Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101256/14/Sch/Rd

Linz, 21.10.1993

VwSen - 101256/14/Sch/Rd Linz, am 21.Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K L vom 19. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 2. April 1993, VerkR96/8982/1992/Li, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Fakten 1) und 2) vollinhaltlich und hinsichtlich Faktum 3) in seinem Ausspruch über die Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit Straferkenntnis vom 2. April 1993, VerkR96/8982/1992/Li, über Herrn K L, geb. am 22. Jänner 1960, W A wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960, 2) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 3) § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 2.000 S, 2) 2.000 S und 3) 6.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zwei Tagen, 2) zwei Tagen und 3) sechs Tagen verhängt, weil er am 23. Mai 1992 um ca. 23.00 Uhr den PKW Audi 80 Quattro mit dem Kennzeichen B auf der I Ersatzstraße B von A kommend in Richtung B bis Straßenkilometer gelenkt und 1) bei Straßenkilometer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (zwei Plastikleitpflöcke und Brückengelände) beschädigt und nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt habe. 2) Habe er es nach diesem bei Straßenkilometer verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt war, unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernt habe und dadurch Feststellungen zu seiner persönlichen Verfassung nicht möglich gewesen seien. 3) Zudem sei er bei der gegenständlichen Fahrt nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für die Gruppe B gewesen, da ihm diese mit Bescheid vom 5. Mai 1992 auf die Dauer von 24 Monaten entzogen worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber hinsichtlich Fakten 1) und 2) Berufung und hinsichtlich Faktum 3) Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 21. Oktober 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Aufgrund des Inhaltes des erstbehördlichen Verfahrensaktes und des Ergebnisses der oben angeführten Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber entgegen seinem Vorbringen nach dem Verkehrsunfall nicht bewußtlos im Bereich seines Fahrzeuges gelegen war, und daher aus diesem Grund seinen Verpflichtungen gemäß § 99 Abs.2 lit.e bzw. § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 nicht nachkommen konnte.

Nach dem Verkehrsunfall wurde von Gendarmeriebeamten, Feuerwehrmännern und einem Hundeführer eine intensive Suche nach dem Lenker des an der Unfallstelle aufgefundenen beschädigten Fahrzeuges unternommen. Wie der Zeuge RI W R anläßlich der Berufungsverhandlung glaubwürdig schilderte, erfolgte die Suche nicht nur im unmittelbaren Nahbereich des Fahrzeuges, vielmehr wurde die angrenzende Fläche und auch die gegenüberliegende Straßenseite nach dem Lenker abgesucht. Eine solche Suche wäre, wenn der Berufungswerber dort tatsächlich bewußtlos gelegen wäre, zweifellos erfolgreich gewesen. Es kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, daß ein bewußtloser Fahrzeuglenker eine über die im vorliegenden Fall abgesuchte Fläche hinausgeschleudert werden kann und dies dann noch ohne schwerwiegende Verletzungen überlebt. Daß die Verletzungen des Berufungswerbers nicht so gravierend sein konnten, ergibt sich aus den entsprechenden glaubwürdigen Schilderungen des Zeugen J M.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers spricht auch noch der Umstand, daß der Zeuge RI R aus seiner Erinnerung ein Gespräch mit einem nach dem Verkehrsunfall als Passant bei der Unfallstelle anwesenden Fahrzeuglenker schildern konnte, welcher angegeben habe, der Unfallenker, also der nunmehrige Berufungswerber, habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, er wünsche keine Verständigung der Rettung bzw. der Gendarmerie, da er keine Lenkerberechtigung besitze.

Schließlich konnte der Berufungswerber auch nicht erklären, warum er, nachdem er von der Unfallstelle nach Hause gebracht worden ist, wenigstens dann seinen Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall nachgekommen ist. Das Vorbringen, er habe gemeint die Pflichten bestünden für ihn deshalb nicht mehr, da die Gendarmerie ohnedies schon vom Unfall informiert sei, vermag ihn keinesfalls zu entschuldigen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken: Die Bestimmungen des § 99 Abs.2 lit.e bzw. § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 dienen einerseits dazu, einem Unfallgeschädigten langwierige Nachforschungen über einen Schadensverursacher zu ersparen. Andererseits soll im öffentlichen Interesse eine geordnete Unfallaufnahme ermöglicht werden. Solche Übertretungen stellen daher keine "Kavaliersdelikte" dar. Es kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn eine Behörde hiefür Geldstrafen von jeweils 2.000 S festsetzt, sofern nicht Gründe für eine niedrigere Strafe sprechen. Solche sind aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Zur Strafzumessung im Hinblick auf die Übertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist zu bemerken, daß der Berufungswerber bereits einmal wegen einer solchen Übertretung bestraft werden mußte. Die damals verhängte Strafe konnte ihn aber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Dafür, daß der Berufungswerber den rechtlich geschützten Werten offensichtlich wenig Gewicht beimißt, spricht auch der Umstand, daß ihm die Lenkerberechtigung erst wenige Tage vor dem gegenständlichen Vorfall entzogen worden ist.

Milderungsgründe lagen nicht vor, vielmehr mußten auch bezüglich der eingangs angeführten Fakten einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend gewertet werden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers lassen die Bezahlung der verhängten Geldstrafen, allenfalls im Ratenwege, erwarten. Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht der Gesetzgeber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum