Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231278/4/AB/Th

Linz, 18.06.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Astrid Lukas über die Berufung des G A, geb. XX, G, H/A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 13. Oktober 2011, Z Sich 96-303-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz beschlossen:

 

 

I.                   Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.                Die Verpflichtung zur Leistung von einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom
13. Oktober 2011, Z Sich96-303-2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er sich am 1.5.2009 um 21.40 Uhr im Gemeindegebiet von A, L Höhe Zufahrt zur Fa. H trotz vorheriger Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert habe. Er habe die Beamten angeschrien und mit seinen Händen wild vor den Beamten herumgestikuliert. Der Bw sei mehrmals abgemahnt worden, sein aggressives Verhalten einzustellen. Dem sei er aber nicht nachgekommen, sondern sei noch wütender geworden und habe die Beamten weiterhin angeschrien. Durch sein Verhalten sei die Amtshandlung unnötig in die Länge gezogen worden.

 

Als verletzte Rechtsgrundlage wird § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes genannt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von 8,- Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

2. Die belangte Behörde hat demnach erst im Oktober 2011 ein Straferkenntnis gegen den Bw in Bezug auf eine Tat vom 1.5.2009 erlassen.

 

3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende – am 31. Oktober 2011 fristgerecht eingebrachte – Berufung, die dem Oö. Verwaltungssenat mit Eingabe vom 8. November 2011 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Die belangte Behörde hat die Berufung und den Verwaltungsakt am 8. November 2011 dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Aufgrund der bereits verstrichenen gesamten Verfahrensdauer ist nunmehr Strafbarkeitsverjährung eingetreten, da seit dem mit 1. Mai 2009 angegebenen Tatzeitpunkt in dem angefochtenen Straferkenntnis mittlerweile bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. Demnach ist die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung mit Ablauf des 1. Mai 2012 als verjährt anzusehen. Verfahrenszeiten, die nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnen sind, lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

4.2. Ergänzend darf festgehalten werden, dass aufgrund der verstrichenen Verfahrensdauer bereits zwischen Tatzeitpunkt (1.5.2009) und Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (13.10.2011) nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates im Übrigen auch binnen noch offener Verjährungsfrist wohl im Rahmen des § 21 Abs 1 VStG vorzugehen und eine Ermahnung auszusprechen gewesen wäre.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. L u k a s

 

 

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