Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167252/2/Zo/HK

Linz, 08.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 1.10.2012 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 28.08.2012, Zl. S 19.571/12, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 18 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG und § 26 Abs.2 VStG sowie § 95 Abs.1 StVO

 

 

Hinweis: Der Berufungswerber ist nicht verpflichtet, die im Schreiben der BPD Linz vom 28.8.2012, Zl. S 19.571/12 festgesetzte Strafe in Höhe von 1.200 Euro samt Verfahrenskosten in Höhe von 120 Euro zu bezahlen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 13.05.2012 um 23.01 Uhr in Linz, X, in Richtung stadteinwärts ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,61 mg/l festgestellt wurde. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 120 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er nicht alkoholisiert mit dem Rad gefahren sei. Er habe an diesem Tag zwar einige alkoholische Getränke konsumiert, danach habe er jedoch sein Fahrrad lediglich geschoben. Weiters sei er erwerbslos und habe kein Einkommen.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde von einem Beamten der Polizeiinspektion Xstraße angezeigt, weil er am 13.05.2012 um 23.01 Uhr ein Fahrrad in Linz auf der X in Höhe Haus Nummer X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Ergebnis des Alkomattestes 0,61 mg/l). Wegen dieses Vorfalles hat die BPD Linz am 28.08.2012 zu Zl. 19.571/12 das im Punkt 1 angeführte Straferkenntnis erstellt. Auf dem Briefkopf dieses Straferkenntnisses ist ausdrücklich die Bundespolizeidirektion Linz angeführt, die Unterschriftsklausel lautet: "Für den Polizeidirektor". Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 1.10.2012 ausgefolgt, vorher erfolgte keine Zustellung.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 26 Abs.2 VStG in der Fassung des Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetzes, BGBl I Nr. 50/2012 (SNG) kommt den Landespolizeidirektionen die Strafbefugnis in erster Instanz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu.

 

Gemäß § 95 Abs.1 lit.b StVO in der Fassung des SNG obliegt im Gebiet einer Gemeinde für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt).

 

Gemäß § 8 Z5 Sicherheitspolizeigesetz ist die Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz.

 

Gemäß § 18 Abs.4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

 

5.2. Das Sicherheitsbehörden-Neustrukurierungs-Gesetz ist am 1.9.2012 in Kraft getreten. Mit diesem Tag ist die Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 26 Abs.2 VStG sowie im Speziellen für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der StVO gemäß § 95 Abs.1 lit. b StVO (jeweils in der Fassung des SNG) auf die Landespolizeidirektion übergegangen. Die Bundespolizeidirektionen haben mit Ablauf des 31. August 2012 aufgehört, als Behörden zu existieren. Im SNG sind bezüglich laufender Verfahren bei diesen Behörden auch keine Übergangsbestimmungen vorgesehen.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde so wie alle behördlichen Erledigungen erst dadurch wirksam, dass es dem Adressaten am 1.10.2012 zugestellt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 9).  Seine formale Gültigkeit ist daher nach der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Das Straferkenntnis wurde nach seinem Briefkopf und der Unterschriftsklausel vom Polizeidirektor der BPD Linz erlassen. Zum Zeitpunkt der Zustellung war diese Behörde durch das SNG jedoch bereits aufgelöst. Es handelt sich daher um ein Schriftstück, welches bereits zum Zeitpunkt seiner Erlassung von einer "nicht mehr existierenden Behörde" erlassen wurde. Bescheide können jedoch nur von einer (bestehenden) Behörde erlassen werden. Ein Schriftstück, welches nicht von einer Behörde stammt, kann keinen Bescheid darstellen und ist als absolut nichtig anzusehen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 15).

 

Da sich die Berufung gegen einen nicht existenten Bescheid richtet, war sie als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum