Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523250/2/Bi/Th

Linz, 29.08.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X RAPartnerschaft, X, vom 21. August 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 6. August 2012, GZ: 08/451804, wegen der Anordnung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 und 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Bescheid­zustellung amtsärztlich untersuchen zu lassen.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 10. August 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Bescheidbegründung sei für die Aufforderung nicht stichhaltig, weil daraus hervorgehe, dass der Amtsarzt zur Gutachtenserstellung ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie benötige, die er nicht beigebracht habe. Er habe sich am 19. Juni 2012 beim Amtsarzt untersuchen lassen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie telefonische Erkundigungen bei der Erstinstanz.

Diese haben ergeben, dass der Bw tatsächlich bereits vom Amtsarzt Herrn Dr. X auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B untersucht wurde und ihm der Amtsarzt eine Zuweisung an Herrn Dr. X, FA für Psychiatrie in Rohrbach, mitgegeben habe. Der Bw habe die mit dem Amtsarzt vereinbarte Frist für die Beibringung dieser Stellungnahme nicht eingehalten, weshalb der angefochtene Bescheid ergangen sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der der Bw damit seiner Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung entsprochen. Vonseiten der Erstinstanz wird ihm nun die Beibringung der vereinbarten FA-Stellungnahme vorzuschreiben sein.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Amtsärztliche Untersuchung hat stattgefunden, FA-Stellungnahme fehlt -> Bescheid aufgehoben, keine Vorschreibung (FA-Stellungnahme) von BH.

 

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