Linz, 03.04.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des X, geb. X, vertreten durch die X, durch mündliche Verkündung sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 3. April 2012, wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 23. März 2012 durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Rechtsgrundlagen:
§ 76 Abs 2 Z 2 iVm § 83 Fremdenpolizeigesetz (FPG); § 67c Abs.3 AVG; § 69a AVG
Entscheidungsgründe:
Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 23. März 2012, GZ: Sich40-1576-2012, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs.2 Z2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) iVm § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet. Die Behörde führte in der Begründung aus:
Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt vor und erstatte mit Eingabe vom 30. März 2012 eine Gegenschrift. Sie beantragte neben dem Vorbringen im Rahmen der Verhandlung bereits im Vorfeld die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, den Zuspruch des Vorlageaufwandes sowie den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes. Darüber hinaus dürfe im Ausweisungsverfahren aktuell mitgeteilt werden, dass bereits eine Zustimmung zur Übernahme gemäß dem Dublinabkommen von Dänemark vorliegt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 3. April 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des Bf wurde festgehalten, dass die x, zur Vertretung bevollmächtigt ist.
Der Vertreter der belangten Behörde erstattete eingangs folgendes Vorbringen: "Die in Rede stehenden Dokumente (Führerschein, Reisepass bzw. Aufenthaltstitel) liegen der belangten Behörde nunmehr im Original vor. Der Führerschein wird im Anschluss an die mündliche Verhandlung dem Beschwerdeführer ausgefolgt werden. Der Reisepass wird auf Grundlage der Bestimmungen des FPG beschlagnahmt und verbleibt bei der Behörde. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass mit den persönlichen Daten des Beschwerdeführers (x) Abfragen in Deutschland, Belgien und Dänemark durchgeführt wurden. In keinem der drei Staaten schienen mit diesem Namen Treffer auf. Im Übrigen wird auf das Vorbringen in der Gegenschrift verwiesen und die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt."
Der Vertreter der belangten Behörde erstattete folgendes Schlussvorbringen:
"Das Ermittlungsverfahren bestätigt die belangte Behörde in der Annahme, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft und die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen. Der Beschwerdeführer durchreiste illegal mehrere Staaten und zwar mit einem gefälschten Visum. Eine genaue Feststellung zum tatsächlichen Ziel seiner Reise ist aufgrund seines widersprüchlichen Vorbringens nicht möglich. Es wird daher beantragt, die Schubhaftbeschwerde abzuweisen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen."
Der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete einleitend folgendes Vorbringen: "Auf die Schubhaftbeschwerde wird verwiesen. Die dort gestellten Anträge werden vollinhaltlich aufrecht erhalten. Weiters wird um Vorschreibung von Kostenersatz entsprechend der UVS-Aufwandersatzverordnung ersucht."
Der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete folgendes Schlussvorbringen: "Das Beschwerdevorbringen wird ausdrücklich aufrecht erhalten. Festzuhalten ist, dass sich im heutigen Verfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer von der Überstellung nach Italien selbst nichts mitbekommen hat. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass er meinte, noch in Österreich zu sein. Er wollte daraufhin in Österreich einen Asylantrag stellen, da hier bereits seine Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Auf die erhebliche Problematik von Amtshandlungen, wie zB. einer Zurückschiebung ohne Beiziehung eines Dolmetschers, wird ausdrücklich hingewiesen. Es hätte richtigerweise schon vor Erlassung des Schubhaftbescheides, auch wenn dieser im Mandatsverfahren erlassen wurde, ein Ermittlungsverfahren stattfinden müssen. Der Beschwerdeführer hätte zu den Grundvoraussetzungen der Schubhaft befragt werden müssen. Es ist keinesfalls ersichtlich, dass ein Sicherungsbedarf bzw. Sicherungsgrund vorliegt. Der Beschwerdeführer erklärte, bereit zu sein, freiwillig nach Dänemark auszureisen und so den behördlichen Anordnungen zu entsprechen. Auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge ein Sicherungsbedarf streng und individuell am Einzelfall zu prüfen ist, wird verwiesen. Der Schubhaftbescheid beruht auf der irrigen Annahme, der afghanische Reisepass sei gefälscht. Das Ermittlungsverfahren hat vielmehr ergeben, dass es sich um eine echte Urkunde handelt. Es wird die kostenpflichtige Stattgabe der Schubhaftbeschwerde beantragt."
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Bf wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Er reiste am 18. März 2012 um 04.00 Uhr mit dem internationalen Reisezug EN 464 von Italien (Rom) kommend über die Binnengrenze nach Österreich ein. Bei der Kontrolle wies er sich den Beamten der Polizeibeamten x mit einem afghanischen Reisepass aus, in dem ein griechischer Aufenthaltstitel eingeklebt war, welcher als gestohlenes Blankoformular im SIS ausgeschrieben ist (vgl Meldung der PI x vom 16. März 2012). Er wurde noch am 18. März 2012 nach Italien zurückgeschoben.
Daraufhin reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. März 2012 einen Asylantrag. Bei der Ersteinvernahme gab er an, einen Asylantrag in Dänemark gestellt zu haben. Dazu scheint ein "EURODAC" – Treffer auf.
Das Bundesasylamt leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach Dänemark ein. Die Mitteilung wurde dem Bf am 23. März 2012 ausgehändigt. Im unmittelbaren Anschluss daran wurde der Bf von Beamten der PI Vöcklabruck im Auftrag der BH Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.
Die dänischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 30. März 2012 einer Übernahme des Bf gemäß der Dublin Verordnung zu.
Zu den Absichten des Bf, am fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, wird Folgendes festgestellt: Er beabsichtigt nicht, den allfälligen Anordnungen eines gelinderen Mittels – wie zB einer Meldepflicht – nachzukommen. Seit der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens beabsichtigt er unterzutauchen.
Zur Beweiswürdigung:
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass es sich gegenständlich um eine Ausfertigung des am 3. April 2012 mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt. Eine nach dem 3. April 2012 eingetretene Änderung der Sachlage war daher nicht zu berücksichtigen.
Strittig war die Frage, ob bzw. inwieweit der Bf beabsichtigt, am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und seiner Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken.
Fehlende Ausreisewilligkeit vermag - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Hinweis E 8. September 2005, 2005/21/0301). Auch die Abschiebevoraussetzungen des § 46 Abs 1 FrPolG 2005 vermögen ein Sicherungsbedürfnis nicht zu begründen (vgl VwGH vom 26. August 2008, 2010/21/0234).
In Ansehung des gestuften Regimes der einzelnen Ziffern des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 verdichtet sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert (vgl VwGH vom 25. März 2010, 2008/21/0617).
In dem frühen Verfahrensstadium vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens, in dem die Schubhafttatbestände der Z 4 und der Z 3 des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 in Betracht kommen, bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl VwGH vom 25. März 2010, 2008/21/0617).
In einem Verfahren betreffend Schubhaft kann dem Grund für eine Weiterreise nach Österreich nach Stellung eines Asylantrags in einem anderen Land und der dabei eingeschlagenen Vorgangsweise Relevanz zukommen (vgl VwGH vom 25. März 2010, 2008/21/0617).
Der Wunsch des Bw in Österreich Asyl zu erhalten und dieses Verfahren hier abwarten zu wollen, ist dadurch indiziert, dass er hier einen Asylantrag gestellt und sich zunächst ordnungsgemäß in der X aufhielt. Aufgrund folgender – besonderer – Umstände ist aber anzunehmen, dass der Bf schon im jetzigen Stadium des Asylverfahrens beabsichtigt unterzutauchen und nicht beabsichtigt, am Verfahren zur Erlassung seiner Ausweisung nach § 10 Asylgesetz und in Folge an seiner Abschiebung nach Dänemark mitzuwirken:
- Der Bf gab in Dänemark und Griechenland unterschiedliche Geburtsdaten an. In Griechenland wurde sein Geburtsdatum mit X festgehalten. In Dänemark gab er dagegen an, am X geboren zu sein. Vor den österreichischen Asylbehörden gab er bei der Ersteinvernahme am 19. März 2012 an, am X geboren zu sein. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS stellte er richtig, dass er tatsächlich – wie bei den dänischen Behörden vorgebracht – am X geboren wurde.
- Laut der Schubhaftbeschwerde habe er nicht gewusst, dass er am 18. März 2012 nach Italien rücküberstellt wurde. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass er sich wieder in Italien befunden habe. Dies ist unglaubwürdig, da er bei der Ersteinvernahme am 19. März 2012 noch ausführte, die österreichische Polizei habe ihn "vermutlich" der italienischen Polizei bei einer Zugstation übergeben. In der mündlichen Verhandlung befragt, ob er einer Fremdsprache mächtig sei, gab er an, keine Fremdsprache zu sprechen. Erst auf ausdrücklichen Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass er lt Mitteilung der Polizei Gries am Brenner gebrochenes Englisch gesprochen hätte, räumte er ein, dass er auf Englisch "vielleicht ein paar Worte" beherrsche. Die Behauptung, er habe die Zurückschiebung nach Italien nicht bemerkt, ist daher nicht glaubwürdig.
- Der Bf verfügt über einen gültigen afghanischen Reisepass, ausgestellt am 22. Oktober 2010, Ausstellungsbehörde Botschaft AFG Brüssel. Im Reisepass ist der Aufenthaltstitel x, "ausgestellt am 22. Dezember 2010, gültig bis 15. November 2012" angebracht. Laut Untersuchungsbericht vom 30. März 2012 handelt es sich dabei um einen gestohlenen Aufenthaltstitel. Der Bf wurde deswegen von der Polizeiinspektion Gries am Brenner mit Abschlussbericht vom 29. März 2012 wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck angezeigt. Der Bf verwendete bei der ersten Einreise am 18. März 2012 ein gefälschtes bzw. gestohlenes Visum. Er nimmt damit selbst eine gerichtliche Straftat (Verwendung einer gefälschten/gestohlenen Urkunde) in Kauf, um sich illegal im Schengenraum bewegen zu können.
- In der mündlichen Verhandlung am 3. April 2012 gab er an, der Aufenthaltstitel sei erst vor 2 oder 3 Monaten von einem Schlepper ausgestellt worden. Der Reisepass wurde bereits am 26. Oktober 2010 ausgestellt. Es liegt sehr nahe, dass der gestohlene Aufenthaltstitel bereits Ende 2010, also in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung des Reisepasses angebracht wurde. Der Reisepass alleine hätte ihm bei polizeilichen Kontrollen nichts genützt. Nur mit dem gestohlenen Aufenthaltstitel bestand die Möglichkeit, bei allfälligen polizeilichen Kontrollen über das fehlende Aufenthaltsrecht hinwegzutäuschen und sich weiter im Schengenraum aufzuhalten. Das Vorbringen des Bf, dieser Aufenthaltstitel sei erst vor 2 oder 3 Monaten angebracht worden, ist nicht glaubwürdig.
- Der Bf stellte am 24. Juni 2010 in Dänemark einen Asylantrag. Schon kurze Zeit später verließ er Dänemark. Ein ernsthaftes Bemühen, ein Asylverfahren nachhaltig zu verfolgen, ist nicht erkennbar (behaupteter 2-jähriger Aufenthalt in Griechenland 62 Tage nach der Asylantragstellung in Dänemark).
- Eigenen Behauptungen zufolge kehrte er im Jahr 2010 nach Griechenland zurück, weil er von dort aus familiären Gründen nach Afghanistan heimkehren wollte. Das Vorbringen zu den Hintergründen seiner freiwilligen Rückkehr bzw. die dargestellten familiären Gründe sind unglaubwürdig, da alle Dublin-Staaten – und damit auch Dänemark – die freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat unterstützen würden. Das Vorbringen, er habe nicht gewollt, dass afghanische Behörden etwas davon mitbekommen, ist nicht überzeugend. Gleiches gilt für seine Ausführungen, er habe dann erfahren, dass seine Angehörigen von den Taliban ermordet worden wären und habe sich entschlossen nicht nach Afghanistan zurückzukehren.
Bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise und des dargestellten Verhaltens des Bf kommt der Verwaltungssenat zu dem Ergebnis, dass das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen des Bf, er würde einer Meldepflicht (gelinderes Mittel) nachkommen, nicht glaubwürdig ist. Auch sein Vorbringen, er wolle freiwillig nach Dänemark ausreisen, ist nicht glaubwürdig. Der Bf beabsichtigt seit der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens, unterzutauchen.
Bezüglich der Frage, wo sich der Bf aufhielt, nachdem er Dänemark verlassen hatte, ist auf das E-Mail der Polizeiinspektion Schattendorf vom 25. März 2012 zu verweisen: "Laut Auskunft der griechischen Behörden lebte X, geb. X einige Jahre in Griechenland. Von 2006 bis 2008 hatte er seinen Wohnort in Sparta, wo er auch einer Beschäftigung als Fahrer nachging. Für diesen Zeitraum hatte er eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeitszwecke. Von 2008 bis 2010 hatte X eine Aufenthaltserlaubnis von der Insel Samos. Nachdem diese abgelaufen war, beantragte X eine neue, was jedoch am 15. November 2010 abgelehnt wurde. ...." Erhebungen des erkennenden Mitglieds bestätigen zwar das Vorbringen des Bf, dass die afghanische Botschaft in Brüssel in der Vergangenheit für in Griechenland aufhältige afghanische Staatsangehörige Reisepässe ausstellte. Auf Grund des dargestellten Verhaltens des Bf bestehen aber grundlegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen. Es ist auch möglich, dass der Reisepass in Brüssel ausgestellt wurde. Es steht nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass er sich – wie er vorbrachte – bis März 2012 in Lakonia, Griechenland aufhielt. Die griechischen Behörden bestätigten lediglich, dass der Bf von 2006 bis 2008 einen Wohnort in Sparta hatte und von 2008 bis 2010 eine Aufenthaltserlaubnis von der Insel Samos hatte.
Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
§ 76 Fremdenpolizeigesetz lautet:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.
(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.
§ 80 FPG lautet:
(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich
1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.
(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.
(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 83 FPG lautet:
(1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.
Die Zuständigkeit im Asylverfahren ist auf Grund der Zustimmung Dänemarks geklärt.
Der Bf beabsichtigt seit der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens gemäß Asylgesetz, unterzutauchen. Er beabsichtigt nicht, den allfälligen Anordnungen eines gelinderen Mittels – wie zB. einer Meldepflicht – nachzukommen. Er beabsichtigt nicht, freiwillig nach Dänemark auszureisen. zweifelsohne wäre es zweckmäßig gewesen, wenn die Fremdenpolizei vor Erlassung des Schubhaftbescheides den Bf zu den Voraussetzungen der Schubhaft einvernommen hätte. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Voraussetzungen für die Erlassung der Schubhaft seit der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung des Ausweisungsverfahrens vorliegen. Mit einem gelinderen Mittel konnte nicht das Auslangen gefunden werden, da der Bf diesfalls untergetaucht wäre.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Für dieses Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen.
Mag. Wolfgang Weigl