Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730681/5/BP/Jo

Linz, 06.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. am X, StA von Algerien, dzt. JA X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. Oktober 2012, GZ: 1058576/FRB, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. November 2012, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
5. Oktober 2012, GZ: 1058576/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 67 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 68 Abs. 3 FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Weiters wurde dem Bw gemäß § 70 Abs. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

 

1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt Folgendes aus:

 

"Sie wurden am 16.07.2011 von Polizeibeamten des LPK Oberösterreich festgenommen und in weiterer Folge am 18.07.2011 in die JA X eingeliefert.

 

Sie wurden während Ihres Aufenthalts in Österreich wie folgt rechtskräftig gerichtlich verur­teilt:

 

LG Wels am 07.02.2012 unter zahl 12 Hv 144/11i wegen

 

A)   des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 2. und 3. Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG,

 

B)   des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Fall und Abs 2 Z. 3 SMG und

 

C)  der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Das Urteil ist seit 05.06.2012 rechtskräftig.

 

 

 

Die Tatbestände stellen sich im Urteil wie folgt dar;

 

X ist schuldig er hat in Wels, Linz, Wien und an anderen Orten

 

zu A) Suchgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 b) übersteigenden Menge ein- und ausgeführt, in dem er

 

1)  in der Zeit von etwa März 2011 bis etwa im Mai 2011 im Zuge von vier Angriffen insge­samt etwa 3.500 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 9,7 % von Tschechien aus - und nach Österreich einführte,

 

2)  am 02.015.201 1 2.979,6 g Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 290 +- Delta-9-THC von Tschechien aus- und nach Österreich einführte,

 

zu B) Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem in der Zeit von März 2011 bis etwa Anfang Juni 2011

 

1)  insgesamt 3.500 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 9,7 %, welches er von Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt hatte, an X übergab,

 

2)  insgesamt etwa 500 g Cannabiskraut im Auftrag von X an X Übergab,

 

3)  insgesamt etwa 1 kg Cannabiskraut, welches er zur Aufbewahrung und Zwischenlagerung übernommen hatte, an X retournierte,

 

zu C) Suchtgift in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er

 

1)  am 02.06.2011 2.979,6 g Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 290 +- 15 g Delta-9-THC besaß,

 

2)  in der Zeit von etwa März 2011 bis etwa April 2011 insgesamt 2.200 g Cannabisharz von Wien nach Linz beförderte

 

im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der schriftlichen Urteilsausfertigung des Landes­verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Be­standteil des Bescheides erhoben wird - das Urteil ist Ihnen ja bekannt.

 

 

 

Mit Schreiben vom 10.09.2012 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, aufgrund genannter Verurteilung gegen Sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Der RSa Brief wurde am 12.09.2012 persönlich von ihnen übernommen.

 

 

 

In Ihrer mit Schreiben vom 20.09.2012 zum Akt übermittelten Stellungnahme gaben Sie dazu wie folgt an:

 

Ich möchte folgendermaßen Ihre Fragen beantworten:

 

Ich bin 2008 in Österreich eingereist. Der Zweck war, dass ich zu meiner Frau komme. Ich bin seit 2008 seit Jänner in Österreich und habe eine Aufenthaltskarte und halte mich seit­dem durchgehend in Österreich auf. Mein Dokument ist ein Reisepass

 

Meine Schulbildung ist Volksschule, Hauptschule, Gymnasium, Matura, Universität, 4 1/2 Jahre Studium englische Literatur und Wissenschaft mit Abschluss in Algerien absolviert. Meine Frau X (Heirat 2007 in Algerien) lebt in X. Sie hat die tschechische Staatsbürgerschaft. Das Familienleben wurde in Österreich 2008 gegründet. Sie hat Ihre Aufenthaltsberechtigung seit über 20 Jahren. Die letzte Adresse vor meiner Einreise nach Österreich war X, Ich bin derzeit in Haft, versichert über die Justizanstalt. Meine letzte Arbeit war bei der ÖBB über eine Leasingfirma vor der Haft. Ich habe keine Kontakte nach Algerien. Meine Deutsch­kenntnisse sind sehr gut. Kurse wurden über das BFI absolviert. Ich möchte in Österreich wegen meiner familiären Bindungen zu meiner Frau und wegen einer Arbeit bleiben. Dazu legten Sie Kopien von Reisepass und Aufenthaltskarte bei.

 

Nachträglich übermittelten Sie diverse Dokumente , insbesondere betreffend die Eheschlie­ßung und Teilnahmebestätigungen an BFI Kursen vor."

 

 

1.1.3. Zur rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

"Da Sie mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten tschechischen Staatsbürgerin (EWR - Bürgerin) verheiratet sind , hat bei Ihnen die Bestimmung des § 67 FPG 2005 i.d.g.F. zur Anwendung zu gelangen.

 

 

 

Wie bereits eingangs angeführt wurden Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich wie folgt rechtskräftig gerichtlich verurteilt:

 

LG Wels am 07.02.2012 unter Zahl 12 Hv 144/11i wegen des Verbrechens des Suchtgift­handels nach § 28 a Abs. 1 2. und 3. Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z. 3 SMG und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wobei das Urteil ist seit 05.06.2012 rechtskräftig ist.

 

 

 

Der schriftlichen Urteilsausfertigung kann entnommen werden, dass bei der Strafbemessung "als mildernd- die bisherige -Unbescholtenheit, das Geständnis, ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung, sowie die teilweise Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, sowie der längere Tatzeitraum gewertet worden sind.

 

Die Art und Weise der von Ihnen begangenen strafbaren Handlungen lässt Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erscheinen.

 

Zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt die Erlassung eines Aufenthalts­verbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige rechtfertigt, kann nach ständiger Rechtssprechung des VwGH auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG 2005 (jetzt § 53 Abs.3 FPG i.d.g.F. ) als Orien­tierungsmaßstab zurückgegriffen werden. § 53 Abs.3 FPG 2005 enthält eine demonstrative Aufzählung solcher bestimmter Tatsachen, welche die Annahme des Vorliegens eines Grun­des für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG 2005 {jetzt Einreiseverbot gem. 53 Abs.3 FPG 2005 i.d.g.F) rechtfertigen.

 

 

 

Gemäß § 53 Abs.3 Zi 1 FPG 2005 i.d.g.F. hat als bestimmte Tatsache insbesondere zu gel­ten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer be­dingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal we­gen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

 

 

Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das private Interesse des Fremden.

 

Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon des­halb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verhee­renden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendli­chen, führt.

 

Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen.

 

Nicht zuletzt bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit".

 

 

 

Die Suchtgiftkriminalität ufert bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor aus, dessen wirksame Bekämpfung ge­rade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwie­rigkeiten stößt.

 

 

 

Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.

 

 

 

Aufgrund dieser Ausführungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr bisheriges per­sönliches (strafbares) Fehlverhalten in Österreich zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung wesentlicher Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von Straftaten, sowie des Schutzes des Lebens und der Gesundheit Drit­ter, in einem nicht unbedeutenden Maß bildet und somit die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 FPG zulässig scheint.

 

 

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkri­minalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr besonders groß ist und der eine große Sozialschädlichkeit innewohnt (vgl. VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0317).

 

 

 

Darüber hinaus ist die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes jedoch auch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des gemäß Art. 8 EMRK gewährleisteten Grundrechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zu beurteilen.

 

 

 

Den Akten kann hierzu entnommen werden, dass Sie seit 24.01.2008 durchgehend hier gemeldet sind.

 

 

 

Am 01.08.2007 schloßen Sie mit der tschechischen Staatsbürgerin X in Algerien die Ehe. Kinder entstammen der Ehe bis dato keine. Es ist Ihnen aber eine Integra­tion In sozialer Hinsicht mit Sicherheit nicht gelungen, da Sie in Ihrer Stellungnahme vom 20.09.2012 außer Ihrer familiären Bindung zu Ihrer Frau keine sozialen Kontakte in Öster­reich behaupten und vor allem im Hinblick auf die oben bereits ausführlichst erläuterten Straftaten. Aber auch in beruflicher Hinsicht ist Ihnen eine Integration nur eingeschränkt ge­lungen. So sind Sie in den Jahren Ihres Aufenthaltes zwar sporadisch, mit Unterbrechungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, haben aber immer wieder Arbeitslosengeld bezogen und, wie oben dargelegt, Straftaten begangen um ein Zusatzein­kommen zu erlangen.

 

 

Dennoch ist davon auszugehen, dass aufgrund der Tatsache, dass sich Ihre Frau in Öster­reich aufhält, die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes mit einem nicht un­erheblichen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben verbunden sein wird.

 

 

 

Insbesondere der Eingriff in Ihr Familienleben relativiert sich jedoch dahingehend, dass es nicht einmal Ihrer Gattin gelungen ist, Sie davon abzuhalten, derart verwerfliche strafbare Handlungen zu begehen.

 

 

 

Angesichts Ihrer gravierenden Straffälligkeit und Ihrer sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigt, haben Sie und Ihre Angehörigen eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen {vgl. Er­kenntnis des VwGH vom 17.07.2008, GZ: 2007/21/0084).

 

Zudem bleibt es Ihrer Ehegattin unbenommen, Sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw, kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechterhalten werden bzw. können Sie etwaigen Sorgepflichten auch vom Ausland aus nachkommen (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07) - so hat Sie Ihre Ehegattin bereits zurückliegend vor Ihrer Heirat in Algerien besucht und haben Sie auch die Ehe in Algerien geschlossen.

 

 

 

Zusammenfassend ist nach ho. Ansicht somit die Annahme gerechtfertigt, dass auf Grund Ihres bisherigen Gesamtfehlverhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende, sich durch Ihre fehlende Werteverbundenheit manifestierende, negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

 

 

Daran kann auch Ihr Vorbringen, dass Sie keine Kontakte nach Algerien haben, nichts ändern. Da Sie erst im Alter von ca. 25 Jahren Ihr Heimatland verlassen haben, somit einen großen Teil Ihres Lebens dort verbracht haben, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine Reintegration in Ihrem Heimatland möglich und zumutbar ist, zumal Sie in ihrem Hei­matland auch eine umfassende Schulausbildung absolviert haben.

 

 

 

In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass dieses Aufenthaltsver­bot im Übrigen nur für das Bundesgebiet der Republik Österreich gilt.

 

 

 

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK -unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und 3 FPG - erforderlich um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren.

 

 

 

All dies rechtfertigt die Annahme, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens ~ im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprogno­se - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

 

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist nach § 67 Abs. 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Dabei haben grundsätzlich bei der Beurteilung des Wohlverhaltens im Strafvollzug verbrach­te Zeiten außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 24.07.2002, Zl. 99/18/0260).

 

 

 

Unter Beachtung aller bereits oben ausführlich erläuterten Umstände, insbesonders der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren erachtet es die BPD Linz als angemessen ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot festzusetzen, da im Hinblick auf die von Ihnen began­genen Straftaten angenommen werden kann, dass Sie sich erst nach Ablauf dieser Frist wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werden.

 

 

 

Gem. § 68 Abs.3 FPG 2005 kann bei Fremden , die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten , die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden , wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

 

 

 

Aufgrund der Tatsache, dass Sie die oben beschriebenen Straftaten begangen haben, um Ihre finanzielle Situation aufzubessern, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausge­gangen werden, dass Sie erneut straffällig werden, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, und daher die sofortige Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach Ihrer Haftentlassung aus der Strafhaft im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend erforderlich ist, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.

 

 

 

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG wird ein Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbar­keit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

 

 

 

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaats­angehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

 

 

Aufgrund der oben bereits geschilderten Art und Schwere des von Ihnen begangenen Verbrechens ist eine Gefährdungsprognose dahingehend zu stellen, dass Ihr Aufenthalt nach Haft­entlassung für ein weiteres Monat die Öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dies vor allem deshalb, da im Hinblick auf Ihr bisheriges kriminelles Verhalten in Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Sie auch nach Ihrer Entlassung erneut straf­bare Handlungen begehen, um sich wiederum Ihren Lebensunterhalt aufzubessern

 

 

 

Im Übrigen dient die Einräumung des Durchsetzungsaufschubes von einem Monat, der Vor­bereitung und Organisation der Ausreise. Da Sie wie bereits oben angeführt, außer Ihrer tschechischen Ehegattin keinen nennenswerten Bezug zu Österreich haben, bedarf Ihre Ausreise auch keinerlei Vorbereitung wie etwa Kündigung einer Wohnung etc. und können Sie allfällige sonstige diesbezügliche Vorkehrungen für Ihre Ausreise auch aus der Strafhaft heraus treffen.

 

 

 

Vordringlicher Zweck der genannten Entscheidungen der Behörde ist es somit, weitere gravierende strafbare Handlungen durch Sie in Österreich zu verhindern.

 

 

 

Auf Grund Vorgesagtem musste die Behörde spruchgemäß entscheiden."

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2012 rechtzeitig Berufung. Darin führt er aus, dass er am 16. Juli 2011 festgenommen und gleich im Anschluss in die JA X eingeliefert worden sei. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden und habe 1/3 der Strafe bedingt nachgesehen bekommen. Er sei seit Jänner 2008 in Österreich gemeldet und lebe gemeinsam mit seiner Frau in einer Wohnung in X. Er sei in Österreich bis jetzt nur einmal straffällig geworden und sehe seine Fehler ein, für die er auch gerecht bestraft worden sei. Er habe eine Frau, wolle mit dieser ein normales Leben in Österreich führen und nicht mehr kriminell auffallen. Weiters habe er sehr viele Freunde und eine Stieftochter, zu denen er einen sehr guten Bezug habe. Er könne auch in einer Lagerfabrik zu arbeiten anfangen.

 

In seiner Heimat habe er überhaupt keinen familiären Bezug oder gesicherten Lebensunterhalt. Seine Frau habe eine Behinderung am Gehör und er wolle für sie sorgen. Er wolle arbeiten gehen und für seine Frau und Stieftochter da sein und sie unterstützen. Er bitte daher um genaue Überprüfung seines Aufenthaltsverbotes.

 

Falls an seinem Aufenthaltsverbot nichts mehr zu ändern sei, bitte er, dieses Verbot zu verkürzen oder ihm zumindest 1 Monat nach seiner Haft zu gewähren um Österreich selber zu verlassen, damit er wichtige Sachen wie zB. Frau und Wohnung klären könne und um es in Zukunft für ihn und seine Frau zu erleichtern.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Zusätzlich wurde am 6. November 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.2., und insbesondere 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Aus der mündlichen Verhandlung ergab sich zudem, dass die um ca. 20 Jahre ältere Ehegattin des Bw, die seit Geburt an hochgradig schwerhörig ist, temporär eine Invalidenpension bezieht und unter massiven psychischen Beeinträchtigungen leidet. Derzeit wird sie von ihrer Tochter finanziell unterstützt, zumal die Invalidenpension zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht.

 

Der Bw wird am 16. November aus der Strafhaft entlassen. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Bw gewonnene Eindruck ergibt keine besondere Reue des Bw betreffend seiner Straftaten. 

 

2.4.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Bw – befragt nach seinen Straftaten – lediglich lapidar darauf, dass er die Strafe abgesessen habe und sonst nichts dazu zu sagen habe. Auch wenn er im Rahmen der Schlussäußerung anführte, seine Schuld eingesehen zu haben, erweckte er keinesfalls den Eindruck einer persönlichen Betroffenheit oder gar Reue hinsichtlich der massiven Straftaten.

 

2.4.2. Der Bw legte entsprechende Unterlagen vor, die den vor allem in psychischer Hinsicht ungünstigen Gesundheitszustand seiner Gattin belegen. Auffällig ist hier aber, dass der Bw auf die Frage, seit wann seine Gattin in psychiatrischer Behandlung sei, angab zu "glauben", dass dies seit einigen Monaten so sei. Aus dem psychiatrischen Kurzgutachten ergibt sich allerdings, dass es sich bei der Erkrankung der Ehegattin (die um rund 20 Jahre älter ist als der Bw) um eine lang andauernde handelt, die auch trotz verschiedener Therapien nicht in den Griff zu bekommen gewesen sei, weshalb der Gutachter zu dem Schluss kommt, eine permanente Invalidität liege jedenfalls vor.

 

Auffällig ist zudem, dass der Bw angab, zu seiner Stieftochter ein gutes Verhältnis zu haben, jedoch nicht das Lebensalter und auch nicht den Geburtstag der 19-jährigen Stieftochter anzugeben vermochte, die mittlerweile ihre Mutter auch finanziell unterstützt.

 

2.4.3. Wenig glaubhaft erscheint die Behauptung in der Berufung, wonach der Bw einen großen Bekannten- und Freundeskreis zu haben angibt, da er ebenfalls in der mündlichen Verhandlung anführte – nunmehr zu seiner Ehegattin und zu einem algerischen Freund, die ihn im Gefängnis besuchen würden, Kontakt zu haben. Darüber hinausgehende Kontakte konnte der Bw aber nicht konkretisieren. Sprachlich ist er jedoch sehr gut integriert und war auch voll in der Lage dem Verlauf der Verhandlung zu folgen und sich darin einzubringen.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 65a Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 87/2012, haben begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z. 11) das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von 3 Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang 1 zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z. 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

 

Gemäß § 65a Abs. 3 FPG besteht über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 Hinaus ein –Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als 3 Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw schon seit dem Jahr 2007 mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet und seit dem Jahr 2008 – sie begleitend – im Bundesgebiet aufhältig ist. Er fällt somit unter den Begünstigtenkreis des § 65a iVm. § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG.

 

Die Verhängung von Aufenthaltsverboten für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ist in § 67 FPG geregelt.

 

3.2.1. Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

 

3.2.2. Nachdem sich der Bw erst seit rund 4 Jahren im Bundesgebiet aufhält, kommt § 67 Abs. 1 vorletzter Satz FPG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

 

Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich zu gefährden.

 

Bei Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffs "tatsächlich" ist festzuhalten, dass darunter sowohl eine nach Intensität als auch Konstanz vorliegende Wirksamkeit angesprochen wird. Als Synonym bzw. Deskription von tatsächlich könnte demnach auch "wirksam gestellbar", im Umkehrschluss: nicht fiktiv, verstanden werden.

 

Zum Vorliegen des Tatbestandselements der Gegenwärtigkeit bedarf es eines Sachverhalts, dessen Wirkungen nicht schon in der Vergangenheit erschöpft, sondern auch zumindest in die Gegenwart reichend anzusehen sind. Dies impliziert jedoch auch die Beurteilung einer aus Sicht des gegenwärtigen Augenblicks erstellten Zukunftsprognose.

 

"Erheblich" wiederum bedeutet in etymologischer Herleitung: "Schwer genug, um die Waagschale zu heben". Ursprünglich aus dem Rechtsbegriff Relevanz abgeleitet, übersteigt "erheblich" in der Gemeinsprache den Ursprungsbegriff der Intensität nach.

 

Die eben dargestellten Tatbestandselemente müssen zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes kumulativ gegeben sein.

 

 

3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Bw während seines Aufenthalts in Österreich wie folgt rechtskräftig gerichtlich verur­teilt:

LG Wels am 07.02.2012 unter zahl 12 Hv 144/11i wegen

 

D)  des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 2. und 3. Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG,

 

E)   des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Fall und Abs 2 Z. 3 SMG und

 

F)   der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Das Urteil ist seit 05.06.2012 rechtskräftig.

 

 

 

Die Tatbestände stellen sich im Urteil wie folgt dar;

 

X ist schuldig er hat in Wels, Linz, Wien und an anderen Orten

 

zu A) Suchgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 b) übersteigenden Menge ein- und ausgeführt, in dem er

 

1.) in der Zeit von etwa März 2011 bis etwa im Mai 2011 im Zuge von vier Angriffen insge­samt etwa 3.500 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 9,7 % von Tschechien aus - und nach Österreich einführte,

 

2.) am 02.06.2011 2.979,6 g Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 290 +- Delta-9-THC von Tschechien aus- und nach Österreich einführte,

 

zu B) Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in der Zeit von März 2011 bis etwa Anfang Juni 2011

 

1.) insgesamt 3.500 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 9,7 %, welches er von Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt hatte, an X übergab,

 

2.) insgesamt etwa 500 g Cannabiskraut im Auftrag von X an X Übergab,

 

3.) insgesamt etwa 1 kg Cannabiskraut, welches er zur Aufbewahrung und Zwischenlagerung übernommen hatte, an X retournierte,

 

zu C) Suchtgift in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er

 

1.) am 02.06.2011 2.979,6 g Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 290 +- 15 g Delta-9-THC besaß,

 

2.) in der Zeit von etwa März 2011 bis etwa April 2011 insgesamt 2.200 g Cannabisharz von Wien nach Linz beförderte.

 

 

3.2.4.1. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Suchtgiftkriminalität, insbesondere wenn sie in der hier vorliegenden der gehandelten Menge nach beinahe unglaublich massiven Form gegeben ist, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Zu den von der Suchtgiftkriminalität ausgehenden und diese begleitenden Gefährdungen darf – um Wiederholungen zu vermeiden – diesbezüglich auf die völlig zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden (vgl. Punkt 1.1.3. dieses Erkenntnisses).

 

3.2.4.2. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird bzw. ob sein Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die oa. Schutzgüter darstellt.  

 

3.2.4.3. Es zeugt fraglos von evidenter krimineller Energie, Suchtgifthandel in einem erstaunlich hohem Umfang zu betreiben. Allein schon die Tatsache, dass der Bw offensichtlich am Handel von einer besonders großen Menge Cannabiskraut profitierte und profitieren wollte (es handelte sich immerhin um etliche kg dieser Drogenart), zeigt einen im Grunde menschenverachtenden und unverantwortlichen Zugang des Bw zu den Werten der Gesellschaft.

 

Das beim Bw vorliegende kriminelle Potential ist also keinesfalls als gering zu erachten. Zu betonen ist weiters, dass der Bw seine illegalen – als Verbrechen qualifizierte - Dienste über den Zeitraum von immerhin einem halben Jahr ausführte.

 

Dies führt aber unstreitig zur klaren Bejahung sowohl der tatsächlichen als auch der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Bw im Bundesgebiet.

 

Von einem nachträglichen Wohlverhalten kann nicht gesprochen werden, da sich der Bw andauernd in Strafhaft befindet. Angesichts der Massivität seiner Drogendelikte wäre aber ohnehin der bislang nachträgliche Beobachtungszeitraum bei weitem zu kurz, um positive Feststellungen überhaupt treffen zu können.

 

Zudem lässt der Bw keine tatsächliche persönliche Betroffenheit oder gar Reue hinsichtlich der von ihm begangenen Verbrechen erkennen, was sich ebenfalls nicht positiv auf die zu erstellende Zukunftsprognose auswirkt.

 

All dies regt schlussendlich auch zur Bejahung der Gegenwärtigkeit der von ihm ausgehenden Gefahr an. In Anbetracht der hohen Sozialschädlichkeit von Drogendelikten und angesichts der in diesem Bereich notorisch feststellbaren hohen Rückfallsquoten ist – wie schon oben beschrieben - sowohl die tatsächliche als auch die erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben.

 

Es kann jedenfalls – angesichts der doch gefestigten kriminellen Verhaltensweisen des Bw – zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschlossen werden, dass nunmehr das oben beschriebene Gefährdungspotential von ihm nicht mehr ausgeht und die unbestritten vorhandene kriminelle Energie nicht mehr vorliegt.

 

Die nunmehr eher implizit behauptete, geänderte Einstellung des Bw zu den rechtlich geschützten Werten muss sich erst nach einem gewissen – sicherlich längerfristigen - Beobachtungszeitraum beweisen, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können.

 

3.2.4.4. Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates im Grunde der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Form des Schutzes der Gesellschaft, vor allem von jungen Menschen und deren Gesundheit wie auch nicht zuletzt der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

3.3.3. Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Wiederum wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses verwiesen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.3.4. Es ist nun festzustellen, dass im Fall des Bw sowohl das Familien- als auch das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern sind, da der Bw mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr (vor seiner Inhaftierung) nicht nur im selben Haushalt lebte, sondern darüber hinaus auch über einen gewissen Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt.

 

 

3.3.5.1. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit rund 4   Jahren legal im Bundesgebiet.

 

3.3.5.2. In beruflicher Hinsicht kann dem Bw eine durchschnittliche Integration zugemessen werden, zumal er vor seiner Inhaftierung zwar Beschäftigungen nachging, jedoch auch mehrfach als arbeitslos gemeldet war. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann nicht uneingeschränkt ausgegangen werden.

 

Die soziale Integration wäre aufgrund des über 4-jährigen Aufenthalts als vorliegend anzuerkennen, da der Bw nicht nur durch die Familie Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet hat, sondern diese auch durch entsprechende Deutschkenntnisse dokumentieren kann. Allerdings wird diese Integration nicht unerheblich durch die begangenen Straftaten und die damit verbundene Integration des Bw im Suchtgiftmilieu gemindert. Auch die mehrjährige Haftstrafe ist nicht geeignet eine soziale Integration im engeren Sinn zu fördern. So ergibt sich aus der Verhandlung, dass der Bw aktuell lediglich zu seiner Ehegattin und zu einem algerischen Freund Kontakt hat. Das Alter der Stieftochter oder gar ihren Geburtstag konnte er nicht einmal klar angeben, woraus zu schließen ist, dass der diesbezügliche Kontakt nicht all zu intensiv sein dürfte.

 

3.3.5.3.  Es bestand vor der Inhaftierung zwar ein tatsächliches – grundsätzlich schützenswertes - Familienleben mit seiner Ehegattin und deren Tochter, wobei aber zum Einen anzumerken ist, dass die Ehe in der Heimat des Bw geschlossen wurde, was auf eine gewisse Flexibilität der Gattin einer tschechischen Staatsangehörigen schließen lässt, zum Anderen war das Familienleben nicht in der Lage den Bw von seinen massiven Straftaten abzuhalten, weshalb die Aufrechterhaltung – von ihm verursacht – nunmehr ohnehin unterbrochen ist. Im Übrigen scheint auch ein Ortswechsel des Familienlebens im EWR durchaus nicht ausgeschlossen, da sich das in Rede stehende Aufenthaltsverbot ja nur auf das österreichische Bundesgebiet erstreckt.

 

Nun ist aber zu bedenken, dass die Ehegattin des Bw insbesondere unter massiven psychischen Erkrankungen leidet, die ihre Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit begründen. Die ebenfalls vorliegende hochgradige Schwerhörigkeit, die nicht erst seit wenigen Jahren besteht, ist hier weniger erheblich als die Traumatisierungen und Depressionen sowie die festgestellte infantile Disposition. Der Unterhalt der Ehegattin kann aber (durch die Inhaftierung des Bw zwangsläufig) mittlerweile durch deren volljährige Tochter und die Invaliditätspension gesichert werden. Auch kann der Bw im Ausland (oder vom Ausland aus) seine Gattin finanziell unterstützen. 

 

In diesem Sinn kommt den Interessen der Ehegattin am Verbleib des Bw in Österreich (gemäß § 61 Abs. 3 FPG) keine übergeordnete Rolle zu.

 

3.3.5.4. Dem volljährigen Bw, der im Heimatland aufgewachsen war, dort eine ausgezeichnete Schul- bzw. Universitätsausbildung genoss und somit auch sprachlich sowie kulturell offenbar sozialisiert ist, kann eine allfällige Reintegration jedenfalls zugemutet werden.

 

3.3.5.5. Zu der strafgerichtlichen Verurteilung wird auf Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses verwiesen. Diese ist im vorliegenden Fall besonders schwer zu gewichten.

 

3.3.5.6. Das Privat- und Familienleben entstand nicht erst zu einem aufenthaltsrechtlich unsicheren Zeitpunkt. Genau so wenig können Verzögerungen von Seiten der Behörden festgestellt werden.

 

3.3.6. Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl die öffentlichen Interessen an der dauerhaften Außerlandesschaffung des Bw als auch seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet stark ausgeprägt sind. Es ist jedoch ein nicht unerhebliches Überwiegen der öffentlichen Interessen feststellbar.

 

Wie oben gezeigt bestehen auch Interessen der Ehegattin des Bw gemäß § 61 Abs. 3 FPG. Diese sind keinesfalls zu vernachlässigen, treten aber im Rahmen der Abwägung doch hinter die öffentlichen Interessen an der dauerhaften Außerlandesschaffung des Bw zurück.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zulässig erscheint.

 

3.4.1. Da somit auch aus Sicht des Art. 8 EMRK bzw. des § 61 FPG nichts gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw spricht, ist in der Folge die 7-jährige Befristung des von der belangten Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes zu prüfen.

 

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sind als maximaler Rahmen nach § 67 Abs. 2 FPG zehn Jahre vorgesehen.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist nach § 67 Abs. 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Dabei haben grundsätzlich bei der Beurteilung des Wohlverhaltens im Strafvollzug verbrach­te Zeiten außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 24.07.2002, Zl. 99/18/0260).

 

 

Aus immanent zu berücksichtigenden gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist eine Beschränkung der Grundfreiheiten von Unionsbürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen jedenfalls möglichst maß- und zurückhaltend vorzunehmen.

 

3.4.2. Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass der Unwertgehalt der Straftaten des Bw außerordentlich hoch anzusetzen ist. Bei Drogenhandel (wie überhaupt bei Suchtgiftdelikten) besteht nicht nur ein besonders hohes Rückfallrisiko, sondern bedarf es eines entsprechenden Beobachtungszeitraums, um vom Wegfall der kriminellen Energie ausgehen zu können. In Anbetracht dessen, dass der Bw aktuell noch keine besondere persönliche Betroffenheit hinsichtlich der von ihm begangenen Verbrechen aufweist, erachtet das erkennende Mitglied des UVS des Landes Oberösterreich die – von der belangten Behörde festgesetzte 7-Jahresfrist als unbedingt erforderlich.  

 

3.5.1. Gemäß § 68 Abs.3 FPG kann bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

 

 

 

3.5.2. Der belangten Behörde kann kein Vorwurf gemacht werden, dass sie, aufgrund der Tatsache, dass der Bw die oben beschriebenen Straftaten beging, um seine finanzielle Situation aufzubessern, die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 FPG als gegeben erachtete, zumal tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Bw erneut straffällig werden wird, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren oder zumindest aufzubessern, und daher die sofortige Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend erforderlich ist, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Gerade bei Suchtgiftkriminalität ist häufig ein rascher Rückfall und eine schwere Lösung aus dem Milieu gegeben, was die oben getroffene Feststellung noch erhärtet. Zudem zeigt sich der Bw (wie schon mehrfach angemerkt) nicht reuig.

 

 

 

3.5.3. Gemäß § 70 Abs. 1 FPG wird ein Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbar­keit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

 

 

 

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaats­angehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

 

 

3.5.4. Die sofortige Ausreise des Bw ist aus öffentlichen Interessen erforderlich, da eine erneute Straffälligkeit – wie oben beschrieben – durchaus aufgrund der Verankerung des Bw im Suchtgiftmilieu anzunehmen ist.

 

 

 

Aufgrund der oben bereits geschilderten Art und Schwere des von ihm begangenen Verbrechens ist somit eine Gefährdungsprognose dahingehend zu stellen, dass sein Aufenthalt nach Haft­entlassung für ein weiteres Monat die Öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

 

3.6.1. Es war daher im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3.6.2. Da der Bw offenbar der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte die Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG unterbleiben. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 33,80 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 


 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

Beachte:

 

 

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 18.04.2013, Zl.: 2012/21/0266-6

 

 

 

 

 

 

 

 

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