Linz, 20.09.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Vorstellung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Kostenbescheid vom 10. Jänner 2012 zu Recht erkannt:
Der Vorstellung wird teilweise stattgegeben. X, geb. X, hat dem Land Oö. bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung einen Betrag von 169,10 Euro als Ersatz für die in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2011 angefallenen Dolmetschkosten zu bezahlen. Im Übrigen wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 113 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Entscheidungsgründe:
Bei den gegenständlichen Dolmetschgebühren handelt es sich um Barauslagen iSd. § 76 Abs. 1 AVG, für deren Kostentragung in § 113 des Fremdenpolizeigesetzes eine besondere Regelung getroffen wird.
§ 113 Abs 1 und 6 FPG lauten:
(1) Es sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,
2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
4. Dolmetschkosten.
(6) Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 trägt der Bund.
Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind gemäß § 79 AVG nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Der Vorstellungswerber berief sich auf die Bestimmung des § 79 AVG, erstattete aber kein konkretes Vorbringen zu seinen derzeitigen Vermögensverhältnissen. Abgesehen davon ist auf die Frage einer allfälligen Gefährdung des notwendigen Unterhaltes der Partei gem. § 79 AVG ausschließlich bei der Einhebung von Barauslagen und nicht bereits bei deren Vorschreibung Bedacht zu nehmen (vgl VwGH vom 10. Juli 1998, GZ 97/02/0479). Es bestand daher kein Anlass, gemäß § 79 AVG von einer Vorschreibung Abstand zu nehmen.
Zugunsten des Vorstellungswerbers wurden die eingewendeten Parkgebühren in der Höhe von 3,- in Abzug gebracht. Excl. Ust ergibt sich ein Betrag von 140,92 Euro, incl 20 % Ust der nunmehr vorgeschriebene Kostenersatz idH von 169,10 Euro. Die Dolmetschkosten wurden zunächst vom Land Oö. beglichen, weshalb diesem und nicht dem Bund gemäß § 113 Abs 6 FPG ein Kostenersatzanspruch zukommt.
Aus diesem Grund hatte eine korrigierte Vorschreibung spruchgemäß zu erfolgen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Für dieses Verfahren sind Gebühren (Stempelgebühren 14,30 Euro) angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.
Mag. Wolfgang Weigl