwachung entspricht dem Stand der Technik und ist auch in dieser technischen Grundlage wieder zu finden."

Abschließend wurden die im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Auflagen vorgeschlagen.

 

3. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenats:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.  das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,  

 

2.  die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.  die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.  die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.  eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.  

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

3.2. Mit Kundmachung vom 15. Juni 2011 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 07. Juli 2011 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG ausgeschrieben und das Projekt zur Einsichtnahme beim Amtsgebäude X, X in X aufgelegt. Die Berufungswerberin wurde geladen und ist zur mündlichen Verhandlung gekommen. Nachträglich wurde das Lärmprojekt der X vom 15.09.2011 erstellt.

Die belangte Behörde hat unter Beiziehung eines gewerbetechnischen, eines maschinenbautechnischen und eines wasserbautechnischen Amtssach-verständigen die mündliche Verhandlung durchgeführt. Nachträglich wurde zu dem ergänzend vorgelegten Lärmprojekt der X Befund und Gutachten einer Amtsärztin abgegeben, es wurde auch eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorats Linz und der Fachabteilung für Abfallwirtschaft eingeholt. Der Berufungswerberin wurde Parteiengehör zur Stellungnahme der Amtsärztin vom 28.11.2011 eingeräumt.

 

Von der Nachbarin X wurden in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine bereits schriftlich abgegebene Stellungnahme Einwendungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO hinsichtlich Geruchs- und Lärmbelästigungen geltend gemacht sowie darauf hingewiesen, dass sie ihr dingliches Recht auf Nutzung von drei markierten Parkplätzen während der Errichtungsphase der beantragten Betriebsanlage nicht mehr ausüben kann.

Auf Grund der Berufung wurden in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat gutachtliche Äußerungen der Amtssachverständigen für Schalltechnik und für Luftreinhaltung abgegeben. Aus diesen Gutachten geht nachvollziehbar hervor, dass es aus schalltechnischer Sicht keine Änderung der derzeitigen Schallsituation unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Betriebszeiten gibt und auch vom Sachverständigen für Luftreinhaltung wurde nachvollziehbar dargestellt, dass unter Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen keine Verschlechterung der Ist-Situation zu erwarten ist und üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass eine Verbesserung sowohl für Geruchsemissionen als auch für mögliche Aerosol-Emissionen (z.B. Fett) zu erwarten ist.

 

Weil es durch die Errichtung und den Betrieb der projektierten Anlage zu keiner Verschlechterung der Ist-Situation kommt, werden die Nachbarn durch diese auch nicht unzumutbar belästigt. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten erscheinen unter Einbeziehung der ergänzenden Erhebungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat als nachvollziehbar und können – soweit die gutachtlichen Äußerungen im Berufungsverfahren von diesen nicht abweichen – dem Verfahren zu Grunde gelegt werden.

 

Folglich ist dem Berufungsvorbringen zur Beeinträchtigung der Nachbarn durch den von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm und durch Geruchs- oder Aerosol-Belästigungen nicht Folge zu geben.

Für das Bestehen einer dinglichen Berechtigung, nämlich eines Nutzungsrechts für drei konkret gekennzeichnete Parkplätze auf dem Betriebsareal der X Grundstücksverwaltungs-GesmbH, wurden von der Berufungswerberin keine geeigneten Beweise angeboten, dieses Recht wurde lediglich behauptet. In der mündlichen Verhandlung wurde das Bestehen eines derartigen dinglichen Rechts von der Vertreterin der Konsenswerberin bestritten.

 

Unabhängig davon, ob ein derartiges Recht besteht, ist nicht davon auszugehen, dass ein allenfalls bestehendes solches Recht durch Auswirkungen von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage beeinträchtigt werden kann. Denn die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projekts mit den auf der Betriebsliegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privatrechtlichen Rechten bildet keinen Gegenstand des gewerblichen Genehmigungsverfahrens (Grabler, Stolzlechner, Wendl GewO3 § 74 Rn25).

 

Der in der Berufung angezogene Verfahrensmangel der Nichteinräumung des Parteiengehörs zum Projekt der X vom 15.09.2011 ist durch die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Berufungswerberin die Möglichkeit gehabt hat in den gesamten Verfahrensakt Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äußern, saniert.

 

Ein nicht projektgemäßer Betrieb wie das Aufstellen von Campingsesseln und Durchführung von Feiern auf den Parkflächen des Betriebs ist nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens, sondern dieser ist allenfalls unter verwaltungsstrafrechtlichen Aspekten zu beurteilen.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum