Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522994/3/Fra/REI

Linz, 04.06.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Oktober 2011, AZ: FE-704/2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw)

1. die von der BPD Linz am 17.04.2003 unter Zl. F 5309/2002 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen,

2. ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leicht-kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 3 Monaten – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – verboten,

3. das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. bis zum Ablauf des Lenkverbotes in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und

4. den Bw verpflichtet, unverzüglich den Führerschein – ab Rechtskraft des Bescheides – bei der Behörde abzuliefern.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

 

"Lt. Anzeige des Stadtpolizeikommando Linz – Polizeiinspektion x – vom 6.6.2011 haben Sie am 6.6.2011, 11.15 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen x in Linz, x / Freistädterstraße bis Linz, x gelenkt, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung waren, weil Ihnen diese mit Bescheid vom 28.3.2011, AZ: FE-400/2011 entzogen wurde.

Mit Bescheid vom 10.6.2011 setzte die BPD Linz das Verfahren zum Entzug Ihrer Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens S 25989/11 aus.

Mit Straferkenntnis der BPD Linz vom 26.7.2011, AZ: S 25989/11 wurde über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 726 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil Sie am 6.6.2011 um 11.15 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen x in Linz, x gelenkt haben, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung waren, da Ihnen diese bescheidmäßig entzogen wurde.

Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen."

 

Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid unter anderem darauf hin, dass sie aufgrund der Bindungswirkung an ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren gebunden ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der Bw am 06.06.2011 um 11.15 Uhr das oben angeführte KFZ ohne Lenkberechtigung gelenkt hat und gemäß § 25 Abs.3 FSG die Mindestentziehungsdauer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit 3 Monate beträgt. Mit dieser Entziehungsdauer habe im gegenständlichen Fall das Auslangen gefunden werden können. Weiters stellt die belangte Behörde fest, dass ein gemäß § 38 AVG unterbrochenes Verfahren formlos fortgesetzt werden könne, wenn die Vorfrage geklärt ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt fest, dass der Bw gegen das Straferkenntnis vom 26.07.2011, AZ: S-25989/11-3, Berufung erhoben hat. Zudem stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 02.01.2012, AZ: S-25989/11-3, den Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und die Berufung gegen das oa. Straferkenntnis als verspätet zurück. Das Berufungsverfahren ist noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig. Am 21. Mai 2012 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Verfahren konnte bei dieser Verhandlung noch nicht abgeschlossen werden.

 

Was nun die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) anlangt, ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass zufolge § 25 Abs.3 FSG diese nur dann rechtmäßig ist, wenn die Behörde aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides annehmen darf, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 3 Monaten eintreten (vgl. unter anderem VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0149). Müsste der UVS des Landes Oberösterreich die Berufung gegen das oa. Straferkenntnis abweisen – dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar – müsste der Berufung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung dennoch stattgegeben werden, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Bw ausgegangen werden kann. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit konnte daher diese Entscheidung vor Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens getroffen werden, zumal auch bei negativem Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens für den Beschuldigten eine Bestätigung der Entziehung der Lenkberechtigung nicht mehr zulässig wäre.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 38,70 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

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