Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560177/2/Kü/Ba

Linz, 25.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn M H, vertreten durch Sachwalter H H, A, M, vom 23. Mai 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Mai 2012, SHV10-18.917-2012, betreffend Abweisung des Antrags auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 6, 8 und 13 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011, iVm § 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl.Nr. 75/2011 idF LGBl.Nr. 121/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Mai 2012, SHV10-18.917-2012, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 2. Mai 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz in Anwendung der Be­stimmungen der § 8 Abs.1 Oö. BMSG abgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass bei der Gegenüberstellung des monatlichen Haushaltseinkommens mit dem Mindeststandard der bedarfsorien­tierten Mindestsicherung eine Überschreitung dieses Mindeststandards festge­stellt werden konnte. Die Überschreitung sei aus dem beiliegenden Berechnungs­bogen zu ersehen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Sachwalter des Bw eingebrachte Berufung. Begründend wurde festgehalten, dass der Bw eine 70 %ige Behinderung habe und nicht alleine leben könne, geschweige denn alleine für sich sorgen könne. Als er alleine gewohnt habe, habe er sich zwei Mal in Lebensgefahr gebracht, weil er einmal die Küche und einmal sein Bett in Brand gesetzt habe. Er sei sehr unkonzentriert und meist geistig abwesend. Nach diesen Vorfällen sei sein Vater als Sachwalter gerichtlich festgelegt worden, da der Bw sonst eine 24-stündige externe Betreuung benötigen würde.

 

Der Bw brauche sehr viel Aufmerksamkeit und sei nicht pflegeleicht. Er sei sehr speziell und brauche eine bestimmte Ernährung und müsse täglich und pünktlich seine Medikamente nehmen. Am vorigen Wohnsitz im Bundesland Salzburg habe der Bw Sozialhilfe bekommen, deshalb könne er nicht nachvollziehen, warum der Antrag in Oberösterreich abgelehnt worden sei. Der Vater als Frühpensionist könne finanziell nicht alleine für den Bw sorgen und würde deswegen berufen.       

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 29. Mai 2012, eingelangt am 5. Juni 2012, vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor,

1.      die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.      den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.      des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.      tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Nach § 13 Abs.1 Oö. BMSG erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Nach Abs.2 leg.cit. hat die Landesregierung durch Verordnung

1.      jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und

2.      die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3 festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

 

Nach § 1 Abs.1 der Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des  Wohnbedarfs für

1.      .....

2.      volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben

            a) pro Person                                      594,40 Euro

            b) .....

            c) pro familienbeihilfebeziehender volljähriger Person, wenn diese einer    anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt      ist oder sein könnte                            194,10 Euro.

 

 

5.2. Aus den Aktenunterlagen ergibt sich, dass der Bw an paranoider Schizophrenie leidet und aufgrund dieser Geisteserkrankung die Leistungsfähigkeit dermaßen reduziert ist, dass er mit Sicherheit auf Dauer vom AMS für eine wirtschaftliche Arbeit nicht vermittelbar ist. Dem Bw ist deswegen ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. zugestanden. Wie vom Sachwalter des Bw in der Berufung ausgeführt, ist der Bw nicht fähig, alleine zu leben und wird deshalb in Haus­gemeinschaft von seinem Vater Herrn H  H und seiner Mutter Frau H Q betreut. Der gemeinsame Wohnsitz befindet sich in M, A.

 

Aus der Beilage 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Ge­setzgebungsperiode (Bericht des Sozialausschusses betreffend Oö. Mindest­sicherungsgesetz) ergibt sich, dass Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage ist – ein Begriff, der aus § 7 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 übernommen wurde. Durch § 6 Abs.1 Oö. BMSG wird deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushalts betrachtet werden.

 

Basierend auf diesem Grundsatz legt § 1 Abs.1 Z 2 der Oö. Mindest­sicherungsverordnung die Mindeststandards für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, in Höhe von 594,40 Euro pro Person sowie pro familienbeihilfebeziehender volljähriger Person, wenn diese eine anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte, in Höhe von 194,10 Euro fest.

 

Diese gesetzlichen Vorgaben ergeben im gegenständlichen Fall, dass für den bestehenden Haushalt ein monatlicher Mindeststandard von 1.382,90 Euro (594,40 + 594,40 + 194,10 Euro) anzusetzen ist. Für den in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern lebenden Bw ist, da Familienbeihilfe bezogen wird, der Mindest­standard des § 1 Abs.1 Z 2 lit.c Oö. Mindestsicherungsverordnung anzusetzen.

 

Diesem Mindeststandard ist das Einkommen der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen gegenüber zu stellen. Der Vater des Bw bezieht eine monatliche Pension in Höhe von 602,57 Euro (14 x pro Jahr). Die Mutter des Bw bezieht ein Arbeitslosengeld in Höhe von 25,84 Euro (365 x pro Jahr). Dieses Einkommen auf Basis von 12 Monaten berechnet ergibt ein monatliches Einkommen von 1.478,20 Euro. Dieser Betrag, dem zustehenden Mindeststandard in Höhe von 1.382,90 Euro gegenüber gestellt, zeigt, dass das Einkommen über dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden Mindeststandard liegt.

 

Insgesamt ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen hat, dass der Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen wird, zumal das monatliche Haushaltseinkommen den gesetzlichen Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung überschreitet. Insofern war daher der Berufung keine Folge zu geben und insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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