Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252850/38/Lg/Ba

Linz, 03.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des D O F, P, N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Perg vom 14. April 2011, Zl. SV96-90-2010, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 96 Stunden verhängt, weil er vom 24.9.2010 bis 4.10.2010 als Dienstgeber die mazedonischen Staatsangehörigen F R, D R, F B, S M und L R in persönlicher und wirt­schaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt habe. Er habe die vorge­nannten nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten (voll­versicherten) Dienstnehmer, bei denen keine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß § 5 ASVG gegeben gewesen sei und die Höhe des Entgeltes über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs.2 ASVG gelegen sei, vor Arbeitsantritt nicht bei der Oö. Gebietskrankenkasse in Linz, als zuständigen Krankenversiche­rungsträger, angemeldet.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Mit Strafantrag vom 28.10.2010 hat das Finanzamt Linz der hs. Behörde nachstehenden Sachverhalt zur verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung zur Kenntnis gebracht:

 

Am 05.10.2010 ging beim Finanzamt Linz, Team KIAB, ein Hinweis ein, dass die Firma D F, P, N, Personen beschäftigt ohne sie zur Sozialversicherung anzumelden, ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen und auch keinen Lohn zu bezahlen. Aufgrund dieses Hinweises wurde am 07.10.2010 um 09.25 Uhr seitens des Finanzamtes Linz, Team KIAB, mit Herrn L R, geboren am 26.08.1980, in der O-L-S, W, eine Niederschrift aufgenommen. Die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsge­setz und des § 89 (3) Einkommensteuergesetz wurden überprüft. Aus dieser Niederschrift ging folgender Sachverhalt hervor: Herr L R begann am 24.09.2010 um 04.00 Uhr auf der Baustelle F in L für D F zu arbeiten. Am 27.09.2010 beauftragte D F Herrn L R auf einer Privatbaustelle in S, dass er Arbeiter mitbringen soll. Am 28.09.2010 (10.00 Uhr) begann dann M S, geboren am X, StA Mazedonien, auf der Baustelle in S für D F zu arbeiten. Am 03.10.2010 meinte Herr F ein weiteres Mal, dass er Arbeiter braucht, weil die Baustelle F in L fertig werden müsse. So hat L R unter Absprache mit D F am 04.10.2010 (07.00 Uhr) weitere drei Personen auf die Baustelle F in L mitgebracht. Dabei handelte es sich um folgende Personen: R F, geb. am X, StA Mazedonien, R D (X), geb. am X, StA Mazedonien, B F, geb. am X, StA Mazedonien. Auf der Baustelle F in L wurden Maler- und Rigipsarbeiten durchgeführt.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.      Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder      

2.      Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.      Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.      gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

Gemäß Absatz 2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-         mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall von 2.180 € bis zu 5.000 €,

-         bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Entsprechend § 33 Abs. 1a ASVG kann die Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden, nämlich derart, dass vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben und innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die noch fehlenden Angaben (vollständige Anmeldung) gemeldet werden.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Ziffer 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Nach § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

1.      für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 27,47 €, insgesamt jedoch von höchstens 357,74 € gebührt oder

2.      für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 357,74 € gebührt.

 

Als Dienstnehmer iSd ASVG gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmaie persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungs­scheckgesetz entlohnt werden oder wenn sie nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig sind, soweit es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Ziffer 4 lit. a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Ziffer 4 lit. c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.

 

Mit ha. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.12.2010 wurde Ihnen die vorstehende Sach- und Rechtslage mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, sich zu rechtfertigen sowie alle Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben. In Ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 28.12.2010 äußern Sie sich zur der ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im wesentlichen wie folgt: 'Herr R hat die anderen mazedonischen Staatsbürger ohne mein Wissen oder mein Einverständnis auf die Baustelle mitgenommen. Als ich am 04.10.2010 abends darüber in Kenntnis gesetzt wurde, habe ich Herrn R sofort entlassen, da dieser eigentlich den Auftrag hatte, einen anderen angemeldeten Mitarbeiter auf die Baustelle mitzunehmen. Als ich Herrn R am 05.10.2010 aufforderte mir die Personalien bzw. die Sozialversicherungsnummer zu geben, provozierte dieser einen Streit. Er wollte das Geld für die Leute 'schwarz' haben, was ich vehement verneinte.'

 

Mit Schreiben vom 23.02.2011 gibt das Finanzamt Linz hiezu folgende Stellungnahme ab: 'Herr F gibt in der Rechtfertigung vom 28.12.2010 an, dass Herr R L, die Arbeiter selber auf die Baustelle mitgenommen hat und er nichts davon wusste. Laut niederschriftlicher Aussage von R L wurde die Mitnahme der Arbeiter auf die Baustelle mit Herrn F besprochen bzw. sogar angewiesen. Da Herr F der Abgabenbehörde bekannt ist und bereits mehrere Verstöße nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgestellt wurden, kann der Aussage kein Glaube geschenkt werden.'

 

Die erkennende Behörde hat erwogen: Die objektive Tatseite, also die tatsächliche Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 111 Abs. 1 Ziff. 1 ASVG ist als erwiesen anzusehen. Faktum ist, dass die im Spruch genannten Dienstnehmer auf der Baustelle gearbeitet haben und nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Dies wird von Ihnen auch nicht bestritten, bzw. kann auch nicht widerlegt werden. Was die subjektive Tatseite, also Ihr Verschulden anlangt, versuchen Sie dieses einem Dritten, nämlich Herrn R L anzulasten. Aufgrund der der Anzeige des Finanzamtes beigeschlossenen Beweismittel sind die in Rede stehenden mazedonischen Staatsbürger zweifelsfrei Ihrer Person als Dienstnehmer zuzuordnen und ist somit Ihre Rechtfertigungsargumentation als reine Schutzbehauptung anzusehen. Somit ist auch die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen.

 

Mit einer Bestrafung war daher vorzugehen, weil nach den Umständen der Tat eine zumindest grob fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen ist und das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen ist. Die Bemessung der Geldstrafe erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 Verwaltungsstrafgesetz. Besonders zu berücksichtigende Straferschwerungsgründe bzw. Strafmilderungsgründe sind nicht vorgelegen, sodass die in § 111 Abs. 2 ASVG vorgesehene Mindeststrafe verhängt werden konnte. Der Beitrag zu den Kosten des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

'Da die Leute von Hr. L R ohne mein Wissen und vor allem ohne meine Erlaubnis auf die Baustelle mitnahm bin ich nicht dafür Verantwortlich zu machen und zu Bestrafen. Als ich um 19.00 des 4.10.2010 darüber kenntnis erlangte habe ich Hr. R L sofort Entlassen. Am 5.10.2010 habe ich mich, mit den Hr. getroffen in Ansfelden um von den Hr. die Sozialdaten zu erhalten und eine Meldung an die GKK zu machen dies wurde jedoch von Hr. R L vereitelt, das einzige was er wollte war ein Erpressungsversuch wo er unter­schlagenes Werkzeug zurückhielt bis ich die Leute inkl. ihn bezahlte. Es kam sogar so weit das ich eine Niederschrift bei der Polizei machte.'

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Strafantrag des Finanzamtes Linz vom 28.10.2010 enthält folgende Sachverhaltsdarstellung:

 

"Am 05.10.2010 ging beim Finanzamt Linz, Team KIAB, ein Hinweis ein, dass die Firma D F, P, N, Personen beschäftigt ohne sie zur Sozialversicherung anzumelden, ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen und auch keinen Lohn zu bezahlen.

 

Aufgrund dieses Hinweises wurde am 07.10.2010 um 9:25 Uhr seitens des Finanzamtes Linz, Team KIAB, mit Herrn L R, geboren am X, in der O-L-S, W, eine Niederschrift aufgenommen. Die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Ausländerbe­schäftigungsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und des § 89 (3) Einkommensteuergesetz wurden überprüft.

 

Aus dieser Niederschrift ging folgender Sachverhalt hervor:

Herr L R begann am 24.09.2010 um 4 Uhr auf der Baustelle F in L für D F zu arbeiten. Am 27.09.2010 beauftragte D F Herrn L R auf einer Privatbaustelle in S, dass er Arbeiter mitbringen soll. Am 28.09.2010 (10 Uhr) begann dann M S, geboren am 28.08.1971, StA Mazedonien, auf der Baustelle in S für D F zu arbeiten. Am 03.10.2010 meinte Herr F ein weiteres mal, dass er Arbeiter braucht, weil die Baustelle F in L fertig werden müsse. So hat L R unter Absprache mit D F am 04.10.2010 (7 Uhr) weitere drei Personen auf die Baustelle F in L mitgebracht. Dabei handelte es sich um folgende Personen:

R F, geboren am X, StA Mazedonien

R D (X), geboren am X, StA Mazedonien

B F, geboren am X, StA Mazedonien

 

Auf der Baustelle F in L wurden Maler- und Rigipsarbeiten durchgeführt. Die entstandenen vier Fotos von S M (liegen dem Strafantrag bei) hat L R selber mit seinem Handy gemacht und den KIAB-Organen des Finanzamtes Linz übergeben.

 

Herr L R arbeitete zu folgenden Zeiten für D F (siehe Wochendienstplan):

am 24.09.2010 von 04:00 bis 14:00 Uhr (Baustelle F in L)

am 25.09.2010 von 04:00 bis 14:00 Uhr (Baustelle F in L)

am 26.09.2010 von 06:00 bis 21:00 Uhr (Baustelle in S)

am 27.09.2010 von 06:00 bis 20:30 Uhr (Baustelle in S)

am 28.09.2010 von 10:00 bis 22:00 Uhr (Baustelle in S)

am 29.09.2010 von 07:30 bis 18:30 Uhr (Baustelle in S)

am 30.09.2010 von 09:00 bis 21:00 Uhr (Baustelle in S)

am 01.10.2010 von 09:00 bis 22:30 Uhr (Baustelle in S)

am 02.10.2010 von 08:00 bis 19:00 Uhr (Baustelle F in L)

am 03.10.2010 von 08:30 bis 17:30 Uhr (Baustelle F in L)

am 04.10.2010 von 07:00 bis 19:00 Uhr (Baustelle F in L)

 

Herr M S arbeitete zu folgenden Zeiten für D F (siehe Stundenaufzeichnungen):

am 28.09.2010 von 10:00 bis 22:00 Uhr (Baustelle in S)

am 29.09.2010 von 07:30 bis 18:30 Uhr (Baustelle in S)

am 30.09.2010 von 09:00 bis 21:00 Uhr (Baustelle in S)

am 01.10.2010 von 09:00 bis 22:30 Uhr (Baustelle in S)

am 02.10.2010 von 08:00 bis 19:00 Uhr (Baustelle F in L)

am 03.10.2010 von 08:30 bis 17:30 Uhr (Bausteile F in L)

am 04.10.2010 von 07:00 bis 19:00 Uhr (Baustelle F in L)

 

R F, R D (X) und B F arbeiteten zu folgenden Zeiten für D F: am 04.10.2010 von 07:00 bis 19:00 Uhr (Baustelle F in L)

 

Da für M S, R F, R D (X) und B F trotz einem Gespräch zwischen L R und D F keine Anmeldungen zur Sozialversicherung durchgeführt wurden und sich Herr F um keine Arbeitsbewilligungen gekümmert habe, wurde die Beschäftigung am 05.10.2010 nicht fortgesetzt.

 

Laut Versicherungsdatenauszug, ELDA-Abfragen und der Dienstgebersuche wurden M S, R F, R D (X) und B Pari nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Weiters beendete Herr L R am 05.10.2010 (letzter Arbeitstag 04.10.2010) sein Arbeitsverhältnis bei der Firma D F, welcher bis dato bei Herrn F noch nicht angemeldet wurde."

 

Beigelegt ist eine mit R L am 7.10.2010 aufgenommene Niederschrift:

 

"Ich habe 05.10.2010 beim Finanzamt Linz, Team KIAB, angerufen und Anzeige betreffend der Firma B & D GmbH, Chef D F, Firmensitz G, erstattet. Dazu gebe ich heute folgendes bekannt:

 

Das Arbeitsmarktservice hat mir ein Stellenangebot geschickt, dass die Firma SB-B & D GmbH in G Malerhelfer sucht (das Stellenangebot wird vorgelegt). Dann habe ich Herrn F unter Nummer XX angerufen, das war am 23.09.2010. Er sagte mir dann, dass er Leute braucht und ich soll morgen (24.09.2010) um 4 Uhr früh nach L zur Firma F A B GmbH auf die Baustelle kommen. Dann sprachen wir darüber, wie viel ich bezahlt bekomme. Er versprach mir, dass ich monatlich €1.800,- brutto (plus Zulagen) bekomme, auf das Konto überwiesen. Ich gab ihm meinem Namen, Sozialversicherungsnummer und Kontodaten. Es wurde vereinbart, dass ich 38,5 Stunden pro Woche arbeite. Er fragte mich, ob ich bereit wäre, an Samstagen und Sonntagen auch zu arbeiten, worauf ich zustimmte. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben wir nicht abgeschlossen. Er fragte mich auch, ob ich Rigipsen, Spachteln und Fliesenlegen kann. Es waren noch zwei weitere Arbeiter von Herrn F dort, die Namen der beiden Arbeiter kenne ich aber nicht.

 

Von 24.09.2010 (04:00 bis 14 Uhr) bis 25.09.2010 (04:00 Uhr bis 14:00 Uhr) war ich auf dieser Baustelle in L. Am 26.09.2010 (06:00 bis 21:00 Uhr) habe ich in S bei einem Privathaus gearbeitet. Dort habe ich das Bad verfliest. Am 27.09.2010 (6:00 Uhr bis 20:30 Uhr) habe auch in S gearbeitet. Am diesem Tag sagte mir Herr F, dass er mehr Leute braucht, well in P eine große Baustelle ist. Ich gab ihm dann die Nummer von einem Freund, Herrn S M, welcher dann am 28.09.2010 bei Herrn F zu arbeiten begann. Am 28.09.2010 (10:00 bis 22:00 Uhr), 29.09.2010 (07:30 bis 18:30 Uhr), 30.09.2010 (09:00 bis 21:00 Uhr), 01.10.2010 (09:00 Uhr bis 22:30 Uhr) haben ich und mein Freund auch in S dort gearbeitet.

Am 02.10.2010 (08:00 Uhr bis 19:00 Uhr), 03.10.2010 (08:30 bis 17:30 Uhr) waren wir beide wieder in L auf der Baustelle der Firma F A B GmbH. Am 03.10.2010 sagte Herr F, dass er mehr Leute braucht, weil die Baustelle fertig werden muss. Am 04.10.2010 (07:00 - 19:00 Uhr) habe ich mit weiteren vier Personen dort gearbeitet.

An diesem Tag telefonierte meine Frau mit der Gebietskrankenkasse, welche ihr sagte, dass meine Freunde nicht angemeldet worden sind. Ich sprach Herrn F darauf an, welcher mir sagte, dass wir zuerst die Baustelle fertig machen sollten und dann sprechen wir darüber. Auf dieser Baustelle (F Blumengrosshandel GmbH) haben wir (fünf Personen) Malerarbeiten und Rigips gemacht. Der Großteil des Materials und des Werkzeugs war von ihm. Die weiteren vier Personen, die am 04.10.2010 (07:00 -19:00 Uhr) mit mir auf der Baustelle gearbeitet haben, waren folgende:

R F, geboren am X, StA Mazedonien

R X, geboren am X, StA Mazedonien

B F, geboren am X, StA Mazedonien

M S, geboren am X, StA Mazedonien, wohnhaft in P. Herr F sagte zu mir, dass er die Freunde von mir anmelden wird und er sich um die Arbeitsbewilligung kümmern werde. Obwohl er wusste, dass diese vier Freunde nur zu mir auf Besuch da sind.

Gestern (06.10.2010) rief Herr F mich an und ich traf mich mit ihm auf der Tankstelle in Ansfelden. Ich fragte ihn nochmals, warum er meine Freunde nicht angemeldet hat. Er sagte dann zu mir, gib mir die Kopien der Reisepässe und ich melde sie an. Das tat ich dann auch. Herr F war sehr frech zu mir, deshalb ging ich heute nicht mehr in die Arbeit.

 

Ich hatte auch ein Firmenauto von Herrn F, welches in einem schlimmen Zustand war. Das Auto hatte keine Fenster und war nur mit Planen zugemacht, deshalb bekam ich vier Strafen von der Polizei, welche ich selber bezahlt habe. Gestern (06.10.2010) nahm er sich auf der Tankstelle den Autoschlüssel, wo auch mein privater Garagen- und Haustürschlüssel darauf war. Er gab ihn mir nicht mehr.

Während ich von der Tanksteile heimfuhr, fuhr Herr F zu mir heim. Er fuhr selbst aus der Garage heraus, stellte das Auto vor unserem Haus ab und nahm sich die Werkzeuge. Das Auto blieb stehen. Den Schlüssel hat Herr F. Das Problem ist, dass von mir private Werkzeuge gestohlen wurden und wichtige Medikamente von M S dort drinnen sind. M S hat schwere Anfälle und braucht diese Medikamente dringend.

Anschließend rufen wir die Polizei in Ansfelden (Autobahnpolizei) an, welche zu uns nach Hause kam. Wir schilderten der Polizei den Sachverhalt. Die Polizei konnte mir aber den Schlüssel auch nicht auftreiben.

 

Heute rief mich Herr F an und sagte zur mir 'Sie werden mich noch kennen lernen.' Weiters kamen zwei Arbeiter (Namen unbekannt) von Herrn F zu uns, welche mir meine Arbeitskleidung und die Medikamente vom Auto gaben. Den Schlüssel haben wir trotzdem nicht bekommen.

 

Bis heute schuldet mir Herr F folgendes:

·         Fliesenkleber im Wert von € 4,59 (sollte ich für Herrn F kaufen)

·         Tankrechnungen im Wert von € 10,27; € 20,02; € 10,00; € 7,00; € 10,10; € 6,17 (nur für das Firmenauto)

·         eine REWERK-Maschine (privat - war im Auto) im Wert von ca. € 70,-

·         4 Strafen der Polizei wegen dem Auto (wurden noch nicht bezahlt)

·         den Garagen- und Haustürschlüssel

·         und natürlich meinen Lohn

 

Mit Herrn M S hat Herr F ausgemacht, dass er € 1.700,- brutto (plus Zulagen) im Monat erhalten soll. Er soll genau wie ich 58,5 Stunden pro Woche arbeiten. Über die Entlohnung von R F, R X und B F weiß ich nichts. Meine vier Freunde haben auch keinen Lohn erhalten.

 

Ich kann ihnen auch noch den Zulassungsschein (wurde vorgelegt) zeigen. Das Firmenauto ist auf seine Mutter Frau M F, P, N, zugelassen. Ich war auch bei der angeblichen Firmenadresse der Firma SP-B & D GmbH in G, N. Dort war aber keine Firma. Mir wurde dort gesagt, dass es die Firma dort nicht gibt.

Sonst kenne ich keine Adresse von Herrn F.

 

Weiters fuhr Herr F einmal mit meinem Auto, das war der 25.09.2010 oder 26.09.2010, und ließ es den ganzen Tag in der Kurzparkzone stehen. Ich hatte natürlich einen Strafzettel, welchen ich bezahlen muss.

 

Das Problem ist, dass mich Herr F noch nicht abgemeldet hat und ich kein Arbeitslosengeld beantragen kann. Ich komme deshalb zu keinem Geld. Meine Frau ist in Karenz und wir brauchen das Geld."

 

Mit Schreiben vom 28.12.2010 rechtfertigte sich der Bw wie folgt:

 

"Hr. R L hat die Hr. F R, geb. X, Hr. D R, geb. X; F B, geb. X; S M, geb. X als auch L R, geb. 26.08.1990, ohne mein Wissen od. meines Einverständnis auf die Baustelle mitgenommen, als ich am 4.10.2010 abends darüber in kenntnis gesetzt wurde habe ich Hr. R sofort Entlassen, da dieser eigendlich den Auftrag hatte einen anderen Angemeldeten Mitarbeiter auf die Baustelle mitzunehmen (Hr. J J und Hr. Z A) ich verweise auf eine Niederschrift bei BP Haid 4.10.2010. Als ich Hr. R Lyutvi am 5.10.2010 aufforderte mir die Personalien bzw. SVNr. zu geben provozierte dieser einen Streit, er wollte das Geld für die Leute Schwarz haben, was ich wehemend verneinte."

 

Mit Schreiben vom 23.2.2011 nahm das Finanzamt Linz wie folgt Stellung:

 

"Da Herr F der Abgabenbehörde bekannt ist und bereits mehrere Verstöße nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgestellt wurden, kann seiner Aussage kein Glaube geschenkt werden."

 

Mit Schreiben vom 19.3.2011 nahm der Bw wie folgt Stellung:

 

"R L hat hier sehr grund Falschaussagen zu tätigen, da Hr. L R explicite wegen der Unerlaubten mitnahme der Leute gekündigt wurde. Des weiteren hat Hr. L R hingehend bewiesen das er für Falschaus­sagen fähig ist, da er wiederholt vor der Polizei bewuste Falschaussagen tätigte."

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Da trotz mehrerer Fortsetzungen der Berufungsverhandlung während der Frist des § 51 Abs.7 VStG der Sachverhalt nicht mit ausreichender Sicherheit geklärt werden konnte, war (mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters des Finanz­amtes) spruchgemäß zu entscheiden. Hingewiesen sei darauf, dass das "Parallel­verfahren" nach AuslBG fortgesetzt wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum