Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166977/4/Kof/Ai

Linz, 14.06.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. Februar 2012, VerkR96-
4599-2011 wegen Übertretung der StVO, zu Recht erkannt.

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm. § 24 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit dem in
der Präambel zitierte Straferkenntnis wegen einer näher bezeichneten Verwaltungs-übertretung nach § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe von 29 Euro verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 31,90 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw eine – als "Einspruch" bezeichnete – nicht begründete Berufung erhoben.

 

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung – am Donnerstag, 23. Februar 2012 zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm. § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Donnerstag,

8. März 2012 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat am Freitag, 16. März 2012, somit - um acht Tage – verspätet, eine als „Einspruch“ bezeichnete nicht begründete Berufung zur Post gegeben.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 29. Mai 2012, VwSen-166977/2 mitgeteilt ("Verspätungsvorhalt") und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen.

siehe dazu VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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