Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560205/2/Bm/Th

Linz, 16.10.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.09.2012, GZ 301-12-2/1ASJF, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 28 Abs.5, 30 Abs.1 und 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.09.2012, GZ 301-12-2/1ASJF, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 31.08.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, der Bw sei mit Schreiben vom 31.08.2012 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht worden, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen und Urkunden hinsichtlich:

a.       Aktuelle Mietvorschreibung

b.       AMS-Bescheid

c.       Schriftliche Arbeitssuchnachweise

d.      Bestätigung über Antragstellung der Wohnbeihilfe

beizubringen.

 

Dieser Mitwirkungspflicht sei der Bw nicht nachgekommen, weshalb für seinen Antrag die Entscheidungsgrundlage fehle.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, er habe eine falsche Auskunft vom Berater zur bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Eingabe vom 31.08.2012 beantragte der Bw Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz.

 

Mit Schreiben des Magistrates Linz vom 31.08.2012 wurde der Bw darauf hingewiesen, dass er gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Der Bw wurde in Kenntnis gesetzt, dass er im Rahmen der Mitwirkungspflicht, insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen und die erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen hat.

Dem gemäß wurde der Bw aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Urkunden und Unterlagen beizubringen:

a.       Aktuelle Mietvorschreibung

b.       AMS-Bescheid

c.       Schriftliche Arbeitssuchnachweise

d.      Bestätigung über Antragstellung der Wohnbeihilfe

 

Zudem enthielt das Schreiben des Magistrates Linz folgenden Hinweis:

"Wenn Sie ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Dieses Schreiben gilt als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG."

 

Dieses Schreiben wurde vom Bw persönlich am 31.08.2012 übernommen. Weiters hat der Bw am selben Tag mit der zuständigen Sachbearbeiterin ein Gespräch in gegenständlicher Angelegenheit geführt, deren Inhalt in einem Aktenvermerk aufgenommen wurde. Demnach wurde folgendes mit dem Bw besprochen:

"...Herr T. gibt an, dass er einen Bausparvertrag abschließen möchte. Er wird darüber aufgeklärt, dass es nicht möglich ist, BMS zu beziehen und nebenbei etwas anzusparen. Entweder er hat eine soziale Notlage oder er hat genügend Geld zum Ansparen. Weiters gibt er zuerst an, dass er sich selbstständig machen möchte, es aber zu schwierig ist, zu viel Bürokratie, daher sucht er eine Anstellung. Herr T. wird darüber aufgeklärt, dass er keinen Anspruch mehr hat, sobald er selbstständig ist. Er fragt nach, wie viel er zur BMS dazuverdienen darf. Herr T wird über die Höhe des MS aufgeklärt und weiters, dass die BMS keine Förderung ist. Herr T. ist geschockt, als er hört wie viel er bekommt und gibt an, dass es sich ja fast nicht auszahlt die Unterlagen zu bringen, weil er eh fast schon einen Job hat. Es sei ihm zu viel Bürokratie und irgendwie will er es eh gar nicht mehr. Herrn T. wird der Mitwirkungsauftrag ausgehändigt und über die Konsequenzen einer Fristversäumnis aufgeklärt."

 

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlagen beim Magistrat Linz eingelangt sind.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schriftstücken.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.5 Oö. BMSG sind im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1. zur Person- und Familien- bzw. Haushaltsituation;

2. aktuelle Einkommens-, und Vermögenssituation;

3. Wohnsituation;

4. zum Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.

 

Nach § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Nach § 30 Abs.2 Oö. BMSG kann die Behörde, wenn eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2. Vom Bw wird nicht bestritten, dass er die vom Magistrat Linz unter Hinweis auf die bestehende Mitwirkungspflicht geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat.

Der Bw bringt hiezu vor, dass dies auf eine falsche Auskunft durch die zuständige Sachbearbeiterin zurückzuführen sei.

 

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass im Falle einer Zurückweisung eines Antrages von der Berufungsbehörde ausschließlich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung, nämlich die Nichtvorlage der nach dem anzuwendenden Gesetz für die Bearbeitung des Falles erforderlichen Unterlagen, gegeben sind oder nicht.

Gegenständlich gibt es keine Zweifel, dass die geforderten Unterlagen zur weiteren Bearbeitung des eingebrachten Antrages auf Mindestsicherung gesetzlich begründet sind und die Vorlage dieser Unterlagen eben nicht erfolgt ist und sohin der Zurückweisungsbescheid von der Erstbehörde zu Recht ergangen ist. Aus welchem Grund der Bw der Aufforderung zur Vorlage entsprechender Unterlagen nicht nachgekommen ist, ist nicht zu prüfen.

 

Soweit der Bw sich auf eine falsche Auskunft der Erstbehörde beruft, ist unabhängig vom Vorgesagten auszuführen, dass von der zuständigen Sachbearbeiterin über das mit dem Bw geführte Gespräch ein Aktenvermerk aufgenommen wurde, dessen Inhalt dem Vorbringen des Bw widerspricht. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung die Richtigkeit dieses Aktenvermerkes anzuzweifeln, zumal dieser Aktenvermerk sofort im Anschluss an das Gespräch aufgenommen wurde und damit davon ausgegangen werden kann, dass der Sachbearbeiterin das Gespräch noch vollständig in Erinnerung war. Der Aktenvermerk enthält in wesentlichen Passagen auch die wortgetreue Wiedergabe des Gespräches; eine falsche Rechtsinformation ist daraus nicht ersichtlich.

Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb die Sachbearbeiterin eine falsche Rechtsauskunft erteilen sollte, zumal sie mit den anzuwendenden Bestimmungen durch ihre Tätigkeit bestens vertraut ist. Auch kann der Sachbearbeiterin nicht unterstellt werden, den Aktenvermerk nicht entsprechend den Tatsachen zu erstellen. Eine etwaige missverständliche Aufnahme des Gespräches muss sich der Bw zurechnen lassen.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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