Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560182/2/Bm/HK

Linz, 31.07.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18.06.2012, SO-SH-21460-2011 CS, betreffend Einstellung der Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG zu Recht erkannt:

 

 

            Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des             Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18.06.2012, SO-SH-21460-      2011 CS, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 4, 8, 13, 27, 34 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl Nr. 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18.06.2012, SO-SH-21460-2011 CS, wurde die mit Bescheid vom 10.11.2011, SO-SH-22323-2011 CS, ab 01.10.2011 gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes mit 31.05.2012 eingestellt.

Begründend wurde unter Zitierung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen von der Erstbehörde ausgeführt, Herr X führe eine Lebensgemeinschaft mit seiner Exgattin und sei daher das Einkommen von Frau X zu berücksichtigen. Auf Grund dieses gemeinsamen Einkommens sei Herr X in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Hilfebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen liege nicht mehr vor. Bei der Gegenüberstellung des für den Haushalt des Berufungswerbers maßgeblichen monatlichen Einkommens mit dem Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei eine Überschreitung dieser Mindeststandards festgestellt worden.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr X innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, er wohne in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Exgattin X. Seine Exgattin beziehe eine Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld. Da sie auf Grund ihrer Gehbehinderung weder duschen noch putzen, Wäsche waschen, kochen, einkaufen bzw. Rasen mähen könne, erledige der Berufungswerber diese Arbeiten und ersuche er um Zuerkennung der herabgesetzten Mindestsicherung.

 

3. Diese Berufung wurde von der belangte Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Erstbehörde. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der entscheidungswesentliche Sachverhalt, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1.         von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2.         bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der      sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Nach § 6 Abs. 1 leg.cit. liegt eine soziale Notlage bei Personen vor,

 

1.         die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.         den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten             Angehörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Nach § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

 

1.         des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.         tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Nach Absatz 2 dieser Bestimmung wird bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

Gemäß § 34 Oö. BMSG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung wegfällt, die Leistung mit schriftlichem Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt.

 

5.2. Feststeht im Grunde des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten, dass dieser in Lebensgemeinschaft mit seiner Exfrau X lebt.

 

Nach § 1 Z2 lit.a. der Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person 594,40 Euro.

 

Allerdings ist – wie sich aus dem oben zitierten § 8 Abs. 2 Oö. BMSG ergibt – das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der die bedarfsorientierte Mindestsicherung übersteigt.

Aus dem vorgelegten Akt ist ersichtlich, dass der Bw Notstandshilfe in der Höhe von 3,78 Euro täglich, also 365 Mal im Jahr, erhält. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von 177,18 Euro.

Der Lebensgefährtin Frau X steht eine monatliche Pension in der Höhe von 1.219,81 Euro zu.

Dieser monatliche Betrag übersteigt den Mindeststandard um 625,41 Euro, so dass dieser Betrag gemäß § 8 Abs. 2 Oö. BMSG als Einkommen des Berufungswerbers (zusätzlich zu den 177,18 Euro) anzurechnen ist. Der Berufungswerber hat daher ein Einkommen, das über dem Mindeststandard liegt und sind daher die Voraussetzungen für die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid zu bestätigen ist.

 

Soweit der Berufungswerber vorbringt, seine Lebensgefährtin könne auf Grund ihrer Gehbehinderung keine Haushaltstätigkeiten durchführen und würde er diese Arbeiten erledigen, so ist hiezu auszuführen, dass mit der Übernahme dieser Tätigkeiten kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gegeben ist. Zu bemerken ist auch, dass Frau X auf Grund ihrer Pflegebedürftigkeit ein Pflegegeld in der Höhe von monatlich 284,30 Euro erhält.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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