Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101209/10/Fra/Ka

Linz, 27.09.1993

VwSen - 101209/10/Fra/Ka Linz, am 27. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M K, M, S , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Februar 1993, VerkR96-2933-1992/Hol, betreffend die Übertretung des § 64 KFG 1967, nach der am 17. Juni 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 400 S, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:; I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 9. Februar 1993, VerkR96-2933-1992/Hol, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 1. Halbsatz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 7. August 1992 um 19.50 Uhr den PKW, Kennzeichen , in S auf der M auf Höhe der Kreuzung mit der W Gemeindestraße gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Strafkostenbeitrages in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Der Beschuldigte verweist im wesentlichen auf die von ihm schriftlich erklärten Tatsachen. Die Erstbehörde legte das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das zuständige Einzelmitglied. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Juni 1993 und Durchführung eines Lokalaugenscheines.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zeugenschaftlich zum Sachverhalt befragt, gab der Meldungsleger im wesentlichen an, daß er zur Tatzeit auf der M mit dem Dienstkraftwagen in Richtung M fuhr. Am Beifahrersitz befand sich sein Kollege, Revierinspektor H. Auf Höhe der Kreuzung mit der W Straße kam ihnen ein PKW, japanische Marke, mit dem Kennzeichen , entgegen. Es handelte sich bei dem Lenker um den Beschuldigten. Er habe Herrn K deshalb als Lenker eindeutig erkennen können, da es noch hell war, der Beschuldigte schulterlanges Haar trägt und er ihn persönlich kenne. Er fuhr sodann zum Sportplatz L, wo sein Kollege H ausstieg. Im Anschluß daran führte er eine Terminalanfrage durch, wer Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW's sei. Es wurde ihm mitgeteilt, daß dies Frau G K, wohnhaft in S , M, ist. Gegen 20.10 Uhr traf er an dieser Adresse ein und fand die Zulassungsbesitzerin gemeinsam mit dem Beschuldigten vor. Er hielt dem Beschuldigten vor, ihn soeben als Lenker des PKW's gesehen zu haben. Der Beschuldigte stritt dies jedoch ab. Er war nicht bereit, in den Sachverhalt einzugehen. Die Zulassungsbesitzerin gab ebenfalls zu verstehen, daß sie nicht dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat. Auf die Frage, ob der Beschuldigte das Kraftfahrzeug gelenkt hat, habe sie keine Antwort gegeben. Als er von der oben angeführten Adresse wieder wegfuhr prüfte er noch die Motorhaube und den Auspuff des gegenständlichen PKW's. Beide Teile waren noch warm.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, den glaubwürdigen und unter Wahrheitspflicht stehenden Angaben des Meldungslegers keinen Glauben zu schenken. Die Angaben des Meldungslegers sind schlüssig und stehen auch zu seinen früheren Angaben nicht im Widerspruch. Die Wahrnehmungen des Meldungslegers bezüglich der Identität des Lenkers sind nachvollziehbar und sind ihm diese auch zumutbar. Was die Zulassungsbesitzerin G K anlangt, so ist festzustellen, daß diese laut Angaben des Meldungslegers den Beschuldigten hinsichtlich des Umstandes, ob er zur Tatzeit ihr Kraftfahrzeug gelenkt hat, nicht entlastete. Sie gab zwar selbst an, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, stellte jedoch auch nicht in Abrede, daß der Beschuldigte ihr Fahrzeug gelenkt hat. Im übrigen ist festzustellen, daß die Zulassungsbesitzerin als Zeugin zur Berufungsverhandlung geladen wurde, um zum Beweisthema, wer zur Tatzeit am Tatort den gegenständlichen PKW gelenkt hat, auszusagen. Die Zeugin ist unentschuldigt zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Es wird daher davon ausgegangen, daß sie für den Beschuldigten nichts Entlastendes vorzubringen vermag. Sie hat auch weder mündlich noch schriftlich dem Verwaltungssenat irgendeine Stellungnahme übermittelt. Es wird daher die Behauptung des Beschuldigten, nicht Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen zu sein, als Schutzbehauptung gewertet, welche daher zurückzuweisen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Vorerst ist festzustellen, daß das Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne entsprechende Lenkerberechtigung zu den gravierendsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz 1967 zählt, zumal durch das Nichtvorhandensein der fachlichen Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Interessen der Verkehrssicherheit schwer beeinträchtigt werden. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher erheblich. Zum Verschuldensgehalt ist festzustellen, daß die Erstbehörde keine erschwerenden Umstände in die Strafbemessung einbezogen hat. Mildernde Umstände lagen jedoch auch nicht vor, zumal einige Vormerkungen wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegen. Es kann daher unter Bedachtnahme auf die vorhin erwähnten Aspekte und unter Berücksichtigung der aktenkundigen geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten eine Reduzierung der Strafe nicht erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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