Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167213/5/Kei/Eg

Linz, 23.10.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. August 2012, Zl. VerkR96, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerberin (Bw) wurden mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Mai 2012, Zl. VerkR96, wegen drei Übertretungen der StVO 1960 Strafen verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. August 2012, Zl. VerkR96, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5. Oktober 2012, VwSen-167213/2/Kei/Eg, wurde der Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Daraufhin wurde dem Oö. Verwaltungssenat am 21. Oktober ein Schreiben (E-Mail) übermittelt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. September 2012, Zl. VerkR96, und in das o.a. dem Oö. Verwaltungssenat am 21. Oktober 2012 übermittelte Schreiben (E-Mail) Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs. 3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Mai 2012, VerkR96, wurde der Bw am 4. Juli 2012 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 18. Juli 2012. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 19. Juli 2012 mittels E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 18. Juli 2012 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 18. Juli 2012 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

 

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