Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167055/4/Zo/Ai

Linz, 23.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, vom 1.6.2012 gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 26.4.2012, Zl. VerkR96-13083-2010, wegen einer Übertretung des KFG, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Juli 2012 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung gegen die Strafhöhe gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herab gesetzt.

 

II.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses reduzieren sich auf 30 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber in Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass anlässlich einer Kontrolle am 16.9.2010 um 22.25 Uhr in X, bei Strkm. 0,830 der B143 festgestellt wurde, dass er als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen X, X, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt,

 

1) ....

 

2) Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mind. 45 Minuten eingelegt habe, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mind. 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mind. 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

a) am 30.8.2010 von 13.17 Uhr bis 20.16 Uhr habe der Berufungswerber bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 23 Minuten eine Lenkpause von 27 Minuten eingehalten

b) am 13.9.2010 von 07.42 Uhr bis 16.23 Uhr habe der Berufungswerber bei einer Lenkzeit von 7 Stunden und 15 Minuten eine Lenkpause von 33 Minuten eingehalten.

 

3) ....

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach Art.7 der Verordnung (EG) 561/2006 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro verhängt wurde. Weiters wurde er zu Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 35 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Erkenntnisse aus der Anzeige gewonnen wurden und ob die Fahrt- und Ruhezeiten tatsächlich das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug betreffen. Bezüglich der Tatvorwürfe würden keinerlei Beweisergebnisse vorliegen, weshalb dass Verfahren noch nicht spruchreif sei.

 

Weiters wurden zahlreiche Milderungsgründe geltend gemacht, weshalb die Strafen jedenfalls wesentlich überhöht sein.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Juli 2012. An dieser hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen, dieser selbst war verhindert und die Erstinstanz war entschuldigt. In der Verhandlung wurde der erstinstanzliche Akt verlesen sowie das im erstinstanzlichen Verfahren erstellte Gutachten vom 22.11.2011 erörtert. Daraufhin hat der Vertreter des Berufungswerbers seine Berufung gegen die Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen und die Berufung bezüglich Punkt 2 auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 16.9.2010 das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug und wurde auf der B143 bei Strkm. 0,830 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Die Auswertung seiner Fahrerkarte um 22.25 Uhr ergab, dass er am 30.8.2010 zwischen 13.17 Uhr und 20.16 Uhr bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 23 Minuten eine Lenkpause von 27 Minuten sowie eine weitere Lenkpause von ebenfalls 27 Minuten eingehalten hatte. Am 13.9.2010 von 7.42 Uhr bis 16.32 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 7 Stunden 15 Minuten nur eine Lenkpause von 33 Minuten ein.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten und verfügt nach der unwidersprochenen erstinstanzlichen Einschätzung über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass der Vertreter des Berufungswerbers bezüglich der Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses die Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat. Die dafür insgesamt verhängten Strafen in Höhe von 650 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 195 Stunden) sowie der Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 65 Euro sind daher rechtskräftig. Bezüglich Punkt 2 hat der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb lediglich diese zu beurteilen ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Der Berufungswerber hat am 13.9.2010 bei einer Lenkzeit von 7 Stunden und 15 Minuten lediglich eine Lenkpause von 33 Minuten eingehalten. Dies stellt nach Anhang 3 der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30.1.2009 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt. Weiters hatte der Berufungswerber bereits am 30.8.2010 bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 23 Minuten ebenfalls nur Lenkpausen von zweimal 27 Minuten eingehalten (Punkt 2a des Straferkenntnisses). Zu diesem Tatvorwurf ist festzuhalten, dass in diesem Fall der zweite Teil der Ruhezeit lediglich um drei Minuten zu kurz war. Hätte der Berufungswerber anstelle der 27-minütigen zweiten Lenkpause eine solche von 30 Minuten eingehalten, so hätte er an diesem Tag keine Übertretung begangen. Die Geringfügigkeit dieser Überschreitung ist im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen. Es erscheint daher ausreichend, betreffend der nicht eingehaltenen Lenkpausen die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.

 

Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit sowie der langen Verfahrensdauer, welche als strafmildernd zu werten sind. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG kam jedoch nicht betracht, weil der Berufungswerber im Punkt 2b eine tatsächliche Lenkzeit von 7 Stunden und 15 Minuten eingehalten hat und diese Übertretung daher als gravierend einzuschätzen ist. Er hat auch den Grenzwert für die Bewertung als sehr schwerwiegenden Verstoß deutlich, nämlich um mehr als eine Stunde überschritten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Der Berufungswerber hat insgesamt (Punkte 1, 2 und 3 des Strafverfahrens) einen Betrag von 1.045 € zu bezahlen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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