Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167102/5/Kof/WU

Linz, 20.09.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner; Beisitzer: Mag. Zöbl, Berichter:
Mag. Kofler) über die Berufung des Herrn Dr. X vertreten durch X & Partner Rechtsanwälte GmbH, X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 06.07.2012, AZ: S 15.238/12-1, wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO, nach der am 18. September 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zu dem Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm. §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe..................................................................................................... 2.000  Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ............................................................. 200  Euro

                                                                                                                             2.200  Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ............................................................................ … 18 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben am 16.04.2012 um 23:54 Uhr das Fahrzeug, Kennz. L-…., gelenkt
und sich am 17.04.2012 um 00:13 Uhr in Linz, PI Landhaus, Theatergasse 1, trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben

(Alkoholisierungssymptome: deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, veränderte Sprache, leichte Rötung der Augenbindehäute).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 5 Abs.2StVO

                                                                                                 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro           falls diese uneinbringlich ist,         Gemäß                    Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 2.500,--                      22 Tage                                                § 99 Abs.1 lit.b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

250 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ………. 2.750 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 10. Juli 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 24. Juli 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 18. September 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr PI G.H., teilgenommen haben.

 

 

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 19.05.2009, 2007/10/0184 ua.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Beim Bw ist eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe mit Beginn der Tilgungsfrist: 13.09.2007 vorgemerkt.

 

Die belangte Behörde hat somit bei der Strafbemessung – im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses völlig zu Recht – das Vorliegen einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung gewertet.

 

Die Berufungsbehörde hat während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände – z.B. den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe – bei der Strafbemessung wahrzunehmen.

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E265 zu § 19 VStG (Seite 340) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Da die oa. einschlägige Verwaltungsvorstrafe mittlerweile getilgt ist, wird

die Geldstrafe auf 2.000 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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