Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166644/5/Kei/Eg

Linz, 29.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des A. M., wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. November 2011, Zl. VerkR96-12989-2010, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 01.06.2010 um 11:37 Uhr in der Gemeine Bad Ischl, xstraße 4, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen x (A)

1.                        das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen 'Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 5,5 Tonnen (ausgen. Ladetätigkeit von 18:30 bis 09:30 und 12:30 – 14:30 Uhr)' nicht beachtet.

2.                        das angeführte KFZ auf einem Gehsteig abgestellt und dadurch einen Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges gehindert.

3.                        die Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG) eingeschaltet gehabt, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe dafür vorlagen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 93/2009
  2. § 24 Abs. 1 lit. o StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 93/2009
  3. § 102 Abs. 2 KFG 1967, BGBl.Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 149/2009

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich                               Gemäß

                                   ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1.: 70,00 Euro       Zu 1.: 32 Stunden                                          Zu 1. und 2.: § 99 Abs.                                                                                                        3 lit. a StVO 1960

Zu 2.: 21,00 Euro       Zu 2.:  9 Stunden                                          

Zu 3.: 50,00 Euro       Zu 3.: 10 Stunden                                          Zu 3.: § 134 Abs. 1                                                                                                   KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 155,10 Euro."

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) am 10. November 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Vermerken auf dem gegenständlichen Zustellnachweis. Am 10. November 2011 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 24. November 2011. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 9. Dezember 2011 mittels E-Mail eingebracht.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 15. Juni 2012, Zl. VwSen-166644/2/Kei/Eg, mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Der Bw brachte mit Schreiben (E-Mail) vom 20. Juni 2012 vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe Ihr Schreiben per Email erhalten und möchte mitteilen, dass ich sehr wohl innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist gegen die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen Einspruch erhoben habe.

Ausgestellt wurde die Strafverfügung von der BH Gmunden am 21.07.2010, Einspruch wurde erhoben per Email an die BH Gmunden am 22.07.2010, diese wurde weitergeleitet an die BH Ried im Innkreis.

Diese Strafverfügung wurde mir dann am 08.12.2011 von der Polizei Ried persönlich übergeben. Von einer Zustellung durch die Post wurde ich nicht verständigt.

Mit freundlichen Grüßen

A. M."

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. Jänner 2012, Zl. VerkR96-12989-2010, und in das o.a. Schreiben (E-Mail) des Bw vom 20. Juni 2012 erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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