Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166302/6/Zo/REI

Linz, 04.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, vom 09.08.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 24.06.2011, Zl. VerkR96-686-2011, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.11.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 24 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 20.01.2011 um 10.44 Uhr in Schalchen auf der B147 bei km 20,894 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 31 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2d StVO eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber umfangreiche Ausführungen zur Verordnung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung. Soweit sich diese auf die Notwendigkeit bzw. sachliche Rechtfertigung der Verordnung beziehen, wird von der Darlegung abgesehen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.02.2012, Zl. B952/11-10 die Behandlung einer Beschwerde gegen die inhaltlich gleichlautende Vorgängerverordnung abgelehnt hatte. Diesbezüglich wird in der Berufung lediglich ergänzend vorgebracht, dass vor Erlassung der nunmehr anzuwendenden Verordnung vom 18.11.2010 die betroffenen Gemeinden nicht nochmals angehört wurden.

 

Zum örtlichen Geltungsbereich und zur Kundmachung der Verordnung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass aufgrund der Formulierung "von km 19,2 + 174 m bis km 22,8 + 140 m im Sinne der Kilometrierung" sowie "von km 22,8 + 140 m bis km 19,2 +174 m entgegen der Kilometrierung" nicht klar sei, wo die Geschwindigkeitsbeschränkung exakt beginnen und enden solle. Der Wortlaut "entgegen der Kilometrierung" könne nur bedeuten, dass die 140 (bzw. 174) Meter vom Kilometer 22,8 (bzw. km 19,2) abzuziehen seien, weil entgegen der Kilometrierung eben bedeute, dass man die Straße in entgegen gesetzter Richtung befahre. Dementsprechend würde die gegenständliche Geschwindigkeitsbegrenzung entgegen der Kilometrierung bei km 22,660 beginnen und bis km 19,026 gelten. Die Verkehrszeichen seien jedoch nicht entsprechend diesem Geltungsbereich aufgestellt.

 

In der Verordnung vom 18.11.2010 sei auch nicht angeführt, wo die Vorschriftszeichen (Beginn und Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung) anzubringen seien. Dies dürfe aber nicht den Organen der Straßenmeisterei überlassen werden. Weiters seien beide Vorschriftszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" nur auf der linken Fahrbahnseite, nicht jedoch rechts oder oberhalb der Fahrbahn angebracht. Die Anbringung auf der linken Fahrbahnseite sei nur nach Maßgabe der Verkehrssicherheit zulässig und müsse daher von der Behörde angeordnet werden, dürfe jedoch nicht den Organen der Straßenmeisterei überlassen werden.

 

Das Vorschriftszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" müsse nach jedem Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" angebracht sein. Nach den Wiederholungszeichen würden diese Vorschriftszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" jedoch fehlen.

 

Betreffend den zeitlichen Geltungsbereich bemängelte der Berufungswerber, dass entsprechend dem Verordnungstext die Beschränkung mit dem Anbringen der Verkehrszeichen in Kraft trete. Damit überlasse die Behörde die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches der Geschwindigkeitsüberschreitung den Organen der Straßenaufsicht, was unzulässig sei.

 

Unter den Vorschriftszeichen "70 km/h" seien die Zusatztafeln nach § 54 Abs.5 lit.b StVO "á 3,6 km á" angebracht. Diese Zusatztafeln hätten aber bei allen 5 Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" angebracht werden müssen. Weiters hätten diese Zusatztafeln in der Verordnung angeordnet werden müssen und die Anbringung hätte nicht der Straßenmeisterei überlassen werden dürfen. In der Verordnung sei auch von einer Wiederholung der Vorschriftszeichen innerhalb der Strecke keine Rede, sodass deren tatsächliche wiederholte Anbringung einer Grundlage in der Verordnung entbehre.

 

Gemäß § 51 Abs.1 StVO müssten die Vorschriftszeichen, welche auf die Länge der Strecke hinweisen, bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km angebracht werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordere. Dies gelte für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß. Die Straßenmeisterei Uttendorf, welche die Zusatztafeln "3,6 km" am Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht habe, gehe offenkundig davon aus, dass die Verkehrssicherheit diese Zusatztafeln erfordern würde. Bereits deshalb hätten sie von der Behörde angeordnet werden müssen. Aufgrund der Länge der Geschwindigkeitsbeschränkung und der örtlichen Verhältnisse seien die Zusatztafeln mit dem Hinweis auf die Streckenlänge jedenfalls erforderlich. Sie hätten auch bei sämtlichen Wiederholungszeichen angebracht werden müssen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in den Verordnungsakt betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.11.2011. An dieser haben ein Vertreter der Erstinstanz und des Berufungswerbers teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 20.01.2011 um 10.44 Uhr den im Spruch angeführten PKW auf der B147. Eine Geschwindigkeitsmessung bei km 20,894 mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TruSpeed ergab, dass der Berufungswerber eine Geschwindigkeit von 101 km/h einhielt. Diese wurde von ihm auch nicht bestritten.

 

Für den gegenständlichen Bereich hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Verordnung vom 18.11.2010, Zl. VerkR10-147-58-2010 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h begrenzt. Dabei handelt es sich um eine inhaltlich gleiche Nachfolgeregelung zur Verordnung vom 17.03.2010, Zl. VerkR10-156-20-2010, weil bei dieser früheren Verordnung aufgrund eines Schreibfehlers eine falsche Rechtsgrundlage angeführt war. Gegen diese frühere Verordnung hatte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers in einem anderen Verfahren eine Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und darin umfangreiche Gründe für die Gesetzwidrigkeit der Verordnung geltend gemacht. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom VfGH am 27.02.2012, Zl. B952/11-10 abgelehnt. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat vor Erlassung der neuen Verordnung im November 2010 die betroffenen Gemeinden nicht nochmals angehört.

 

Zur Anbringung der Straßenverkehrszeichen ist Folgendes festzuhalten:

In Fahrtrichtung von Schalchen nach Uttendorf ist der Beginn der 70 km/h-Beschränkung bei km 19,374 mit der Zusatztafel "3,6 km" angebracht. In dieser Fahrtrichtung ist die nächste "70 km/h-Beschränkung" ca. bei km 20,700 und ein weiteres Wiederholungszeichen bei km 21,500 angebracht. Das Ende der 70 km/h-Beschränkung ist bei km 22,960 auf Höhe der Ortstafel Uttendorf, auf der linken Straßenseite angebracht.

In Gegenrichtung, also von Uttendorf in Richtung Schalchen ist der Beginn der 70 km/h-Beschränkung bei km 22,960 mit der Zusatztafel "3,6 km" angebracht. Die Wiederholungszeichen befinden sich bei km 22,700, 21,800 und 20,480. Das Ende der 70 km/h-Beschränkung ist bei km 19,374 beim Beginn des Ortsgebietes Schalchen auf der linken Straßenseite angebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z10a StVO "Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 51 Abs.1 StVO sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Ende" anzubringen ist, erkenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit.b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.

 

Gemäß § 48 Abs.2 StVO sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.

 

5.2. Die vom Berufungswerber eingehaltene Geschwindigkeit wurde mit einem Messgerät von einem geschulten Polizeibeamten festgestellt. Der Berufungswerber hat diese auch nie bestritten. Die Übertretung ist daher in objektiver Hinsicht erwiesen. Es ergaben sich auch keine Umstände, die das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden.

 

Soweit sich die Berufung darauf bezieht, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung weder sachlich gerechtfertigt noch notwendig und daher gesetzeswidrig sei, wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2011, B952/11-10 zur wortgleichen Vorgängerverordnung verwiesen. Die konkrete Verordnung wurde 8 Monate nach der ersten Verordnung erlassen, wobei die Neuerlassung lediglich für die Korrektur einer ursprünglich falsch zitierten Rechtsgrundlage erforderlich war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war für die neue Verordnung eine neuerliche Anhörung der betroffenen Gemeinden nicht erforderlich, weil sich die Verkehrsverhältnisse in dieser kurzen Zeit nicht so wesentlich verändert haben, dass die Anhörung der Gemeinden neue Gesichtspunkte hätte erbringen können.

 

Die vom Berufungswerber geltend gemachten Kundmachungsmängel liegen nach hs. Ansicht nicht vor. Soweit der Berufungswerber die Formulierung des Textes der Verordnung bemängelt, ist anzuführen, dass aus hs. Sicht der Beginn und das Ende der Beschränkung klar festgelegt sind. Diese beginnt eben bei km 19,374 und endet bei km 22,940. Am Beginn und am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung sind die entsprechenden Verkehrszeichen im Sinne des § 52 Z10a und Z10b StVO 1960 angebracht. Richtig ist, dass die Vorschriftszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" lediglich auf der linken Straßenseite, und zwar auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens, angebracht sind. Dies ist gemäß § 52 Z10b StVO 1960 zulässig, wobei es nach hs. Ansicht nicht notwendig ist, dass dies von der Behörde ausdrücklich im Verordnungstext angeführt ist. Die Aufstellung der Verkehrszeichen erfolgte ohnedies in Absprache zwischen der Behörde und den Organen der Straßenverwaltung.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung gilt für ca. 3,6 Kilometer. weshalb die Länge auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit.b StVO anzugeben ist. Diese Zusatztafel hat lediglich informativen Charakter und muss daher von der Behörde nicht ausdrücklich verordnet werden. Wesentlich ist, dass die Zusatztafel in den Fällen angebracht ist, in denen es die Verkehrssicherheit erfordert. Im konkreten Fall wird das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" in Fahrtrichtung Uttendorf zweimal - und zwar ca. bei km 20,700 und ca. bei km 21,500 - wiederholt, in Fahrtrichtung Schalchen wird die Geschwindigkeitsbeschränkung bei km 22,700, bei km 21,800 und bei 20,480 – also dreimal – wiederholt. Im Hinblick darauf, dass den Verkehrsteilnehmern die gesamte Länge der Geschwindigkeitsbeschränkung am Beginn angezeigt wird und die Beschränkung dann auch noch mehrmals wiederholt wird, erscheint es nicht notwendig, auch bei jedem Wiederholungszeichen wieder auf die Länge der Beschränkung hinzuweisen. Die Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit.b StVO dient der Information der Verkehrsteilnehmer und dieser Informationszweck wird im gegenständlichen Fall durch die einmalige Angabe der Gesamtlänge der Beschränkung sowie durch die zweimalige (bzw. in Gegenrichtung dreimalige) Wiederholung des Beschränkungszeichens ausreichend sichergestellt.

 

Auch die Wiederholungszeichen selbst müssen nicht vom Verordnungstext umfasst sein, sondern es reicht aus, wenn diese – so wie im gegenständlichen Fall – von Organen der Straßenverwaltung im Einverständnis mit der Behörde angebracht werden. Dies deshalb, weil nur die tatsächliche Verkehrsbeschränkung einen normativen Gehalt hat und daher von der Behörde angeordnet sein muss. Der Umstand, dass die Verordnung mit dem Anbringen der Straßenverkehrszeichen in Kraft tritt, ergibt sich bereits aus der allgemeinen gesetzlichen Anordnung des § 44 Abs.1 StVO 1960. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, den Beginn der Beschränkung datumsmäßig im Verordnungstext festzulegen sondern kann diesbezüglich auf die gesetzliche Anordnung des § 44 Abs.1 StVO verweisen und die Organe der Straßenverwaltung mit der (zeitnahen) Aufstellung der Verkehrszeichen beauftragen.

 

Es liegen daher insgesamt keine Kundmachungsmängel vor und die Verordnung ist auch sonst nicht gesetzwidrig, weshalb sie im gegenständlichen Verfahren anzuwenden ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 zwischen 70 und 2180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu 6 Wochen).

 

Der Berufungswerber hat den Grenzwert für die Anwendung dieser Strafnorm nur minimal überschritten, dennoch konnte nicht mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Dies insbesondere deshalb, weil über den Berufungswerber eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2008 aufscheint und er weiters im Jahr 2010 wegen einer Übertretung des § 38 Abs.5 StVO bestraft werden musste. Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Die –relativ- lange Dauer des Berufungsverfahrens ergab sich daraus, dass – mit Zustimmung des Rechtsvertreters des Berufungswerbers – der Ausgang des Verordnungsprüfungsverfahrens  vor dem VfGH zur inhaltlich gleichlautenden Vorgängerverordnung abgewartet wurde.

 

Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatl. Nettoeinkommen von 1000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VfGH vom 22.11.2012, Zl.: B 1018/12-3

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum