Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523116/6/Sch/Bb/Eg

Linz, 31.05.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R. H., geb. x, vertreten durch x, vom 31. Jänner 2012, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 26. Jänner 2012, GZ FE-829/2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen A und B, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

iVm §§ 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit Bescheid vom 28. Jänner 2012, GZ FE-829/2011, R. H. (dem nunmehrigen Berufungswerber), die Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis zur Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme für Psychiatrie, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (= 18. Jänner 2012), entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.  Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 30. Jänner 2012, hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig am 31. Jänner 2012 per Telefax bei der Bundespolizeidirektion Linz Berufung erhoben. Die Berufungsschrift wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes von der erstinstanzlichen Führscheinbehörde erst mit Vorlageschreiben vom 20. März 2012, GZ FE-829/2011, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und ist hier am 22. März 2012 eingelangt.

 

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.1. Im Einzelnen führt der Berufungswerber in seinem Berufungsschriftsatz im Wesentlichen an, dass die Entziehung der Lenkberechtigung insofern rechtswidrig sei, als ihm bislang die Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme nicht bescheidmäßig auferlegt worden sei, obwohl die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen wären. Der an ihn ergangene rechtskräftige Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG vom 5. Juli 2011, GZ FE-892/2011 erfülle diese Voraussetzung aber nicht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte infolge ausdrücklichen Verzichts des Berufungswerbers im Schriftsatz vom 25. Mai 2012 und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Aufforderungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. August 2011, GZ FE-829/2011 gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Monaten (das war bis 27. Dezember 2011) hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat der Berufungswerber der Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht fristgerecht Folge geleistet. Erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides vom 16. Jänner 2012, GZ FE-829/2011, mit dem ihm die Lenkberechtigung der Klassen A und B bis zur Befolgung der Anordnungen entzogen wurde, hat sich der Berufungswerber letztlich doch am 24. Jänner 2012 der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Anlässlich dieser Untersuchung wurde vom Polizeiarzt die Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme verlangt.

 

Da ein abschließendes amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG der Führerscheinbehörde nicht fristgerecht (bis 27. Dezember 2011) vorgelegt wurde, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 26. Jänner 2012 die Lenkberechtigung des Berufungswerbers (Klassen A und B) bis zur Beibringung der vom Polizeiarzt geforderten fachärztlichen Stellungnahme für Psychiatrie entzogen.

 

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 24 Abs.4 FSG ist die Behörde bei Bedenken, ob die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung noch gegeben ist, ermächtigt, eine bescheidmäßige Aufforderung zu erlassen, der Betreffende möge sich amtsärztlich untersuchen lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einer rechtskräftigen Aufforderungsbescheid keine Folge, ist ihm grundsätzlich die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Im Hinblick auf die Aufforderung zur Erbringung der "erforderlichen" Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens ist ein (auch in Rechtskraft erwachsener) Aufforderungsbescheid nur dann ausreichend bestimmt, wenn die notwendigen Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen angeführt sind. Nur ein derartiger Bescheid stellt diesfalls eine taugliche Grundlage für eine sogenannte "Formalentziehung" nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG dar (VwGH 13. August 2004, 2004/11/0063; UVS Oberösterreich 7. Mai 2009, VwSen-522249/13 und 28. Dezember 2011, VwSen-522954/2).

 

Dem gegenständlichen Entziehungsbescheid liegt jedoch eine rechtskräftige und ausreichend konkretisierte Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG, mit welcher der Berufungswerber zur Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme oder sonstiger Befunde aufgefordert worden wäre, nicht zu Grunde, weshalb der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die bloße Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, vermag nach der erwähnten Judikatur bei Nichtbefolgung die Entziehung der Lenkberechtigung nicht zu rechtfertigen.

 

Es ist nunmehr Sache der erstinstanzlichen Führerscheinbehörde, dem Berufungswerber die vom Polizeiarzt für die Erstattung des Gutachtens nach § 8 FSG geforderte Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie bzw. die Beibringung allfälliger sonstiger Befunde gemäß § 24 Abs.4 FSG konkret unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, wobei die Notwendigkeit der jeweiligen Befunde entsprechen zu begründen sein wird. Sollte der Berufungswerber in der Folge einer rechtskräftigen und ausreichend bestimmten Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG nicht (fristgerecht) nachkommen, so wäre mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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