Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523178/10/Zo/Ai

Linz, 03.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. X, geb. X, vom 3.6.2012 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 23.5.2012,
Zl. FE-593/2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, das festgestellt wird, dass Herr Ing. X seit 7.8.2012 unter folgenden Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gesundheitlich geeignet ist:

       Befristung bis 7.8.2013 sowie amtsärztliche Nachuntersuchung

         Dreimalige Vorlage aktueller alkoholspezifischer Laborparameter (MCV,   GOT, GPT, GGT und CDT) innerhalb eines Jahres, jeweils innerhalb von
         2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 24 Abs.1 Z1 FSG sowie § 14 Abs.5 FSG-GV

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F ab 24.5.2012 mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er ersuche, zumindest das Lenken von PKW zuzulassen. Er sei seit 12 Jahren im Außendienst tätig und brauche dafür den PKW-Führerschein dringend. Die wirtschaftliche Lage erfordere eine erhöhte Reisetätigkeit. Das ergänzende verkehrspsychologische Gutachten sei zwar speziell im Hinblick auf die erhöhte Lenkverantwortung von LKW im ersten Anlauf negativ gewesen, er werde jedoch so bald wie möglich eine neue VPU durchführen, um seine erforderliche gesundheitliche Eignung nachzuweisen.

 

3. Die BPD Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung und eines amtsärztlichen Gutachtens sowie Wahrung des Parteiengehörs zu diesem.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid vom 29.9.2011 die Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten wegen eines Alkoholdeliktes (Verweigerung des Alkotests) entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung angeordnet sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt. Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten vom 9.5.2012 war der Berufungswerber nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 sowie von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass entsprechend den Ergebnissen der ergänzten verkehrspsychologischen Untersuchung die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht ausreichend sei.

 

Der Berufungswerber legt in weiterer Folge eine positive fachärztliche Stellungnahme eines Lungenfacharztes (wegen Asthmaerkrankung) sowie unauffällige alkoholspezifische Laborparameter vom 16.5.2012 vor.

 

Im Berufungsverfahren legte er eine weitere verkehrspsychologische Stellungnahme vom 10.7.2012 vor, wonach im Vergleich zur Voruntersuchung eine Kritiklosigkeit bezüglich des bisherigen Verkehrsverhaltens nicht abzuleiten sei und der Berufungswerber in eine Verkehrstherapie eingewilligt habe. Es bestünden zwar auf Grund der Gesamtergebnisse gewisse Zweifel, zwingend eignungsausschließende Defizite seien aber nicht festzustellen. Der Berufungswerber sei daher unter der Voraussetzung unerwarteter alkoholrelevanter Laborkontrollen und einer Verkehrstherapie bedingt und zeitlich befristet zum Lenken von KFZ der Gruppen 1 und 2 geeignet. Weiters legte der Berufungswerber eine Bestätigung betreffend den Beginn einer Verkehrstherapie vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen erstellte der Amtsarzt der BPD Linz am 7.8.2012 ein ergänzendes amtsärztliches Gutachten, wonach eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppen 1 und 2 für 12 Monate vertretbar sei. Beizubringen seien die alkoholrelevanten Laborparameter wegen der vom Verkehrspsychologen festgestellten latenten Alkoholgefährdung dreimal innerhalb eines Jahres nach Aufforderung durch die Behörde. Nach dieser 12-monatigen Frist sei eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung und Festlegung der weiteren Vorgangsweise notwendig.

 

Dieses Gutachten wurde dem Berufungswerber telefonisch zur Kenntnis gebracht und er erklärte sich mit den Einschränkungen der Lenkberechtigung einverstanden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Im Berufungsverfahren ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung heranzuziehen. Im Hinblick auf das amtsärztliche Gutachten vom 7.8.2012, welches sich auf das Ergebnis der aktuellen VPU stützt und schlüssig und nachvollziehbar erscheint, konnte der Berufung daher teilweise statt gegeben werden. Die weitere Kontrolle der Alkoholabstinenz erscheint notwendig und ergibt sich aus § 14 Abs.5 FSG-GV. Dem Berufungswerber ist gemäß § 13 Abs. 6 FSG ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV ist auf Grund der notwendigen ärztliche Kontrolluntersuchungen auch eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist der Beginn der einjährigen Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztliche Gutachtens (7.8.2012) zu berechnen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2) Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 22,10 Euro angefallen.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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