Linz, 02.07.2012
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geboren am X, Staatsangehörige von Serbien, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. Dezember 2011, GZ: Sich40-40030-2011, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt eines auf 18 Monate befristeten Einreiseverbots, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Berufungswerberin auf Dauer unzulässig ist.
Rechtsgrundlagen:
§ 52 f iVm § 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/49
§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
I. Жалба се усваја а оспорено решење укида без права на накнаду трошкова
II. Одлука о повратку има трајно дејство
Законски основ:
Параграф 61 став 3 Закона
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. Dezember 2011, GZ: Sich40-40030-2011, zugestellt am 21. Dezember 2011, wurde gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen und ihr ein Durchsetzungsaufschub von sechs Monaten erteilt.
Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt:
Nach sorgfältiger Abwägung Ihres Privat- und Familienlebens kommt die hs. Fremdenpolizeibehörde zum Schluss, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem 18monatigen Einreiseverbot dringend geboten ist, um die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenwesens, wieder herzustellen.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, der Bw zugestellt am 21. Dezember 2011, erhob die Bw mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011, persönlich abgegeben bei der belangten Behörde am 29. Dezember 2011, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.
Im Rechtsmittel führt die Bw im Wesentlichen aus, sie habe ihre Familie in Österreich gegründet, ihr Ehemann sei in Österreich integriert und verrichte ehrliche Arbeit. Sie wolle nicht, dass ihr ungeborenes Kind ohne Vater aufwachse, weshalb sie sich erlaube, einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu beantragen.
Nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 habe sie – so die Bw weiter – die geforderten Kriterien erfüllt und die Deutschprüfung Niveau A1 erfolgreich absolviert.
Anmerkung der erkennenden Behörde: Der Berufung liegen Teilnahmebestätigungen an der Veranstaltung A1 Deutsch Integrationskurs – Modul 1 + 2 der WKO (Kopie) sowie eine Zeugniskopie über die positive Ablegung der Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom A1 Grundstufe Deutsch 1" am 25. November 2011 im Prüfungszentrum WIFI Gmunden mit der Note "Sehr gut" bei. Die Bw erreichte bei der Prüfung insgesamt 96 von 100 möglichen Punkten.
3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vor.
3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Bw nicht gestellt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor allem aber deshalb abgesehen werden, als sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).
3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten, unbestrittenen Sachverhalt aus.
Zusätzlich ist im Berufungsverfahren hervorgekommen, dass die Bw am X in Vöcklabruck eine Tochter (X) geboren hat. Aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters geht hervor, dass die Bw seit 25. Mai 2012 keinen Wohnsitz mehr in Österreich gemeldet hat. Nachforschungen haben ergeben, dass die Bw mit ihrer Tochter nach Serbien ausgereist ist. Die Bw ist unter der Anschrift X aufhältig.
3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch von der Bw selbst unbestritten, dass sie als Drittstaatsangehörige vor ihrer Ausreise unrechtmäßig aufhältig war. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erscheint daher vor dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 FPG prima vista zulässig.
Es gilt jedoch in Folge bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.
4.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
4.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.
4.3.2. Zur Aufenthaltsdauer der Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass diese in Summe etwa 14 Monate beträgt. Wie im angefochtenen Bescheid dargestellt, war der Aufenthalt an sich etwa zur Hälfte unrechtmäßig. Es ist jedoch zu beachten, dass der Bw von der belangten Behörde ein Durchsetzungsaufschub von sechs Monaten erteilt wurde, und dieser von der Bw eingehalten wurde.
4.3.3. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.
Die Bw hat in Österreich Herrn X, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" verfügt, geehelicht und in Folge am X die gemeinsame Tochter X geboren. Wenn die Bw aufgrund der fremdenpolizeilichen Vorschriften auch mit ihrer Tochter derzeit nicht im Bundesgebiet aufhältig ist, so steht es nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dennoch außer Zweifel, dass von einem tatsächlich bestehenden Familienleben der Bw auszugehen ist.
4.3.4. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw. familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.
Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).
Im konkreten Fall war die Bw nur etwa 14 Monate in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten der Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit noch weit unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren.
4.3.5. Merkmale für eine weitere soziale Integration der Bw in Österreich sind im Verfahren hervorgekommen. Sie hat in kurzer Zeit mit sehr gutem Erfolg die Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom A1 Grundstufe Deutsch 1" abgelegt und damit nach hs. Ansicht deutlich zu erkennen gegeben, sich um die Eingliederung in die Gesellschaft zu bemühen.
Wie dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, hat die Bw auch immer wieder den Kontakt mit der Fremdenpolizeibehörde gesucht bzw. mittlerweile das Land verlassen, um die Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu achten. Auch dies wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Zeichen der Integration gewertet.
4.3.6. Festzustellen ist weiters, dass die heute knapp 21-jährige Bw den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht hat und auch derzeit dort aufhältig ist. Eine entsprechende Bindung an den Heimatstaat ist daher zu bejahen.
4.3.7. Die Bw ist strafgerichtlich unbescholten.
4.3.8. Ein Verstoß der Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren, abgesehen von dem bislang nicht behördlich verfolgten unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht hervor.
4.3.9. Vor dem Hintergrund der in den obigen Punkten getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffszulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.
Wie im angefochtenen Bescheid dargestellt, ist der Gatte der Bw, Herr X, im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG". Er ist berufstätig und mit seinem Verdienst in der Lage, für seine Gattin und seine Tochter zu sorgen. Es ist daher aus wirtschaftlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass ein etwaiger Aufenthalt der Bw in Österreich den Staat finanziell belastet.
Abgesehen von der nunmehrigen familiären Situation (Daueraufenthalt des Gatten im Inland; Geburt der gemeinsamen Tochter X) hat die Bw selbst in der kurzen Zeit ihres Aufenthalts einen wesentlichen Integrationsschritt gesetzt, indem sie die für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erforderlichen Sprachkenntnisse erworben hat. Freilich hat sie keine der Integration besonders dienliche Erwerbstätigkeit ausgeübt, was ihr aufgrund der offenkundig problembehafteten Schwangerschaft aber auch nicht zuzumuten war. Ebenso kann ihr aus diesem Grund ihr kurzzeitig unrechtmäßiger Aufenthalt nicht negativ angelastet werden. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich hat die Bw durch ihre Ausreise nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubs vielmehr zu erkennen gegeben, die Vorschriften der Republik Österreich zu achten und somit ihre Verbundenheit zur Rechtsordnung bzw. zu den hier geltenden Werten unter Beweis gestellt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Von den in Art. 8 Abs. 2 EMRK enthaltenen Eingriffsvorbehalten kommen im gegenständlichen Fall jedoch keine zum Tragen. Die Bw bzw. deren Aufenthalt gefährdet wohl kaum die nationale Sicherheit. Das wirtschaftliche Wohl des Landes ist aufgrund der Versorgung der Bw durch den Gatten nicht in Gefahr. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die strafrechtlich unbescholtene Bw an der Begehung strafbarer Handlungen gehindert werden müsste, sie eine Gefahr für die Gesundheit oder der Moral darstellen würde bzw. sie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer nicht in Österreich aufhältig sein sollte.
Im Falle der Bw könnte ein Eingriff in deren Familienleben allenfalls durch den Tatbestand "Verteidigung der Ordnung" gerechtfertigt sein. In diesem Sinne führt die belangte Behörde, weil den Zuwanderungs- und Einwanderungsregelungen nach Österreich hohe Stellenwerte zukämen, aus, dass die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg, nämlich der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, steht.
4.4.1. Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4.4.2. Im Hinblick auf § 61 Abs. 3 zweiter Satz FPG ist abschließend festzuhalten, dass es aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Hinweise dahingehend gibt, wonach die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens der Bw auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind. Insbesondere aber auch aufgrund des unbefristeten Niederlassungsrechts des Gatten der Bw gemäß § 45 NAG und damit aufgrund § 61 Abs. 3 letzter Satz FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen die Bw auf Dauer unzulässig.
4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 22,10 Euro (14,30 Euro Eingabegebühr + 7,80 Euro Beilagen) angefallen.
Поука о правном леку
Против овог Решењa није дозвољено уложити уредан правни лек.
Напомена:
Против овог Решењa може да се уложи жалба у року од шест недеља од дана достављањa истог на Уставни или Управни суд. Жалбу мора - осим законом предвиђених изузетака – да уложи и потпише надлежни адвокат. На сваку жалбу плаћа се такса у вредности од 220 Евро.
Mag. Christian Stierschneider
Beschlagwortung:
Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Durchsetzungsaufschub, §§ 52 ff FPG