Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166840/2/Ki/Ga

Linz, 03.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 19. März 2012 gegen das  Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2. März 2012, VerkR96-5050-2011, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

Zu II.: § 66 Abs. 1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 2. März 2012, VerkR96-5050-2011, hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land den Berufungswerber folgendermaßen für schuldig befunden:

 

"Sie wurden mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16.12.2011 als ZulassungsbesitzerIn aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 14.9.2011 um 10:10 Uhr in Garsten auf der Haltestelle vor Fa. x gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können." Als Tatort wurde "Gemeinde Steyr", als Tatzeit "13.1.2012" angeführt.

Er habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG verletzt.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 19. März 2012 Berufung, er strebt die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses an.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 27. März 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs. 2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011, VerkR96-5050-2011, welches dem Berufungswerber als Empfänger am 21. Dezember 2011 zugestellt wurde, wurde er als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug, x, am 14.9.2011, 10:10 Uhr, Ort: Gemeinde Garsten, Haltestelle vor Fa. x, gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese treffe dann die Auskunftspflicht.

Weiters wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass dem Lenker folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wird: "Sie haben im Haltestellenbereich eines Massebeförderungsmittels innerhalb von 15 m vor und nach der Haltestellentafel während der Betriebszeit gehalten". Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass das Nicht-Erteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Im Akt findet sich dann ein Aktenvermerk, datiert mit 13. Jänner 2012, wonach der Zulassungsbesitzer bisher die verlangte Auskunft nicht erteilt habe und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG vorliege.

 

Am 13. Jänner 2012 erließ die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land unter VerkR96-5050-2011, gegen den Berufungswerber folgende Strafverfügung:

 

"Sehr geehrter Herr x!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Tatort:                                                Gemeinde Steyr,

Tatzeit:                                               13.01.2012

Fahrzeug:                                         Sonstiges Kraftfahrzeug , x

 

1. Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16.12.2011 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 14.9.2011 um 10.10 Uhr in Garsten auf der Haltestelle vor Fa. x gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§103 Abs. 2 KFG

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG                                                                        80,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

 

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

Der Berufungswerber erhob gegen diese Strafverfügung Einspruch und letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrtzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in der Aufforderung vom 16. Dezember 2011 dem Berufungswerber das Auskunftsverlangen in 2 Alternativen gestellt hat, nämlich einerseits, wer am 14.9.2011, 10:10 Uhr, das Fahrzeug gelenkt/verwendet hat bzw. andererseits, wer das Fahrzeug zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat. Im Zusammenhang mit dem Hinweis, welche Verwaltungsübertretung dem Lenker zur Last gelegt wird, nämlich das Halten im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, ließe sich diese Alternativanfrage noch korrigieren. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land jedoch dann in der angefochtenen Strafverfügung dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe nicht bekannt gegeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 14.9.2011 um 10:10 Uhr gelenkt hat. Nachdem es sich im vorliegenden Falle jedoch nicht um das Lenken eines Fahrzeuges sondern lediglich um das Abstellen handelt ist dieser Tatvorwurf nicht berechtigt, zumal in Gesamtschau betrachtet das Fahrzeug am 14. September 2011 um 10:10 Uhr von keiner Person gelenkt worden sein kann.

 

Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzlich Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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