Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166731/2/Kei/Bb/Eg

Linz, 31.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des A. W., geb. x, vertreten durch x, vom 16. Februar 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 9. Februar 2012, GZ VerkR96-11547-2011, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 12 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 9. Februar 2012, GZ VerkR96-11547-2011, wurde über A. W. (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


"Sie haben am 29.08.2011 um 16:22 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x (D) im Gemeindegebiet Antiesenhofen, auf der Innkreisautobahn A 8, bei km 68.007, Fahrtrichtung Suben, gelenkt und überschritten die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 12 km/h."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 - Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Der Berufungswerber bestreitet im Wesentlichen seine Lenkereigenschaft und führt dazu an, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von einer Mehrzahl von Personen genutzt worden sei, sodass mehrere Personen als Lenker des Fahrzeuges in Betracht kämen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 24. Februar 2012, GZ VerkR96-11547-2011, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und in die Berufung.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Am 29. August 2011 um 16.22 Uhr wurde die Fahrgeschwindigkeit des Pkw mit dem internationalen Kennzeichen x (D), in Antiesenhofen, auf der Innkreisautobahn (A 8), bei Strkm 68,007, in Fahrtrichtung Suben – nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz – mit 142 km/h festgestellt (gemessener Geschwindigkeitswert 150 km/h). In diesem Straßenabschnitt ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlaubt. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch eine sogenannte Radarmessung mittels Stand Radarmessgerät, Type MUVR 6FM 511, Messgerät Nr. 03.

 

Laut Auskunft des Zentralen Fahrzeugregisters in Flensburg war das besagte Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auf den Berufungswerber zugelassen.

 

Am 14. November 2011 wurde nach vorangegangener Anonymverfügung zunächst gegen den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des genannten Pkw wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 12 km/h von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu GZ VerkR96-11547-2011 eine Strafverfügung wegen Verstoßes nach § 20 Abs.2 StVO erlassen. Dagegen erhob er fristgerecht am 18. November durch seinen Rechtsvertreter unbegründet Einspruch und beantragte Akteneinsicht gegen Kostenersatz.

 

In der Folge wurde an den Berufungswerber mit Schreiben vom 29. November 2011, GZ VerkR96-11547-2011, unter Anschluss des Radarlichtbildes und der zu Grunde liegenden Anzeige vom 7. September 2011, in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs.2 KFG zur Tatzeit am 29. August 2011 um 16.22 Uhr am gegenständlichen Tatort gerichtet. Mit Antwort vom 9. Dezember 2011 beantragte der Zulassungsbesitzer die Übermittlung eines Frontradarfotos und teilte mit, danach den Fahrzeuglenker namentlich und mit Anschrift zu benennen. Nach derzeitiger Sachlage würden mehrere Personen als Lenker in Betracht kommen.

 

Sodann wurde nach einer an den Berufungswerber gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Dezember 2011, GZ VerkR96-11547-2011, worauf sich der Berufungswerber im Wesentlichen wie zur Lenkeranfrage äußerte, letztlich das angefochtene Straferkenntnis vom 9. Februar 2012 unter gleicher GZ erlassen, wogegen der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ergriff.

 

4.2. Die zu Grunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radarmessgerät festgestellt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Radarmessung um ein absolut taugliches Mittel zur Feststellung von Fahrzeuggeschwindigkeiten (z. B. VwGH 19. September 1990, 90/03/0136). Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass an der Richtigkeit der gegenständlichen Messung noch am Messergebnis zu zweifeln, zumal sich auch aus der Aktenlage keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben.

 

Auf dem Radarlichtbild ist der Pkw mit internationalen Kennzeichen x als einziges Fahrzeug im Messbereich abgelichtet und das Kennzeichen des Fahrzeuges aus der Kennzeichenvergrößerung und die festgestellte Geschwindigkeit samt Tatzeit und Tatort auf der oberen Bildleiste des Fotos eindeutig ablesbar und damit dem verfahrensgegenständlichen Pkw zuzuordnen.

 

Der Berufungswerber ließ die Geschwindigkeitsmessung als auch festgestellte Ausmaß der Überschreitung unbestritten. Er bestreitet einzig seine Lenkereigenschaft zur Tatzeit.

 

In diesem Zusammenhang hat er zwar vorgebracht, zum fraglichen Zeitpunkt nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein, er hat es jedoch unterlassen konkrete Beweismittel anzubieten, um diese bloße Behauptung nachzuweisen. Der Berufungswerber hat es im gesamten Verfahren unterlassen, konkrete Angaben darüber zu machen, wer sonst - außer ihm - das auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt hat. Ein konkreter Lenker zur Tatzeit wurde nicht benannt. Die Angabe, es kämen mehrere Personen als mögliche Lenker in Frage, ist unzureichend und entspricht nicht den Anforderungen einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG. Wäre das Fahrzeug tatsächlich einer Person zum Lenken überlassen worden,  hätte es dem Berufungswerber grundsätzlich möglich sein müssen, Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, zumal üblicherweise ein Fahrzeug nicht Personen zum Lenken überlassen wird, die einem unbekannt sind. Im Falle der Benützung eines Fahrzeuges durch mehrere Personen sind nach der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG entsprechende Aufzeichnungen jedenfalls dann zu führen, wenn eine Lenkerauskunft ansonsten nicht erteilt werden kann. Mit seinen nicht hinreichend konkretisierten und durch kein Beweisanbot untermauerten Vorbringen ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, den Vorwurf der Lenkereigenschaft zu entkräften. Auch eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges wurde nicht behauptet.

Bei der Feststellung der Lenkereigenschaft eines Beschuldigten handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG (VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0103). Das Untätigbleiben eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren berechtigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Österreich die Behörde, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen und daraus den Schluss zu ziehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist. Es ist durchaus nicht lebensfremd im Regelfall vom Zulassungsbesitzer als Lenker auszugehen, da dies wohl häufig zutrifft. Naturgemäß kann auch jede andere Person Lenker sein, diesfalls muss aber rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen erfolgen. Dies hat der Berufungswerber jedoch unterlassen, sodass sohin unter Hinweis auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zur gegenständlichen Tatzeit ausgegangen wird.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

5.2. Aufgrund der Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass der Berufungswerber am 29. August 2011 um 16.22 Uhr den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen x (D) gelenkt und im Gemeindegebiet von Antiesenhofen, auf der Innkreisautobahn (A 8), bei Strkm 68,007, in Fahrtrichtung Suben, die auf österreichischen Autobahnen gemäß § 20 Abs.2 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 5 % eine Geschwindigkeit von 142 km/h eingehalten und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 12 km/h begangen hat.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO in objektiver Hinsicht zu verantworten. Bezüglich seines Verschuldens wird gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Der Bezirkhauptmann von Ried im Innkreis hat im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 20 Abs.2 StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.300 Euro netto bei einem durchschnittlichem Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden. Diesen Werten hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren im Straßenverkehr, stellen potentielle Gefährdungen für andere Verkehrsteilnehmer dar und sind eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Der Unrechtsgehalt derartiger – auch geringer - Verstöße ist deshalb als beträchtlich zu qualifizieren, weshalb es sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer angemessenen Strafe bedarf, um den Berufungswerber und die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die sorgfältige Beachtung und Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis verhängte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) tat- und schuldangemessen und auch erforderlich ist, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und auf den Unrechtsgehalt der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechend hinzuweisen. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 8,26 % der möglichen Höchststrafe (726 Euro - § 99 Abs.3 lit.a StVO).

 

Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden, weshalb somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden war.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

 

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