Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101141/2/Weg/Ri

Linz, 10.08.1993

VwSen - 101141/2/Weg/Ri Linz, am 10.August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer; Berichter: Dr. Wegschaider; Beisitzer: Dr. Konrath) über die Berufung des P T , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E - Dr. W, Kommandit Partnerschaft, vom 2. März 1993 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Februar 1993, VerkR96/5730/1992/B, zu Recht:

I.: Dem Berufungsantrag, das außerordentliche Milderungsrecht im Sinne des § 20 VStG zuzuerkennen, wird s t a t t g e g e b e n und diesbezüglich der angefochtene Bescheid berichtigt.

II.: Die Geldstrafe wird auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche reduziert.

III.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich betreffend das Faktum 1 auf 800 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 20, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 1 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt, weil dieser am 27. Jänner 1992 um 23.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der M Landesstraße (L 505) in Ma in Richtung P bis zu seiner Anhaltung auf der M Landesstraße in Ma nächst dem Hause X gelenkt hat und sich in der Folge um 23.36 Uhr am Gendarmeriepostenkommando Ma gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl auf Grund der Alkoholisierungsmerkmale vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Außerdem wurde hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.300 S in Vorschreibung gebracht.

Hinsichtlich des Faktums 2 in diesem Straferkenntnis, gegen welches ebenfalls Berufung eingebracht wurde, ergeht wegen der hier vorliegenden Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des O.ö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

2. Die Erstbehörde führt in der Begründung des Straferkenntnisses zur beantragten Zuerkennung des außerordentlichen Milderungsrechtes aus, daß nur ein Milderungsgrund vorliege, nämlich jener der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit, und daß dieser Umstand selbst bei Vorliegen keiner erschwerenden Umstände nicht ausreichend sei, die außerordentliche Milderung zuzuerkennen.

3. Der Berufungswerber beantragt lediglich die Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte und die Zuerkennung des außerordentlichen Milderungsrechtes im Sinne des § 21 VStG. Begründend hiezu führt er an, daß die absolute Unbescholtenheit einen gravierenden, wenn nicht überhaupt den schwerwiegendsten Strafmilderungsgrund darstelle. Dieser Milderungsgrund sei, weil es nicht auf die Zahl dieser, sondern auf die Gewichtung ankomme, schon ausreichend, die beantragte Rechtswohltat zuzuerkennen.

Der Berufungswerber ist desweiteren der Ansicht, daß das Schuldeinbekenntnis sehr wohl einen Milderungsgrund darstelle, wenn auch einen geringfügigen. Durch eine vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers wird schließlich darzulegen versucht, daß es sich beim Berufungswerber um eine zuverlässige und dem Alkohol nicht zusprechende Person handle.

4. Als unstrittig steht fest, daß der 32-jährige Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Es steht weiters fest, daß keine Erschwerungsgründe im Sinne des § 33 StGB vorliegen. Es wird von einem monatlichen Einkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 12.000 S sowie von der Vermögenslosigkeit und dem Vorliegen keiner Sorgepflichten ausgegangen.

Es tritt als weiteres Sachverhaltselement hinzu, daß durch die Tat keine nachteiligen Folgen zu verzeichnen waren und der Beschwerdeführer bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und in keinen Verkehrsunfall verwickelt war.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 20 VStG kann die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe (im gegenständlichen Fall 8.000 S) bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Bei Vorliegen dieser Umstände besteht ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung dieser Rechtswohltat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrmals ausgesprochen, daß es bei der Abwägung, ob die Milderungsgründe beträchtlich überwiegend sind, nicht auf die Anzahl, sondern auf die Gewichtung ankommt.

Im gegenständlichen Fall liegen keine erschwerenden Umstände vor. Mildernd ist zweifelsohne die Unbescholtenheit, der in diesem Fall deswegen ein besonderes Gewicht zukommt, weil es sich um einen 32-jährigen Kraftfahrzeuglenker handelt und - in Ermangelung konkreter Erhebungen durch die Erstbehörde davon auszugehen ist, daß er schon längere Zeit ein Kraftfahrzeug lenkt.

Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1993, Zl.92/02/0280/7, ist zusätzlich zu bewerten, daß keine nachteiligen Folgen der Tat zu verzeichnen waren und der Beschwerdeführer offenbar bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und in keinen Verkehrsunfall verwickelt war. Letzteres ist zumindest bei der Strafbemessung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ob eine allenfalls geringfügige und somit auch mildernd wirkende Alkoholisierung vorgelegen ist, konnte wegen der Verweigerung des Alkotestes nicht ergründet werden.

Es liegen im gegenständlichen Fall Milderungsgründe im Sinne des § 34 Z2, § 34 Z13 StGB (vgl hiezu auch die zitierte VwGH-Judikatur) vor, besondere Erschwerungsgründe sind nicht zutagegetreten, sodaß das außerordentliche Milderungsrecht zuzuerkennen war.

Bei der Strafbemessung ist von einem Strafrahmen zwischen 4.000 S und 50.000 S auszugehen und die Strafe nach § 19 VStG zu bemessen.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit der beantragten Geldstrafe (nämlich die durch die Erstbehörde verhängte auf die Hälfte zu reduzieren) konnte im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Dem steht vor allem entgegen, daß der Berufungswerber nicht sorgepflichtig ist und doch über ein Einkommen von 12.000 S monatlich verfügt. Eine schuldmindernde Komponente wird dem Berufungswerber nicht zuerkannt. Die Durchführung eines Alkotests ist jenes Instrument, welches zu verhindern versucht, daß Kraftfahrer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenken womit sie unstrittigerweise die Verkehrssicherheit in einem besonderen Ausmaß gefährden. Es wird deswegen durch die Verweigerung des Alkotests das Schutzinteresse der Allgemeinheit in einem besonderen Maß gefährdet. Dies als Formaldelikt bagatellisieren zu wollen, widerspricht dem Gedanken des Gesetzes.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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