Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590331/2/AB/BRe

Linz, 08.08.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas aus Anlass der Berufung des M E, H-S, S, vertreten durch Rechtsanwälte  - W, G, S (ohne Datum) wegen eines Mandatsbescheides vom 24.7.2012 nach § 41 Z 2 2. Satz Tierseuchengesetz iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz den Beschluss gefasst:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 57 iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 24.7.2012 (ohne GZ) wurde gegenüber dem Einschreiter vom Bürgermeister der Stadt Steyr Folgendes angeordnet:

 

"Spruch:

Gemäß § 41 Z.2. 2. Satz des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 i.d.g.F. in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., wird ab sofort bis zur Abschlussuntersuchung über den Hund (American Staffordshire Terrier-Mix, weiblich, Chipnr. X) des Herrn E M die Absperrung und tierärztliche Beobachtung angeordnet.

 

Der oben Genannte hat den Hund sofort tierärztlich untersuchen zu lassen.

 

Bis zum Abschluss der tierärztlichen Untersuchung und Aufhebung der Maßnahmen durch den untersuchenden Tierarzt aufgrund eines unbedenklichen Befundes ist das Tier zu kontumazieren d.h. so zu verwahren, dass es weder ausbrechen noch Personen und Tiere verletzen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Tötung oder ein Standortwechsel des Tieres verboten.

 

Während dieses Zeitraumes zwischen der ersten und letzten tierärztlichen Untersuchung ist dem Untersuchungstierarzt jede Erkrankung bzw. Veränderung im normalen Benehmen des Tieres (...) sowie ein plötzliches Verenden – auch infolge äußerer Gewaltanwendung – zu melden.

 

Nach den erfolgten Untersuchungen hat der oben Genannte die tierärztlichen Befunde unverzüglich dem zuständigen Sicherheitswacheposten vorzulegen.

 

Gemäß § 41 Z.2 1. Satz des oben zitierten Gesetzes sind die Kosten der Absperrung und tierärztlichen Untersuchung vom Tierbesitzer zu tragen."

 

Begründend wird von der Behörde weiters Folgendes ausgeführt:

 

"Nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes kann die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Tieren angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind.

 

Frau B W wurde am 23.07.2012 durch den Hund des im Spruch Genannten verletzt.

 

Zur Feststellung, ob das Tier an Wut erkrankt ist oder der Verdacht dieser Krankheit besteht, war die angeordnete Absperrung und tierärztliche Beobachtung erforderlich.

 

Da es sich wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, wurde im Interesse des öffentlichen Wohles dieser Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen."

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Einschreiter durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz (ohne Datum), eingelangt bei der belangten Behörde am 27.7.2012, "Berufung" gegen den oa. Bescheid erhoben. Mit diesem Schriftsatz wird abschließend Folgendes beantragt:

 

"Die Berufungsbehörde möge

-         eine mündliche Verhandlung anberaumen, in dieser die beantragten Beweismittel durchführen und

-         den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und aussprechen, dass der Bescheid unzulässig war, in eventu

-         den bekämpften Bescheid vom 24.07.2012 beheben und die Causa zur neuerlichen Bearbeitung an die 1. Instanz zurückverweisen."

 

2.1. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 31.7.2012 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 7.8.2012) die "Berufung" samt Verwaltungsakt "mit dem Ersuchen um Berufungsentscheidung" vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im gegenständlichen Verfahren schon nach Einsicht in den Rechtsmittelschriftsatz und den bekämpften Bescheid sowie den Verwaltungsakt festgestellt, dass das Rechtsmittel der Berufung im vorliegenden Fall unzulässig und die "Berufung" daher zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer Verhandlung gem. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG entfallen konnte.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG lautet wie folgt:

 

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

 

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

 

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

 

 

3.2. Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid unmissverständlich auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt und ist dieser auch aufgrund seines Inhaltes eindeutig als Mandatsbescheid ergangen.

Das ordentliche Rechtsmittel im Mandatsverfahren ist aber nicht die Berufung, sondern die Vorstellung; diese richtet sich an die bescheiderlassende Behörde und ist daher – anders als die Berufung – nicht aufsteigend (vgl. dazu nur Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm. 5 zu § 57 AVG).

 

3.3. Zwar stellt die Bezeichnung als Vorstellung nach ganz hL kein Mindesterfordernis dieses Rechtsmittels dar, allerdings muss es nach der – überwiegend zu Konstellationen, in denen die Partei gegen den Mandatsbescheid fälschlicherweise ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel erhebt, ergangenen - höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des darin enthaltenen Begehrens zumindest als Vorstellung(santrag) deutbar sein (vgl. mwN aus Lehre und Rsp. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Rz 29]).

 

So kommt es für die Abgrenzung von Vorstellung und Berufung darauf an, "ob im erhobenen Rechtsmittel die ... Überprüfung ... oder Abänderung durch die den Mandatsbescheid erlassende Behörde ... oder die Aufhebung ... oder Abänderung ... des bekämpften Bescheides durch die im Instanzenzug übergeordnete Berufungsbehörde ... begehrt wird. ...

Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung fordert der VwGH daher 'jedenfalls', dass das Rechtsmittel nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde – und damit nicht die Erhebung eines remonstrativen, sondern eines devolutiven Rechtsmittels ... – hervorgeht. ... Diesfalls kommt eine (Um-)Deutung des Rechtsmittels als (in eine) Vorstellung nicht in Betracht. ...

Dies gelte insb dann, wenn ... das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt verfasst wurde (VwGH 21.3.1997, 97/02/0037)". (vgl. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Lehre und Rsp. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Rz 30 ff]).

 

3.4. Da gegen den in Rede stehenden Bescheid das Rechtsmittel der – nicht zuletzt auch ausdrücklich als solcher bezeichneten – "Berufung" erhoben wurde und allein in den Berufungsanträgen die "Berufungsbehörde" angerufen wurde, im Übrigen sogar der Antrag gestellt wurde, den bekämpften Bescheid "zur neuerlichen Bearbeitung an die 1. Instanz zurückzuverweisen" und das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, war die vorliegende "Berufung" nicht in eine "Vorstellung" umzudeuten und daher als unzulässig zurückzuweisen.

Daran ändert – insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden rechtsfreundlichen Vertretung des Bw – auch der Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise die Möglichkeit einer Berufung anstatt einer Vorstellung genannt wird, nichts.

 

4. Im Ergebnis war die vorliegende "Berufung" daher als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen einen Mandatsbescheid iSd § 57 Abs. 1 AVG ausschließlich das Rechtsmittel der remonstrativen Vorstellung zulässig ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

D r .  L u k a s

 

 

 

VwSen-590331/2/AB/BRe vom 8. August 2012

 

Beschluss

 

 

Rechtssatz

 

AVG §57 Abs1

 

Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid unmissverständlich auf § 57 Abs 1 AVG gestützt und ist dieser auch aufgrund seines Inhaltes eindeutig als Mandatsbescheid ergangen.

Das ordentliche Rechtsmittel im Mandatsverfahren ist aber nicht die Berufung, sondern die Vorstellung; diese richtet sich an die bescheiderlassende Behörde und ist daher – anders als die Berufung – nicht aufsteigend (vgl. dazu nur Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm. 5 zu § 57 AVG).

 

Zwar stellt die Bezeichnung als Vorstellung nach ganz hL kein Mindesterfordernis dieses Rechtsmittels dar, allerdings muss es nach der – überwiegend zu Konstellationen, in denen die Partei gegen den Mandatsbescheid fälschlicherweise ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel erhebt, ergangenen - höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des darin enthaltenen Begehrens zumindest als Vorstellung(santrag) deutbar sein (vgl. mwN aus Lehre und Rsp. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Rz 29]).

 

So kommt es für die Abgrenzung von Vorstellung und Berufung darauf an, "ob im erhobenen Rechtsmittel die (...) Überprüfung (...) oder Abänderung durch die den Mandatsbescheid erlassende Behörde (...) oder die Aufhebung (...) oder Abänderung (...) des bekämpften Bescheides durch die im Instanzenzug übergeordnete Berufungsbehörde (...) begehrt wird. (...) Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung fordert der VwGH daher 'jedenfalls', dass das Rechtsmittel nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde – und damit nicht die Erhebung eines remonstrativen, sondern eines devolutiven Rechtsmittels (...) – hervorgeht. (...) Diesfalls kommt eine (Um-)Deutung des Rechtsmittels als (in eine) Vorstellung nicht in Betracht. (...) Dies gelte insb dann, wenn (...) das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt verfasst wurde (VwGH 21.3.1997, 97/02/0037)". (Vgl. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Lehre und Rsp. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Rz 30 ff]).

 

Da gegen den in Rede stehenden Bescheid das Rechtsmittel der – nicht zuletzt auch ausdrücklich als solche bezeichneten – "Berufung" erhoben wurde und allein in den Berufungsanträgen die "Berufungsbehörde" angerufen wurde, im Übrigen sogar der Antrag gestellt wurde, den bekämpften Bescheid "zur neuerlichen Bearbeitung an die 1. Instanz zurückzuverweisen" und das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, war die vorliegende "Berufung" nicht in eine "Vorstellung" umzudeuten und daher als unzulässig zurückzuweisen.

Daran ändert – insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden rechtsfreundlichen Vertretung des Bw – auch der Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise die Möglichkeit einer Berufung anstatt einer Vorstellung genannt wird, nichts.

 

 

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